Gebrauchtwagenkauf im Kundenauftrag. Tacho manipuliert.

23. Februar 2016 Thema abonnieren
 Von 
ckone123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Gebrauchtwagenkauf im Kundenauftrag. Tacho manipuliert.

Hallo,
ich habe vor drei Wochen einen Gebrauchtwagen bei einem Händler gekauft. Der Wagen war im gutem Zustand und als Rentnerfahrzeug hergerichtet. Nach dem Kauf las ich jedoch einen Artikel in der Zeitung, dass bei genau diesem Händler mehrere Fälle von manipuliertem Tachoständen aufgetreten sind (inzwischen über 20). Ich hab den Vorbesitzer laut Fahrzeugbrief kontaktiert und der sagte, das der den Wagen in Zahlung gegeben hat mit einer Laufleistung von 180.000 km. Der Wagen hat jetzt einen Tachostand von 90.000 km. Ich habe die Historie des Wagens nachrecherchiert und es kam heraus, dass der Händler, bei dem ich Wagen gekauft habe, den Wagen mit 180.000 km aufgekauft hat und bei ihm einen Ölwechsel hat machen lassen. Auf dem Zettel im Motorraum steht aber nun schon 90.000 km. Danach hat er den Wagen offensichtlich zum Schein an eine Privatperson verkauft und dann im Kundenauftrag weiterverkauft. Der Händler will natürlich nichts von einem manipuliertem Kilometerstand wissen und verweist auf den Kundenauftrag. Allerdings reagiert der Besagte Kunde nicht auf ein Anschreiben und die Telefonnummer oder andere Kontaktdaten will der Händler aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht nennen.
Anzeige wurde bereits erstattet und ein Anwalt kontaktiert. Welche Mittel kann ich anführen um den Kauf rück abzuwickeln? Welche Kosten (Anmeldung, Fahrtkosten zur Polizei etc.) Könnte ich zusätzlich verlangen? Und könnte ich den Wagen notfalls nun selber, unter Angabe des korrekten Tachostandes, wieder verkaufen, da ich kein Vertrauen in das Fahrzeug habe und es mir mit der Kilometerleistung und somit wahrscheinlicher geringerer Nutzungsdauer noch mehr finanziellen Verlust bringt?

MfG

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwalt Christian Schilling
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 112x hilfreich)

Hallo,

wenn Sie die Tachomanipulation tatsächlich beweisen können (Zeugnis des Vorbesitzers, Reparaturnachweise des Vorbesitzers), können Sie den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Zudem haben Sie einen Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer, der alle adäquat verursachten Kosten und Schäden abdecken sollte. Natürlich nützt Ihnen das nur, wenn der Verkäufer noch solvent ist.

Das Auto würde ich daher allenfalls dann weiterveräußern, wenn der Verkäufer insolvent geht. Andernfalls müssen Sie das Fahrzeug für die anstehende Rückabwicklung des Vertrages behalten.

Eine Rückmanipulation des Wegstreckenzählers sehe ich kritisch (§ 22b StVG ). Das wäre vorher eingehend zu prüfen.

Wenn Sie anwaltliche Unterstützung benötigen, kontaktieren Sie mich gerne.

Mit freundl. Grüßen

Schilling / Rechtsanwalt

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