Gewerblicher Autoverkäufer möchte vom Vertrag zurücktreten

28. Juli 2015 Thema abonnieren
 Von 
Indalito
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Gewerblicher Autoverkäufer möchte vom Vertrag zurücktreten

Hallo!

Soeben erfuhr ich, daß ein Fähnchenhändler, bei dem ich (Privatperson) vor fast drei Wochen einen Gebrauchtwagen erwarb (Anzahlung und Vertrag erfolgt, Restzahlung und Fahrzeugübergabe noch nicht) vom Vertrag zurücktreten will.

Hintergrund ist, vereinfacht geschrieben, daß mir der Händler vertraglich neuen TÜV und das Abstellen weiterer bekannter Mängel zugesichert hat. Bei der HU stellte sich nun heraus, daß zur Erlangung der Plakette soviele Reparaturen am Fahrzeug durchzuführen sind, daß der Deal für den Händler unattraktiv wird. Er möchte gegen Rückzahlung der Anzahlung von Vertrag zurücktreten, ich bestehe auf die Geschäftserfüllung, möchte das Fahrzeug unbedingt haben.

Wer hat die bessere Rechtsposition?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat:
Wer hat die bessere Rechtsposition?

Das kommt darauf an, was für ein Kaufpreis im Raume steht und was die Reparaturen kosten.
Auch für "Fähnchenhändler" gibt es eine "Opfergrenze" ab der er nichtsmehr machenmuss und zurücktreten darf ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Indalito
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Antwort. Der Kaufpreis betrug etwas über € 1.000,00. Ich kenne die Mängelliste nicht, jedoch dürfte sich der finanzielle Aufwand (Gebrauchtteile, Händler hat freie Werkstatt/Schrauberbetrieb) mit dem Kaufpreis in etwa die Waage halten.

Wenn jedoch der Händler zum Preis X einen Wagen mit "TÜV neu" anbietet, unterbreitet er dann nicht ein Angebot, das ich angenommen habe und das durch einen schriftlichen Kaufvertrag ein gültiges, zweiseitig bindendes Rechtsgeschäft wurde?
Hätte er sich nicht im Vorfeld über den TÜV-Aufwand informieren müssen und das Fahrzeug dann ggf. (wie er es jetzt vorhat) nur für den Export anbieten können? Hier jedoch hat der Händler seine Hausaufgaben im Vorfeld nicht gemacht und etwas zugesagt, das ihm nun zu aufwendig/finanziell unattraktiv erscheint. Die Konsequenzen seiner vollmundigen Zusage soll nun ich als Privatkunde austragen, nicht er als Fahrzeugeigentümer und Fachmann.

Ich habe mich vor fast drei Wochen für das Fahrzeug entschieden und mit Kaufvertag in der Tasche auf die TÜV-Abnahme verlassen ("wird in der nächsten Woche erledigt, alles kein Problem"). Dann wurde ich aus verschiedenen Gründen (Ersatzteile sind bestellt, Prüfer kam nicht) mehrfach vertröstet. Nun brauche ich das Fahrzeug für eine Urlaubsfahrt in der kommenden Woche, und die "Bombe" platzt. Sämtliche ursprünglich in Erwägung gezogenen bundesweiten Alternativfahrzeuge sind nicht mehr verfügbar. Ich habe schlichtweg keine Zeit und Muße, nun wieder von vorn zu beginnen, zumal die ursprünglich gegebene zeitliche Souveränität durch die Hinhaltetaktik des Händlers nicht mehr gegeben ist.
Schon aus diesem Grund will/muß ich auf Vertragserfüllung bestehen. Es widerspricht meinem laienhaften Rechtsverständnis, daß sich der Händler schulterzuckend aus der Angelegenheit verabschieden können soll, und ich als getäuschter, hingehaltener Kunde ein mit heißer Nadel gestricktes Ersatzauto suchen muß...

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
GSXR#90
Status:
Praktikant
(609 Beiträge, 239x hilfreich)


Gut der Händler hat hier sicher einen Fehler gemacht.
Sich über die Unverhältnismäßigkeit der Kosten aus dem Vertrag zu schleichen, wird nicht so leicht, denn die Grenze hierfür ist u.U. sehr hoch.
Ich erinnere mich, dass im Bereich der Nacherfüllung ein Händler sogar bis zu einem 5 stelligen Betrag, der nicht mehr weit weg war vom Kaufpreis, in Anspruch genommen werden konnte, es ging dabei um einen Oldtimer.

Warum sollte das also bei Erfüllung des eigentlichen Vertrages anders sein.

Ich würde so vorgehen: Fristsetzung zur Lieferung, beweisbar,. Androhung Vertragsrücktritt mit Ankündigung Schadenersatzforderung.
Entweder liefert der den Wagen dann, oder man beschafft sich ein anderes vergleichbares Fahrzeug zu einem höheren Preis und stellt dem Händler die Differenz in Rechnung.
Wenn der Händler tatsächlich nicht geliefert hat, sollte man sich aber anwaltliche Unterstützung suchen, damit man selber beim weiteren Vorgehen keinen Fehler macht.

Übrigens, ob es wirklich sinnvoll ist, den Wagen haben zu wollen, der offenbar stark mängelbehaftet ist? Der Händler wird so billig wie möglich arbeiten und billig kann nicht gut sein.

Signatur:

0o--v--o0

3x Hilfreiche Antwort

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