Hallo,
ich habe mal eine Frage zu meinem Autokauf.
Wir haben im März über eine bekannte Internetseite zum Autokauf einen gebrauchten Wagen bei einem Händler gekauft! An dem Kauftag wollten wir eine vorher vereinbarte Probefahrt unternehmen und haben diese auch kurz auf dem Hof (er hatte keine roten Nummern parat) durchführen können! Nachdem wir diverse Mängel entdeckt hatten, war der Händler bereit, diese zu beheben wenn wir das Auto kaufen! Wir haben ein paar Tage später das Auto bei dem Händler Bar bezahlt, Kaufvertrag unterschrieben und das Auto abgeholt! Doch leider hatten wir das Pech, das so ca. 2 Wochen später fast jeden Tag neue Mängel hinzu kamen! Nachdem wir einige Mängel selber beheben haben lassen, war es uns dann irgendwann zuviel und wir haben versucht, den Händler telefonisch und schriftlich zu erreichen! Leider hat er uns jedesmal "abgewimmelt" !
Jetzt haben wir uns den Kaufvertrag nochmals genauer angesehen und festgestellt, das er unter der Zeile "Verkäufer" nicht seinen Namen und Adresse, sondern die des Vorbesitzers eingtragen hatte! Ebenfalls hatte er den Vertrag mit "i.A" unterschrieben!!!
Wir haben dann die Telefonnummer der Vorbesitzer ermittelt und diese dann angerufen! Die sind fast aus allen Wolken gefallen und haben uns bestätigt, das das Auto NICHT in deren Auftrag verkauft wurde, sondern als Anzahlung für einen Neukauf beim Händler verblieben ist!!
Wir haben dem Händler daraufhin eine Frist von 10 Tagen gesetzt, das Auto in einen Verkehrssicheren Zustand zu versetzen bzw. uns das Geld zurück zu zahlen! Diese Frist hat er ohne Reaktion verstreichen lassen!
Das ganze erscheint mir von Seitens des Händlers nicht gerade rechtmäßig! Wie sollen wir jetzt reagieren, welche Optionen haben wir ?
Ich hoffe, Ihr könnt uns helfen! Vielen Dank im Vorraus !!
-- Editiert am 21.08.2009 14:44
Händler Betrug ??
Problem nach Autokauf?
Problem nach Autokauf?
Haben Sie den Fehler des offensichtlich bewussten falschen Verkäufer-Namens bei Unterzeichnung des Kaufvertrages nicht bemerkt oder den Vertrag gar blanko unterschrieben ?
Ich an Ihrer Stelle würde schnellstens einen Anwalt aufsuchen. Sind Sie rechtsschutzversichert ? Und/oder Mitglied beim ADAC - dann ist eine erste Beratung über einen ADAC Anwalt kostenlos für Sie.
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Wir habe es zuerst leider nicht bemerkt ! Anwalt haben wir heute eingeschaltet!
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Ich schätze mal, daß der Händler mit der Umschreibung des Verkäufers auf eine Privatperson die gesetzliche Gewährleistung ausschliessen wollte.
Findet sich solch ein Passus im Vertrag hinsichtlich der Sachmängelhaftung ?
Wie auch immer: Der Anwalt wird schon hoffentlich wissen, was er tut ....:)
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Auszug aus dem Vertrag:
Ausschluss der Sachmängellhaftung: Der verkauf des Kraftfahrzeugs erfolgt unter Ausschluss der Sachmängelhaftung, sofern der Verkäufer nicht eine Garantie oder eine anders lautende Erklärung abgibt. Unberührt von diesem Ausschluss der Sachmängelhaftung bleibt die Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handelns sowie die haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit!!
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-- Editiert am 21.08.2009 15:44
Genau das ist der Punkt: Hiermit wollte der Verkäufer die gesetzliche Gewährleistung (Sachmängelhaftung) dem Grunde nach ausschliessen. Das ist auch sein gutes Recht - allerdings nur, sofern es sich um einen privaten Verkäufer handelt.
Findet sich ein solcher Haftungsausschluß im Kaufvertrag eines Händlers, so ist dieser unwirksam.
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Somit ist der Vetrag unwirksam ???
Kann der Händler sich da irgendwie rauswinden?? Wie hoch sind die Chancen, mein Geld zurück zu bekommen ?? Welche Konsequenzen kann das für den Händler haben ??
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-- Editiert am 21.08.2009 16:04
Beim Gebrauchtwagenkauf finden grundsätzlich die gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährleistung bei Mängeln Anwendung. Ein bereits im Kaufvertrag vereinbarter Gewährleistungsausschluß ist seit der Schuldrechtsreform 2002 nicht mehr zulässig, wenn es sich um einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher handelt. Nach der Definition in § 13 BGB
ist ein Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher liegt immer dann vor, wenn eine Privatperson ein Fahrzeug von einem Gebrauchtwagenhändler kauft.
Ich denke nicht, daß sich der Händler da "rauswinden" kann, wie Sie schreiben.
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