Weiß jemand ob die Gewährleistung im allg. übertragbar ist?! Wenn ich mir einen Gebrauchtwagen von einem Händler kaufe habe ich ja 1 Jahre Gewährleistungsansprüche auf den Wagen. Wenn ich den Wagen nach 2 Monaten von privat an privat verkaufe, kann der neue Käufer oder ich im Schadensfalle dann noch den Händler belangen oder ist der dann ganz raus aus der Sache?!
Gewährleistung übertragbar?
Die gesetzliche Gewährleistung gilt nur unter den Vertragspartnern (gew. VK an Verbraucher), eine Übertragung ist nicht möglich.
Ist es möglich, dass dann er Privatverkäufer das Gewährleistungsrecht beim Händeler einfordert?
Da sich das Fahrzeug ja nicht mehr in seinem Besitz befindet, geht das auch nicht. Die Zulassungspapiere geben ja darüber Auskunft.
Aber vielleicht merken die das im Autohaus ja nicht, wenn es ein größeres ist.
Aber Vorsicht !! Kommen "die" dahinter, könnte es problematisch werden.
Erschleichung einer Leistung (Betrug)
Hi!
Das sehe ich anders.
Beim Kauf von privat werden die Gewährleistungsrechte gegen den privaten Verkäufer ausgeschlossen (außer Rechtsmängelhaftung) und vom Händler abgetreten. Sollte dies nicht ausdrücklich abgetreten worden sein, so wurde meines Wissens von einem Gericht auch schon eine konkludente Abtretung bejaht.
Gruß
Harry!
Wie ist denn Besitz definiert? Wenn ich noch im Fahrzeugbrief stehe und der Schein auch noch vorhanden ist, aber schon ein Kaufvertrag gemacht wurde, wie siehts dann aus?! Ist schon verzwickt die Sache...
@ Harry
Konkludent scheint ja ein Lieblingswort von Ihnen zu sein, in welchem Zusammenhang haben Sie das denn aufgeschnappt ??
Hiermal meine Erklärung,damit es auch alle verstehen :
Konkludent
Nicht ausdrücklich, sondern durch ein In-sich-schlüssiges-Verhalten, wird eine bestimmte Haltung oder Handlung erkennbar gemacht. Dieses Verhalten stellt dann eine Willenserklärung dar, z.B. wenn Einkaufswaren vor der Kassiererin wortlos abgelegt werden. Dies stellt dann die Willenserklärung dar, einen Kaufvertrag über die Ware abschließen zu wollen.
Im diesem Zusammenhang wohl er schwierig anzunehmen und auch nicht üblich.
Die gesetzliche Gewährleistung bezieht sich nur auf die Vertragspartner und überträgt sich nicht automatisch auf einen dritten Käufer, basta.
Anders eine Garantie, die ist sehr wohl für einen bestimmten Zeitraum vorgesehen und bezieht sich auf ein bestimmte Ware, die ist dann auch unproblematisch Übertragbar.
Aber zwischen Garantie u. Gewährleistung besteht ein erheblicher juristischer Unterschied, auch hier im Forum wunderbar nachzulesen.
@ Moritz Ludwig
Es wurde bereits alles geschrieben.
Hi krull14!
Zitat: "Konkludent scheint ja ein Lieblingswort von Ihnen zu sein"
Stimmt
Und zwar deshalb:
Juristische Laien (und nicht nur die
Es wird wohl oft nötig sein, einen von einem solchen Nicht-"Fachmann" geschilderten Sachverhalt auszulegen (§§ 133
, 157 BGB
).
Oft ist es auch so, daß Vertragsparteien bestimmte Probleme gar nicht vorhersehen (können) und sich deshalb darüber überhaupt keine Gedanken machen. Dann ist man auch mit der Auslegung der (evtl. konkludenten) Erklärungen am Ende.
Dann wird eine ergänzende Vertragsauslegung vorgenommen:
Was hätten die Vertragsparteien redlicherweise (§ 242 BGB
) vereinbart, wenn sie bei Vertragsschluß diesen Problemfall verhergesehen hätten?
[Beispiel (nach BGH NJW 1997, 652
)]:
--------------------------------------
D verkauft V ein Grundstück. V verkauft dieses Grundstück weiter an K. Die entsprechenden Formvorschriften wurden stets beachtet. Im Vertrag V-K wurde ein Gewährleistungsausschluß wirksam vereinbart.
Später stellt sich heraus, daß das Grundstück mit Ölrückständen verseucht ist, was der D dem V arglistig verschwiegen hat.
Rechte des K?
Hier hat K gegen V keine Gewährleistungsrechte. V war insoweit gutgläubig, so daß die Gewährleistungsrechte wirksam ausgeschlossen wurden.
Auch haben V und K bei Ihren Verhandlungen diesen Fall überhaupt nicht bedacht. Somit war hier keine konkludente Erklärung möglich. Was man nicht weiß, kann man auch nicht konkludent äußern.
Der BGH hat hier eine ergänzende Vertragsauslegung angenommen:
Was hätten die Vertragsparteien V-K redlicherweise vereinbart, wenn sie über die Möglichkeit einer Verseuchung verhandelt hätten? Dabei hat der BGH die Interessen der beiden Parteien unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte (§ 242 BGB
) gegeneinander abgewogen. Dabei kam der BGH zu dem Ergebnis, daß das Risiko einer Ölbelastung jedenfalls mit einer Abtretung etwaiger Gewährleistungsansprüche geregelt worden wäre.
Ergebnis:
Aus einer ergänzenden Vertragsauslegung hat der K gegen V einen Anspruch auf Abtretung der dem V gegen den arglistigen D zustehenden Gewährleistungsansprüche.
Nach Abtretung dieser Rechte kann K direkt gegenüber K Gewärleistungsansprüche geltend machen.
Bei dem hier vorliegenden Fall würde ich aber schon viel früher, nämlich bei der Auslegung des tatsächlich konkludent Erklärten ansetzen. Das hängt natürlich von dem konkreten Verkaufsgespräch und den weiteren umständen ab.
Jedenfalls ist es doch regelmäßig ein unschlagbares Verkaufsargument, wenn der Wagen noch 10 Monate "Garantie"
Jaja, Haarspalterei. Ich weiß.
Aber nur so kommt der D zu seinem Glück/Recht
Gruß Harry!
Genau das ist das heutige Problem, warum unsere Gerichte derart ausgelastet werden! Es gibt immer irgendeinen §§ (dank Rechtschutzversicherung
»Im Namen des Volkes«
....und das macht mir ANGST!
Hier einmal vier Zitate, von denen jedes einzelne zutiefst erschüttet, insbesondere auch deshalb, weil drei dieser Zitate von Richtern selbst stammen, und zwar von hohen Richtern.
quote:
»Nicht nur die deutsche Justiz ist unbestechlich! Auf der ganzen Welt kann man mit der größten Geldsumme keinen Richter mehr dazu verführen, Recht zu sprechen.«
Bertolt Brecht
»Es gibt in der deutschen Justiz zu viele machtbesessene, besserwissende und leider auch unfähige Richter, denen beizukommen offenbar ausgeschlossen ist.«
Dr. Egon Schneider, ehem. Richter am OLG, in 'Zeitschrift für anwaltliche Praxis' 6/1999 vom 24.3.1999, S. 266)
»In Deutschland kann man, statt einen Prozess zu führen, ebenso gut würfeln.«
Bundesverfassungsrichter a.D. Prof. Willi Geiger. Karlsruhe. In einem Beitrag in der 'Deutschen Richterzeitung', 9/1982, S. 325
»Ich bin selbst ein deutscher Richter, seit fast 20 Jahren. Ich würde mich nicht noch einmal entscheiden, ein deutscher Richter zu werden. Die deutschen Richter machen mir Angst.«
Prof. Diether Huhn in: 'Richter in Deutschland', 1982, zitiert nach: 'Diether Huhn in memoriam' von Prof. Dr. Eckhart Gustavus, Berlin, NJW 2000, Heft 1, S. 51
Bei mir als Nicht-Juristen erwecken diese Zitate den Eindruck, als hätten viele der "gut-meinenden" Richter, derjenigen Richter, deren ethisches Empfinden (noch) intakt ist, mittlerweile resigniert, als sähen sie keine realistische Chance mehr, die Missstände in ihrem eigenen Berufsstand zu verbessern, als seien sie auf "Hilfe von außen" angewiesen, auf Unterstützung und Stärkung durch Politik und Öffentlichkeit, um evtl. doch noch etwas bewegen zu können.
"Herzlichen Glückwunsch Harry"
-----------------
"Gruss, Toppi
...wer Rechtschriebfehler findet darf sie behalten."
-- Editiert von Toppi am 12.12.2004 10:35:56
>>Die gesetzliche Gewährleistung gilt nur unter den Vertragspartnern (gew. VK an Verbraucher), eine Übertragung ist nicht möglich. <<
Nur mal eine Überlegung zu dieser Aussage.
Ich kaufe bei einem Elektromarkt einen teuren Fernseher um 3000 €. Also bin ich der Vertragspartner vom E- Markt.
Nach 2 Monaten verkaufe ich den Fernsehr an einen Kollegen und gebe ihm den Kassenzettel.
Nach weiteren 3 Monaten hat der Fernseher einen Defekt, der Kollege reklamiert ordnungsgemäß und alles geht seinen Lauf, obwohl ich der ursprüngliche Vertragspartner war.
Ist es nicht so, dass die Gewährleistung für den Kaufgegenstand gilt, nicht für den Vertragspartner???
Zitat:
"@ Moritz Ludwig
Es wurde bereits alles geschrieben. "
Leider nicht in einem dieser Beiträge.
Der Kaufvertrag wurde unterzeichnet, das Geld und der Wagen übergeben, jedoch wurde der Wagen noch nicht umgemeldet. Dann bin ic doch nicht mehr der Besitzer und habe auch keine Gewährleistungsansprüche mehr gegen den Verkäufer oder sehe ich das falsch?! Natürlich das ganze unter der Annahme dass nur ich einen Anspruch gegen den Verkäufer habe und nicht mein Käufer des Fahrzeuges. Das wäre natürlich auch mal interessant zu klären.
@ Harry
Kompliment.
Jedoch Fakt ist, es ist nirgends vorgesehen oder erwähnt, dass die gesetzliche Gewährleistung
übertragbar wäre.
Die gesetzliche Gewährleistung regelt sich hauptsächlich im Abschnitt 8 Untertitel 1 u. 3 des BGB, als Basis für Gewährleistungsansprüche dient der § 434 BGB
um den sich im Gewährleistungsfall alles dreht oder wendet.
Die gesetzliche Gewährleistung regelt also die vorgehensweise zwischen den Vertragspartnern
Anders eine Garantie, diese ist ein freiwilliges Versprechen des Herstellers für die Haltbarkeit einer Sache für einen bestimmten Zeitraum, diese überträgt sich natürlich automatisch, da sie ja an den Kaufgegenstand gekoppelt ist.
Nebenbei bemerkt die meissten deutschen Hersteller geben keine Garantie mehr, sondern nur noch "Gewährleistung und zwar die Gesetzlich geregelte !!
Ein Schelm der sich Böses dabei denkt.
Beispiel
A (Verbraucher) kauft bei B (gewerblicher Verkäufer) ein Fahrzeug, ohne Garantie aber mit der gesetzlichen Gewährleistung. A verkauft dieses Fahrzeug nach 2 Monaten an C (Verbraucher) weiter und schliesst die Gewährleistung aus.
Es kommt zum Schadensfall.
Was kann C tun ?
Er kann sich jedenfalls nicht ohneweiteres an B wenden, da dieser nicht Vertragspartner von B ist. A könnte sich an B wenden, ist ja aber nicht mehr Eigentümer des Fahrzeugs, also ist ihm auch kein Schaden entstanden, der ja in der gesetzlichen Gewährleistung geregelt ist. C hat bewusst bei A gekauft (Privat) und dort ist es halt üblich, dass die Gewährleistung ausgeschlossen wird.
Oder hat A fälschlicherweise behauptet das Fahrzeug hätte ja noch "Garantie" vom Händler ??
Dann hat A natürlich ein Problem.
Lösung
A könnte seine Forderungen schriftlich an C abtreten (§ 398 BGB
), nur in den meissten genutzten AGB`s von Händlern ist diese Vorgehensweise nur mit Zustimmung, in diesem Fall von B möglich. Dann geht das natürlich nicht (§ 399 BGB
).
Fazit : C hat ohne Gewährleistungsansprüche gekauft und A sollte sich in seinem Vertragsverhältnis mit B nochmal die AGB`s anschauen, ob eine entsprechende Vereinbarung gem. § 399 BGB
geschlossen wurde.
@ epoeri
Natürlich wird das in der Praxis funktionieren, in Deinem Beispiel zumindest. Auch kann man in den meissten Warenhäusern die gekaufte Ware innerhalb einer bestimmten Frist zurückgeben, nur geschieht dies alles auf freiwilliger Basis des Verkäufers. Daher ja auch der weitverbreitete Irrglaube man hätte ein grundsätzliches 14 - tägiges Rückgaberecht.
Wie wir ja alle wissen, ist dem nicht so. Genauso verhält es sich mit der gesetzlichen Gewährleistung, freiwillig oder wenn keiner darüber stolpert, geht fast alles. Nur einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Die gesetzliche Gewährleistung regelt die vorgehensweise der Vertragspartner für den Kaufgegenstand,
aber eben nur für die Vertragspartner.
Das ist es ja auch was mir solche Kopfschmerzen bereitet, dass die meissten Hersteller keine Garantie mehr geben, beim Verkauf von "jungen Gebrauchten", sollte man es daher tunlichst vermeiden in irgendwelchen Vertragswerken von "noch Herstellergarantie bis......" zu sprechen, dem ist juristisch meisst nicht so. Auch für die Eu Importeure ist diese Vorgehensweise der Hersteller äußerst Problematisch.
Hi!
Daß die "Übertragung" der gesetzlichen Gewährleistungsrechte nirgendwo ausdrücklich / gesondert geregelt ist, stimmt. Das heißt aber nicht, daß die Abtretung dieser Rechte nicht möglich ist. Vielmehr erfolgt die Abtretung der Gewährleistungsrechte nach den allgemeinen Regeln: §§ 398 ff. BGB
.
§ 434 BGB
definiert allein den Begriff "Sachmangel". Welche Rechte dem Käufer beim Vorliegen eines solchen Mangels zustehen, ergibt sich aus § 437 BGB
.
Zu Ihrem Beispiel:
Richtig ist, daß der 3. nicht unmittelbar Rechte aus dem Vertrag zwischen Erstverkäufer (Händler) und Zweitverkäufer geltend machen kann, weill diese Rechte nur zwischen den Vertragsparteien gelten und nicht in Bezug auf die Sache (sonst müßte es sich um ein dingliches Recht/Sachenrecht handeln).
Die Gewährleistungsrechte können aber ganz normal wie oben beschrieben abgetreten werden.
Ein Abtretungsverbot (§ 399 BGB
) kann zwar vereinbart werden. Jedoch ist eine solche "Vereinbarung" in AGBs nach § 309 Nr. 10 BGB
grundsätzlich unwirksam.
Auch wenn ein Abtretungsverbot mündlich vereinbart werden würde, habe ich so meine Zweifel an deren Wirksamkeit.
Und nochmal: A ist bei "Kauf von Privat unter Ausschluß der Gewährleistung" auf jeden Fall fein raus. Es geht hier nur darum, ob A seine gegenüber B bestehenden Gewährleistungsrechte an den C abtreten kann.
Es ist natürlich auch richtig, daß es keinen gesetzlichen Anspruch des 3. auf Abtretung der Gewährleistungsansprüche gibt.
Der BGH hat aber einen Anspruch auf Abtretung aus dem Kaufvertrag im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung bejaht.
Kommt aber immer auf den Einzelfall an.
Gruß Harry!
quote:
Ein Abtretungsverbot (§ 399 BGB ) kann zwar vereinbart werden. Jedoch ist eine solche "Vereinbarung" in AGBs nach § 309 Nr. 10 BGB grundsätzlich unwirksam
Entschuldigung
Aber ich lese es genau andersrum
§309
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam,
P.10 BGB
10. (Wechsel des Vertragspartners)
eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a) der Dritte namentlich bezeichnet oder
b) dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
Es ist genau nicht wirksam, dass ein dritter in das Vertragswerk eintritt, es sei den er wird namentlich genannt, etc.
Aber ansonsten sind wir ja einer Meinung
Demnach wäre eine Regelung in AGB`s gem. § 399 BGB sehr wohl wirksam und steht dem § 309 gerade nicht entgegen.
Ist übrigens in den meissten AHB-Vertragswerken auch entsprechend vereinbart und die wird von der größeren Anzahl der Autohändler, meines Wissens auch verwendet.
Auszug aus den AGB`s
Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
2. Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers
ende Auszug
-- Editiert von krull14 am 13.12.2004 10:15:14
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