Gebrauchtwagenkauf, Mängel und TÜV bzw. ASU

4. Juni 2002 Thema abonnieren
 Von 
Marcella Günther
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Gebrauchtwagenkauf, Mängel und TÜV bzw. ASU

Hallo an alle,
wir haben folgendes Problem:
Vor einer Woche haben wir uns einen zum Wohnmobil ausgebauten VW T2 Bus bei einem Händler für 2000,- Euro gekauft. Er vermittelte diesen wiederrum vom Eigentümer und haftet nicht dafür (keine Gebrauchtwagengarantie). TÜV und ASU sind vom Händler neu gemacht worden.
Nun haben wir letzten Freitag festgestellt (besser gesagt die Feuerwehr, wir waren auf Arbeit), das der Tank undicht ist. Also sind wir gestern in eine freie Werkstatt und haben denn Bus kurz durchchecken lassen. Die Werkstatt stellte mit Entsetzen fest das der Tank schon an mehreren stellen "blüht" und rostet. Nun gut, viel schlimmer ist, das ASU-relavante Teile (z.B. Filter am Auspuff) in einem sehr schlimmen Zustand sind und eigentlich niemals das Auto durch denn ASU kommen dürfte.
Das Auto ist immer noch in der Werkstatt und wird heute komplett gecheckt. Fraglich ist ob TÜV-relevante Teile (Bremsen) in Ordnung sind oder nicht, diese wurden wohl angeblich erneuert da vom TÜV angemängelt.

Was können wir machen, besteht ein "Rückgaberecht", können wir dem Händler, TÜV bzw. ASU mit Klage drohen wenn er uns nicht ein Teil des Kaufpreises erläßt?

Vielen Dank schon einmal im Voraus!

Liebe Grüße
Marcella Günther

Problem nach Autokauf?

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6 Antworten
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#1
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Sehr geehrte Frau Günther,

zunächsteinmal ist sicherlich zu berücksichtigen, daß es sich bei dem von Ihnen erworbenen Fz. um ein nicht mehr ganz taufrisches handelt.
Ferner müßte man vorliegend einmal den Kaufvertrag genau prüfen, um festzustellen, wer genau Ihr Vertragspartner ist. Hat der Verkäufer/Eigentümer oder der Händler unterzeichnet. Es könnte sich nämlich auch um den Versuch der Umgehung des neuen Schuldrechts seit 1.1.02 handeln.

Für den Fall das ein wirksamer Ausschluß der Gewährleistung durch einen Privatmann vorliegt, kämen Sie nur noch an diesen heran, wenn er Eigenschaften zugesichert (z.B. rostfrei...) oder ihm bekannte Schäden arglistig verschwiegen hätte.
Ersteres müßte sich entweder aus dem Kaufvertrag oder mittels Zeugen o.ä. nachweisen lassen. Letzteres läßt sich häufig über Recherche bei Vorbesitzern bzw. Stammwerkstätten ermitteln.

Wenn der TÜV-Prüfer den durchrosteten Tank nicht bemerkt hat, so ist das sicherlich ärgerlich, Ansprüche hieraus lasssen sich jedoch regelmäßig nicht ableiten.
Hinsichtlich der ASU müßte man prüfen, ob diese vom Händler selbst vorgenommen und gegebenenfall gefälscht wurde (z.B. Abgasmessung eines anderen Fz`s). Ansprüche hätte dann jedoch nur der Auftraggeber der ASU, hier also evtl. der Eigentümer.

Nichts desto trotz sollten Sie den Händler ersteinmal zur Rede stellen. Wahrscheinlich wird dieser monieren, daß Sie ihm ersteinmal die Möglichkeit zur Mängelbeseitigung hätten einräumen müssen.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

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#2
 Von 
Marcella Günther
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Sehr geehrter Hr. Scharnhorst,

es handelt sich in der Tat um ein nicht mehr ganz "taufrisches" Fahrzeug, aber noch lange kein Grund seine Kunden (i.d. Falle wir) über den Tisch zu ziehen ;) ...
Den Kaufvertrag hat der Händler unterschrieben, mit dem ehemaligen Besitzer hatten wir keinen Kontakt. Der Händler sagte uns, er übernehme keine Gewährleistung bzw. Garantie.

Nun gut, die Sache mit dem durchgerosteten Tank sehen wir vielleicht noch ein, so ärgerlich es ist.

Jedoch ist ja noch sie Sache mit der ASU-Untersuchung, ob sie nun getürckt ist oder nicht (was ich aber annehme).
Wir haben einen Vorvertrag unterzeichnet, eine kleine Anzahlung geleistet und erst dann wurde der TÜV und ASU in unserem Auftrag vom Händler durchgeführt.

Der Schaden ist noch nicht beseitigt, lassen in der freien Werkstatt erst einmal ein Gutachten machen und dann werden wir den Händler zur Rede stellen.
Nur ist die Frage, kann man auf Grund dieser Mängel auf eine Rückgabe des FZ bestehen, oder ihm die Beseitigung in Rechnung stellen.

Auch haben wir uns überlegt das, wenn kein Einverständnis von Händlerseite kommt, wir den TÜV (und somit, wenn der ASU gefälscht wurde, auch den Händler) anschwärzen werden, oder zumindest dem Händler damit drohen. Haben wir damit Chancen?

MfG
M. Günther

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#3
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Sehr geehrte Frau Günther,

wenn es ich z.B. mittels Gutachten nachweisen ließe, das die ASU getürkt wurde, hätte der Verkäufer eine falsche Zusicherung abgegeben, Arglist wäre wohl ebenfalls anzunehmen. In diesem Fall hätten Sie wohl einen Anspruch auf Wandlung (Rückabwicklung) bzw. Minderung (Reduzierung des Kaufpreises).

Problematisch ist jedoch, daß ich aufgrund der bisherigen Schilderung ohne die entsprechenden Unterlagen nicht mit Sicherheit sagen kann, wer eigentlich Ihr Vertragspartner ist. Hat der Händler als Vertreter des Eigentümers oder in eigenem Namen gehandelt?

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt


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#4
 Von 
Marcella Günther
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Sehr geehrter hr. Scharnhorst,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Also laut Aussage vom Händler hat er das FZ nur vermittelt. Irgendwie wiederspricht sich das alles, den Vorvertrag hat der Händler unterschrieben, mit einer Klausel, das wenn bei TÜV und ASU-Untersuchung keine größeren Schäden bemerkbar werden, wir das Auto kaufen. Bei der Entbezahlung und Abholung des Fahrzeuges war der Händler leider nicht anwesend und ich vermute der Eigentümer übergab das Auto. Leider kann man die Unterschrift nicht genau erkennen. Ich werde nun versuchen den ehemaligen Eigentümer selbst zu erreichen.

Nach nochmaligem Telefongespräch mit dem Händler kam leider immer noch nix Sinnvolles für uns heraus und ich habe ihm mit dem Anwalt gedroht.
Dieser sagte mir nur, das könne ich wohl so "durchziehen", er habe keine Schuld, denn auch der TÜV und ASU wurde vom Eigentümer beantragt.
Doch so oder so, wenn die Untersuchungen gefälscht wurden bin ich der Meinung das ich eine Wandlung des Vertrages beanspruchen kann.

Ich habe mich mit meiner Rechtsschutzversicherung in Verbindung gesetzt. Diese sagen mir leider das sie nicht dafür aufkommen werden, weil dieses Fahrzeug nicht in der Versicherung mit aufgeführt ist (als 2.Wagen).

Hat es Sinn trotz alle dem den Anwalt zu konsultieren?

MfG (und nachmals DANKE!)
Marcella

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#5
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Sehr geehrte Frau Günther,

so schnell würde ich mit der RS-Vers. nicht aufstecken. Reden Sie nocheinmal mit denen, z.B. das beabsichtigt ist das "1." Fz. zu veräußern und es sich nur um eine Übergangszeit handelt.

Eine Prüfung der Unterlagen ist sicherlich sinnvoll. Normalerweise kostet eine Beratung ohne Tätigkeit nach außen nicht mehr als 180,- € plus Steuern.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt


0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Marcella Günther
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Sehr geehrter Hr. Scharnhorst,

vielen Dank für Ihre Anwort.

Wir hatten gestern ein telef. Beratungsgespräch mit einem Anwalt und wir sind zu folgender Entscheidung gekommen.
Also als erstes ist zu klären wer der eigentlich Verkäufer ist. Falls der Fall eintritt das das FZ uns vermittelt wurde und somit das Geschäft privat zustande kam, werden wir auf alle Fälle ein 2. Gutachten beim TÜV machen lassen und dann die DEKRA-Stelle bzw. den ausführenden Ing. verklagen, sicherlich auf Schadenersatz.

In der Zwischenzeit ergab sich noch ein Gespräch mit dem Händler und die Sache wird immer skurriler. Er hat sich wohl mit dem ehem. Eigentümer, dem Autohaus in welchem die Untersuchungen bzw. Reparaturen gemacht wurden sind, und anscheinend auch mit dem Ing. der Prüfstelle kurz geschlossen. Jetzt bietet er uns an wir sollen mit dem FZ in das Autohaus kommen und dort wird dann noch einmal eine TÜV und ASU-Untersuchung durchgeführt. Sehr merkwürdig find ich, aber ich werde mich nicht darauf einlassen.

Nun sind wir daran uns mit dem Autohaus "auszusprechen" und alle Adressen und Unterlagen (z.B. Mängelbeseitigung der Werkstatt) einzusammeln damit wir alles dem Anwalt übergeben können, falls kein Entgegenkommen eintritt.

MfG

M. Günther

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