Hallo Zusammen,
ich habe vor kurzem von Privat ein Auto gekauft.
Ich war mit Bekannten vor Ort, es wurde beteuert das an dem Auto keine Bekannten Mängel sind.
Gut ich habs gekauft. 5 Tage später holte ich es mit meiner Freundin vom Vater der Verkäuferin ab.
Welcher auch wieder erwähnte das keine Mängel bekannt sind.
Ich hatte es 2 Tage später angemeldet und 2 Tage später sprang pltzlich der Drehzahlmesser beim anfahren in die Höhe doch das Auto bewegte sich nur langsam.
Nach 50 Meter verschwand der Fehler aber man roch die Kupplung stark.
Nach langen hin und her, war wohl die Kupplung und das Zweimassenschwungrad defekt.
Rep. in einer Werkstatt 1500 Euro. Habe mir die Ersatzteile dann in einem Erstausrüstergeschäft geholt und es einbauen lassen.
In Summe waren es dann nur 850 Euro. Laut Werkstatt muss das Kupplungsproblem aber dem Verkäufer bekannt gewesen sein.
Kann ich da etwas vom Verkäufer geltend machen? Dieser sagt nämlich weiterhin das nichts kaputt war.
Wobei auch noch das Schiebedach Probleme macht und vorne links das Auto leichtes Lenkungsspiel hat, was sogar im Tüv Bericht stand aber auch nicht als Mängel angegeben wurde.
Danke für die Infos
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-- Editiert bugx am 19.02.2015 08:51
-- Editiert bugx am 19.02.2015 08:52
Gekauft, angemeldet, nach 2 Tagen Kupplung defekt
Problem nach Autokauf?
Problem nach Autokauf?
Zweimassenschwungrad:
Wenn dieses Defekt ist, dann merkt man das direkt. Das hättest du auch bei der Probefahrt merken müssen. Ich gehe daher davon aus, dass es erst nach dem Kauf kaputt gegangen ist.
Lenkungsspiel:
Der Mangel wurde verschwiegen, denn er war ja bereits beim TüV vorhanden und somit dem Verkäufer bekannt. Wurde die Gewährleistung ausgeschlossen? Der VK muss nachbessern wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Evtl. mangelt es aber an der Arglist, evtl. liegt sogar gar kein Mangel vor. Wenn der Wagen die TüV Prüfung bestanden hat (wann war das denn?), dann ist der Mangel nicht so groß, dass die Verkehrssicherheit beeinträchtigt worden wäre. Man kann dies dann also auch evtl. als normalen Verschleiss von dem Teil ansehen. Das wäre also unter Umständen gar kein Mangel solange das Teil noch nutzbar ist und die Verkehrssicherheit nicht beeintächtigt ist. Das Teile wäre dann also noch gar nicht verschlissen. Ein gewisses Spiel in der Lenkung ist nicht automatisch ein gewährleistungsrelevanter Mangel.
Ich würde den Verkäufer einfach mal darauf ansprechen und fragen, warum er dies verschwiegen hat. Man sollte den VK auch höflich fragen, wie er sich denn die Regulierung des verschwiegenen Mangels vorstellt. Evtl. erledigt sich das dann ja von alleine.
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-- Editiert micbu am 19.02.2015 09:16
quote:
Laut Werkstatt muss das Kupplungsproblem aber dem Verkäufer bekannt gewesen sein.
Wenn man das gerichtsfest beweisen kann, nutzt dem VK auch kein Gewährleistungsausschluß was.
Das Problem wird nur sein, daß die Werkstatt viel reden kann, ein Sachverständiger wird das ggfs. anders sehen.
Mal dumm gesagt, ihr habt das Problem ja auch nicht sofort bemerkt. Und wenn der VK nie lange genug damit gefahren ist oder das Kfz sogar die letzten Wochen stand, dann kann das durchaus sein, daß der Mangel am Ende einer Fahrt aufgetreten ist und danach ist der VK damit nicht mehr (länger) gefahren, konnte den Mangel also nicht kennen.
Und vor Gericht habt ihr die Beweislast, da nützt euch kein "es ist unwahrscheinlich, daß der VK es nicht bemerkt hat", ihr braucht ein "der VK *hat* es bemerkt". Der Beweis läßt sich in der Praxis eigentlich nur auf zwei Arten führen:
1. Ein Zeuge, der gesehen/gehört hat, wie der VK mit dem Mangel befaßt war.
2. Einen Werkstattbericht aus der Werkstatt des VK, daß dieser auf den Mangel hingewiesen worden ist.
Ich sehe da eher geringe Chancen. Genau das Risiko hat man halt, wenn man unter Ausschluß der Gewährleistung privat kauft (weil billiger als beim Händler) und sich auch noch die 50 EUR für einen Dekra-Check vor Vertragsschluß spart. Nennt man "teures Lehrgeld".
-- Editiert NinaONina am 19.02.2015 11:38
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War der TÜV-Bericht dnen vor Verkauf bekannt?
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB
."
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