Hallo zusammen,
folgenden Situation als Beispiel.
Wie könnte man die einordnen?
Privatperson kauft beim Händler ein gebrauchtes Auto am 02.08.11
Am heutigen Tage 06.11.11 wird festgestellt, dass die hintere Seitenscheibe nach dem herunterlassen nicht mehr hochfahrbar ist.
Somit ist ein Schaden vorhanden der beim Kauf nicht bekannt war und auch nicht im Kaufvertrag als Schaden dokumentiert wurde.
Des Weiteren ist nach der Fahrt durch die Waschanlage Wasser durch die kleine hintere Seitenscheibe eingedrungen.
Schaden auch nicht vorher bekannt.
Wie ist die Rechtslage in dem Beispiel?
Greift da die Gewährleistung, da es innerhalb von 6 Monaten ist und die Beweislast beim Händler liegt?
Händler behauptet keine Gewährleistung. Kosten für die Reperatur muss der Käufer aufbringen.
Gruß
Sansibar
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Gewährleistung nach 3,5 Monaten / elektr. Fenster
Hallo,
käme auch drauf an, ob das mit der nicht hochfahrenden Scheibe evtl unter Verschleiss einzustufen ist. Dabei kommt es aber auch etwas aufs Fahrzeug drauf an, bei AUDI z.B wäre das als Verschliess einzustufen, ist dort auch bekannt dieses Thema, dann wäre nichts mit Gewährleisstung...
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Zwar gilt im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs nach § 476 BGB
die Vermutung, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel auftritt (Beweislastumkehr). Damit besteht, entgegen einem weitverbreiteten Irrglauben, jedoch nicht auch automatisch die Vermutung, dass jeder innerhalb von sechs Monaten auftretende Defekt ein entsprechender Sachmangel ist.
Das bedeutet, man muss auch gegnüber dem gewerblichen Verkäufer ersteinmal nachweisen, das
- die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit nicht vorliegt
- dieser Sachmangel nicht auf normalem Verschleiß beruht
Anhaltspunkt für die Abgrenzung normaler Verschleiß zum Sachmangel können insoweit beispielsweise die vom Hersteller angegebene durchschnittliche Lebensdauer oder die durchschnittliche Lebensdauer des Artikels sein.
- dieser Sachmangel nicht auf unsachgemäßer Handhabung/Fehlbedienung durch den Käufer oder eines seiner Erfüllunggehilfen beruht
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
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Das bedeutet, man muss auch gegnüber dem gewerblichen Verkäufer ersteinmal nachweisen, das
- die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit nicht vorliegt
...
- dieser Sachmangel nicht auf unsachgemäßer Handhabung/Fehlbedienung durch den Käufer oder eines seiner Erfüllunggehilfen beruht
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Egal ob BVerfG oder wie hier der BGH das anders entschieden haben, HvS hält mit Vehemenz an seinen Hirngespinsten fest.
VIII ZR 259/06
Zeigt sich bei einem gebrauchten Kraftfahrzeug, das ein Verbraucher von einem Unternehmer gekauft hat, innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe an den Käufer ein Mangel (hier: defekte Zylinderkopfdichtung, gerissene Ventilstege) und können die dafür als ursächlich in Frage kommenden Umstände (Überhitzung des Motors infolge zu geringen Kühlmittelstands oder Überbeanspruchung) auf einen Fahr- oder Bedienungsfehler des Käufers zurückzuführen, ebenso gut aber auch bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer eingetreten sein, so begründet § 476 BGB die Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.
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