Gültigkeit Kaufvertrag

3. April 2020 Thema abonnieren
 Von 
Oliver5
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Gültigkeit Kaufvertrag

Hallo, ich wollte fragen wie lange ein Kaufvertrag gültig ist ( Privatkauf auto). Wenn der Käufer und Verkäufer einen Vertrag unterschreiben bsp. vor 3 Monaten , wo drauf steht das die Übergabe schon erfolgen müsste, aber nicht erfolgt ist, dann kann der Käufer einfach vom Kaufvertrag zurücktreten ? (Ohne Fristsetzung, da ja schon Monate vergangen sind und wenn er eine Nachfrist angeben würde dann direkt).
Über hilfreiche Antworten würde ich mich freuen.

Problem nach Autokauf?

Problem nach Autokauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Oliver5):
Ohne Fristsetzung, da ja schon Monate vergangen sind


Wenn sich aus dem Vertrag keine besondere Fälligkeit der Leistung zu einem festen Datum ergibt, ist der VK noch nicht in Verzug, da muß man ihn erst fristsetzend in Verzug setzen.

Ansonsten würden Ansprüche, da noch kein Eigentum verschafft wurde, nach 3 Jahren zum Jahresende (also bei Vertragsschluß in 2020 zum 31.12.2023, 23:59:59) verjähren.

Zitat (von Oliver5):
wo drauf steht das die Übergabe schon erfolgen müsste


Wie lautet die Formulierung genau? Ist eine "Übergabe zum dd.mm.2020" vereinbart? Ist diese von einer Gegenleistung (Zahlung) abhängig?

-- Editiert von BigiBigiBigi am 03.04.2020 12:53

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Oliver5
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Wie lautet die Formulierung genau? Ist eine "Übergabe zum dd.mm.2020" vereinbart? Ist diese von einer Gegenleistung (Zahlung) abhängig?


Anzahlung geleistet, Übergabe am dd.mm.2020 gegen Zahlung von ...
Bin vom Kaufvertrag privat züruck getreten, habe eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen mit dem Verkäufer (keine Forderungen mehr gegenüber), habe jetzt Angst das er mich wegen nicht Erfüllung anklägt weil ich die Vereinbarung zerrissen habe (in vier Teile, kann sie aber noch gut lesen und ist seine Unterschrift). Das kommt aber doch sehr unglaubwürdig vor. Zudem habe ich Angst das der Verkäufer das Datum des Vertrages umändert, und einfach eine neue Frist angibt, da er den Originalen noch hat.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von Oliver5):
Bin vom Kaufvertrag privat züruck getreten

Das das ohne Einverständnis des Verkäufers nicht möglich ist wissen Sie?
Zitat (von Oliver5):
habe eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen mit dem Verkäufer

Oder ist das die Vertragsaufhebung?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120141 Beiträge, 39835x hilfreich)

Zitat (von Oliver5):
Hallo, ich wollte fragen wie lange ein Kaufvertrag gültig ist

Ewig logischerweise, sonst müsste man das gekaufte ja irgendwann wieder zurückgeben.



Zitat (von Oliver5):
habe jetzt Angst

Das ist kein juristisches Problem.

Wenn Betrüger betrügen wollen, dann machen die das.

Alle Unterlagen die man noch hat gut aufheben. Falls da tatsächlich was kommen sollte.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Oliver5):
habe eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen mit dem Verkäufer (keine Forderungen mehr gegenüber)


Das hättest du gerne schon eingangs schreiben können, hätte mir Arbeit bei der Antwort erspart.

Eine solche Vereinbarung ist einzuhalten. Ob die Gegenseite erfolgreich argumentieren kann, ein Zerreissen sei ein Anscheinsbeweis für eine vereinbarte Aufhebung? Fraglich, dazu müßte er schon erklären können, wieso man auf einmal von der Rücktrittsvereinbarung zurücktreten wollte.

Zitat (von Oliver5):
Zudem habe ich Angst das der Verkäufer das Datum des Vertrages umändert, und einfach eine neue Frist angibt, da er den Originalen noch hat.


Auch das müßte er ja irgendwie begründen können. Kaufvertrag, dann Aufhebung, dann plötzlich doch wieder identischer Kaufvertrag (was du mit deinem Original ja beweisen könntest, wenn das nicht "versehentlich" weggeworfen wurde)? Das klingt schon etwas hanebüchen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120141 Beiträge, 39835x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
ein Zerreissen sei ein Anscheinsbeweis für eine vereinbarte Aufhebung?

Der Klassiker um ein Dokument ungültig zu machen ...



Zitat (von BigiBigiBigi):
was du mit deinem Original ja beweisen könntest,

Er hat kein Original mehr ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Oliver5
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Auch das müßte er ja irgendwie begründen können. Kaufvertrag, dann Aufhebung, dann plötzlich doch wieder identischer Kaufvertrag (was du mit deinem Original ja beweisen könntest, wenn das nicht "versehentlich" weggeworfen wurde)? Das klingt schon etwas hanebüchen.


Ja, der Verkäufer wollte den Original Vertrag haben, den hab ich nicht mehr, lediglich eine Kopie (die ich gemacht habe), die jedoch auch zerrissen ist.

Ich habe jedoch noch eine SMS, wo drin steht, das er Rücktritt wenn ich ihm die Anzahlung.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Der Klassiker um ein Dokument ungültig zu machen ...


Das ist ja hier irrelevant; es gibt eine Aufhebungsvereinbarung. Der TE fürchtet ja nur, der VK könnte den alten Vertrag als neuen Vertrag präsentieren. Dann ist völlig egal, in welchem Zustand der Originalvertrag (oder dessen Kopie) des TE ist.

Und wenn das Exemplar des K kein Datum hat, das des VK aber schon, dann würde ein Richter schon mißtrauisch werden, wieso ein Vertrag gemacht, dann aufgehoben, dann exakt identisch neu abgeschlossen worden sein soll.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120141 Beiträge, 39835x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
es gibt eine Aufhebungsvereinbarung.

Nein, es gibt eine zerrissene Aufhebungsvereinbarung ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nein, es gibt eine zerrissene Aufhebungsvereinbarung ...


Und das Zerreissen soll Ungültigkeit beweisen? Dann würde ich argumentieren, wenn VK und K extra eine Aufhebungsvereinbarung schriftlich machen (anstatt den Kaufvertrag zu zerreissen), warum sollten sie für eine Aufhebung der Aufhebungsvereinbarung dann "zerreissen wir das" vereinbaren? Nicht plausibel.

Abgesehen davon wird es doch so laufen, wenn überhaupt:

VK sagt "wir haben Kaufvertrag". K sagt "Wir haben Aufhebungsvereinbarung". Woher will der VK wissen, daß der K sein Exemplar zerrissen hat? Er wird also *nicht* sagen "die haben wir wieder rückgängig gemacht". Und wenn der K dann sein zerrissenes Exemplar vorlegt und der VK dann sagt "ja, wir haben das ja rückgängig gemacht", fragt der Richter "wieso haben Sie das nicht gleich gesagt" und die Glaubwürdigkeit des VK ist im Orkus.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120141 Beiträge, 39835x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Und das Zerreissen soll Ungültigkeit beweisen?

Zerreissen ist eine durchaus übliche Form vertragliche Vereinbarungen ungültig zu manchen.



Zitat (von BigiBigiBigi):
und die Glaubwürdigkeit des VK ist im Orkus.

Nö, da reicht immer noch eine gute Begründung Seitens des Klägers aus.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nö, da reicht immer noch eine gute Begründung Seitens des Klägers aus.


Auf die wäre ich dann mal gespannt.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.955 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.277 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen