Sachlage: Händler verkauft (ohne sich als solcher zu erkennen zu geben) einen PKW bei Ebay unter Ausschluß von Garantie UND Gewährleistung einen PKW mit 169TKm Laufleistung. Käufer erkennt anhand Bewertungsprofil (über 600 Bewertungen, meist PKW und Zubehörartikel) das es sich um einen Händler handeln muß.
Bei Abholung des PKW stellt sich heraus, das der PKW nicht ganz der Beschreibung entspricht (mehrere kleine Mängel). Es wird ein Kaufvertrag ausgefertigt indem der Verkäufer als gewerblicher KFZ-Händler angegeben ist. Auf dem Kaufvertrag gibt er folgendes an:
"Laut Vorbesitzer ist das KFZ unfallfrei (dies wird vom Verkäufer nicht gewährleistet). Das Fahrzeug wurde vom Verkäufer nicht auf Vorschäden oder Mängel hin überprüft. Der Käufer hat das Fahrzeug auf technische und optische Mängel hin überprüft. Verkauf wie bei ebay angeboten ohne Garantie UND ohne Gewährleistung"
Nach Kauf stellt sich heraus, das das Fahrzeug wohl doch einen Front-Unfallschaden hatte, Reifen extrem abgefahren waren und der Zahnriemen (der laut Ebay-Beschreibung gewechselt war) total verschlissen war.
Verkäufer bestreitet Unfallschaden und verweist auf Nichtwissen. Bietet jedoch Rücknahme und Kaufpreiserstattung an. Käufer will jedoch Minderung und Schadenersatz für Reparatur.
Rechtslage?
1) Darf der Händler seine Händlereigenschaft bei Ebay verschweigen? Gibts da schon eine "endgültige" Rechtsprechung? Alles was ich dazu fand war gegenläufig.
2) Wenn er dann einen Vertrag mit Händlerkopf ausfertigt, kann er wohl kaum auf das Ebay-Angebot verweisen und die Gewährleistung ausschließen, oder?
3) Muß er nicht als Händler die Unfallfreiheit gewähren wenn er diese Eigenschaft (laut Vorbesitzer) in den Vertrag mit aufnimmt. Kann er sich wirklich auf die nicht durchgeführte Schadensermittlung zurückziehen?
Kennt jemand Urteile dazu?
Händler bei Ebay als Privatmann/Ausschluß Gewährleistung?
ad 1)
Wie die gegenteiligen Urteile schon sagen, muß er das wohl nicht.
ad 2)
Unabhängig von eBay kann er als Händler die Gewährleistung nicht ausschließen.
Durch den gesonderten Vertrag wird es aber hier besonders leicht gemacht, ihm die Händlereigenschaft nachzuweisen. :-)
ad 3)
Da bin ich mir nicht ganz sicher, aber ich denke, er darf das, wenn er - wie hier - ausdrücklich darauf hinweist, daß keinerlei Prüfung des Wagens vorgenommen wurde.
Ob man eventuell konstruieren könnte, dies wäre ein Fall von "hätte den Mangel kennen müssen", weiß ich nicht sicher.
Ok, der Käufer will jetzt aber Wandeln und bezieht sich auf den 1. bei Ebay gemachten Vertrag, der ja eigentlich noch besteht. Kommt er da raus?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Muss ich einfach mal loswerden:
"Früher gab es den Autoverwerter, heute gibt es Ebay."
Sorry, aber als Laie würde ich mir nie über diesen Weg ein Auto kaufen.
Gruß, W.H.
-----------------
"http://www.vendere-mobile.de"
Hab ich ja auch nicht. Ist nur ein "Rechtsproblem" und ich find nix an Urteilen.
1. Während bei gedruckten Verkaufsanzeigen angezeigt werden muss, ob das Angebot von einem gewerbsmäßigen Händler stammt, braucht dieser Hinweis bei Internet-Versteigerungen nicht erfolgen (Urteil des OLG Oldenburg, Aktenzeichen 1 W 06/03
). Auch das Landgericht Osnabrück hat einer Klage der Verbraucherschutzgemeinschaft widersprochen und gewerblichen Händlern die Möglichkeit eingeräumt, in Internetauktionen Artikel zu verkaufen, ohne auf ihre gewerbliche Tätigkeit hinzuweisen. Gewerbliche Verkäufer dürfen damit bei eBay und entsprechenden anderen Auktionshäusern anonym handeln, d. h. ohne ihre tatsächliche Händlereigenschaft offen legen zu müssen.
2. und 3. Händler können die Sachmängelhaftung niemals ausschließen (§ 475 Abs. 1 BGB
), allerdings können sie die Gewährleistung bei Gebrauchtwaren auf 12 Monate beschränken, das muss aber ausdrücklich in der Artikelbeschreibung angeben werden (§ 433 I Satz 2 BGB
, § 434 I BGB
)! Auf einen solchen Ausschluss der Gewährleistung kann sich der Verkäufer allerdings nicht berufen, wenn er einen Mangel vorsätzlich oder fahrlässig verschwiegen hat oder aber eine freiwillige Garantie für die Sache übernommen hat. Das bedeutet, das der Verkäufer verpflichtet ist, Fehler in seinen Artikeln nicht arglistig zu verschweigen. Wer das tut, muss natürlich auch weiterhin für seine fehlerhaften Artikel haften! (§ 444 BGB
). Einfach ausgedrückt: Wenn der Verkäufer Mängeln in seinem Artikel kennt und diese Mängel arglistig verschweigt, nutzt es ihm nichts, wenn er die Gewährleistung für seinen Artikel ausgeschlossen hat. Dieser Ausschluss ist dann nämlich nicht wirksam.
Der Käufer kann auch bei der Nacherfüllung NACH SEINER WAHL die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Ware verlangen. In diesem Fall muss der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen.
Der Käufer kann den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Bei der Minderung ergibt sich der neue Kaufpreis durch einen Vergleich des Wertes einer ordnungsgemäßen Ware mit dem Wert der tatsächlich erhaltenen Ware. Die Minderung ist daher in der Regel durch Schätzung zu ermitteln. Wurde vom Käufer bereits mehr als der geminderte Kaufpreis bezahlt, muss der Verkäufer den Mehrbetrag erstatten. Vom Vertrag kann der Käufer zurücktreten, wenn er dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat.
-----------------
"www.webscala.de und www.auction-help.de - die kostenlose Hilfe bei Problemen mit eBay & Co."
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
-
6 Antworten
-
4 Antworten
-
3 Antworten
-
10 Antworten
-
9 Antworten
-
3 Antworten