Händler möchte das ich Reparatur selbst zahle trotz Gewährleistung

15. August 2024 Thema abonnieren
 Von 
ScaL
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Händler möchte das ich Reparatur selbst zahle trotz Gewährleistung

Guten Tag

Ich habe mir im Dezember 2023 einen gebrauchten Privatwagen mit 57000KM für 34000€ bei einem Händler gekauft, die gesetzliche Gewährleistung wurde auf 1 Jahr verkürzt, diese habe ich also bis Dezember 2024 noch.
Das Auto ist seit dem Kauf ungefähr 8000KM gefahren worden.

Dazu habe ich auch gleich noch direkt beim Händler selbst einen zusätzlichen 2 Jahresvertrag mit einer Versicherungsfirma geschlossen die den Großteil des Autos abdeckt.
Der Händler sagte mir damals das alles abgedeckt ist aber das kann ich ja schlecht nachweisen und hinterher ist man halt immer schlauer.

TÜV hat er nicht neu machen lassen bei Übergabe, dieser war im Juli fällig und dort habe ich ihn auch machen lassen.

Vor kurzem habe ich bei einem bekannten der eine kleine KFZ Werkstatt hat die Bremsbeläge wechseln lassen, dieser sagte mir dass das Auto mehrere Fehlercodes aufweist unter anderen 2 die unbedingt behoben werden müssen da es sonst zum Motorschaden kommen kann. Dies habe ich bei einer anderen Werkstatt dann auch bestätigt bekommen.

Die 2 wichtigen Punkte die man reparieren müsste wären das Motorölpumpenventil und das Kurbelgehäuse Entlüftungsventil. Unter anderem aber hat der Luftqualitätssensor und auch die elektronische Feststellbremse angezeigt das sie Fehlerhaft wären.

Nun war ich bei einem authorisierten Mercedeshändler für einen Kostenvoranschlag, dieser lag bei knapp 1000€ um alles zu machen.

Nun habe ich erstmal die Versicherungsfirma angeschrieben bei der ich den 2 Jahresvertrag abgeschlossen habe, diese hat die Zahlung aber abgelehnt da die genannten Punkte nicht unter den Schutz fallen bei meinem Vertrag.

Danach habe ich dann stattdessen den Händler angeschrieben, dieser wollte von mir den TÜV Bericht , den Kostenvoranschlag und das Fehlerprotokoll. Der Händler hat bei der gleichen Firma wohl selbst eine Versicherung die die Schäden für ihn reguliert, diese hat den Schaden nun allerdings auch abgelehnt da ich damals Unterschrieben habe das beim Kauf alles okay war mit dem Fahrzeug.

Das Problem ist das ich damals ja schlecht vor dem Kauf den Motor und das Getriebe ausbauen konnte um zu schauen ob dort auch alles in Ordnung ist, die Ölpumpe liegt ja zB mittendrin. Oberflächliche Sachen habe ich natürlich überprüft und diese waren in Ordnung.

Ich habe die Antwort der Versicherung an den Händler inklusive seiner Antwort hier im Link beigefügt da ich diese soweit ich sehe nicht hier im Text selbst einfügen kann.
Hier ist der Link : https://postimg.cc/0rchJ35S


Meine Frage ist nun ob der Händler wirklich nichts zahlen muss da seine Versicherung nicht zahlen möchte oder versucht er sich nur aus der Zahlung rauszuwinden nachdem seine Versicherung nicht für den Schaden aufkommen möchte ?










-- Editiert von User am 15. August 2024 16:33




12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130025 Beiträge, 41467x hilfreich)

Zitat (von ScaL):
die gesetzliche Gewährleistung

... wurde vor gut 20 Jahren abgeschafft und durch die „gesetzliche Mängelhaftung" (genauer „Rechte des Käufers bei Mängeln gemäß BGB") ersetzt.



Zitat (von ScaL):
da ich damals Unterschrieben habe das beim Kauf alles okay war mit dem Fahrzeug.

Da wäre mal der Wortlaut dessen was man da unterschrieben hat relevant.



Zitat (von ScaL):
Das Problem ist das ich damals ja schlecht vor dem Kauf den Motor und das Getriebe ausbauen konnte um zu schauen ob dort auch alles in Ordnung ist

Dann sollte man nicht unterschreiben, das dort alles fehlerfrei ist...



Zitat (von ScaL):
Meine Frage ist nun ob der Händler wirklich nichts zahlen muss da seine Versicherung nicht zahlen möchte

Nö, er muss nichts zahlen, wenn kein Fall der gesetzliche Mängelhaftung vorliegt.

Damit ein Fall der gesetzliche Mängelhaftung vorliegt, muss der Mangel bei Kauf / Gefahrenübergang zumindest latent vorgelegen haben.
Wenn der Mangel erst 7850 km nach Übergabe aufgetreten ist, scheint es durchaus einfach Verschleiß zu sein.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
kaffeeliebhaber
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von ScaL):
diese hat den Schaden nun allerdings auch abgelehnt da ich damals Unterschrieben habe das beim Kauf alles okay war mit dem Fahrzeug.


Den Fehlerspeicher hat Dir der Verkäufer damals sicher nicht gezeigt (s. Treu und Glauben) und
für gewöhnlich steht bei den eingetragenen Fehlern ein Datum.

Damit würde ich den Händler und die Versicherung konfrontieren.

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Meine Beiträge sind keine Rechtsberatung, sondern nur Tipps nach bestem Wissen und Gewissen

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#3
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14942 Beiträge, 4576x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
gebrauchten Privatwagen
Was meinst du mit "Privatwagen"? Im weiteren schreibst du doch, dass du von einem Händler gekauft hast?
Oder hat dieser im Auftrag gehandelt? Das wäre relativ schlecht.
Im weiteren gehe ich aber mal davon aus, dass du von dem Händler gekauft hast.

Zitat:
... da ich damals Unterschrieben habe das beim Kauf alles okay war mit dem Fahrzeug.
Der Händler (oder die Versicherung) meint also, dass du damit auf die Sachmängelhaftung verzichtet hast. :bang:
Leider ist das aber gar nicht möglich, das ist ein unabdingbarer gesetzlicher Anspruch, den kann man nicht ausschließen (auch nicht indirekt über solche Formulierungen). Wenn dann hätte ausdrücklich vereinbart sein müssen, dass die Mängel vorliegen und quasi mit gekauft werden (dabei muss es konkret benannt werden, Pauschalitäten reichen da kaum).
Beispiel: Wenn im Vertrag steht "Schiebedach lässt sich nicht öffnen", dann ist das eben so, kein Mangel. Steht da hingegen nur "Kleinere Defekte vorhanden", dann reicht das imho nicht.
Und das Schiebedach wäre schon ein Punkt den auch ein Laie feststellen könnte, daher ist es im konkreten Fall noch eindeutiger.

Zitat:
Meine Frage ist nun ob der Händler wirklich nichts zahlen muss da seine Versicherung nicht zahlen möchte ...
Seine Versicherung, sein Problem. An der Sachmängelhaftung ändert das nichts.
Es steht der Gegenseite natürlich frei nachzuweisen, dass der bzw. die Mängel bei Fahrzeugübergabe noch nicht vorlagen (und vorlagen bedeutet hier: nicht einmal im Ansatz - nur noch kein Fehler festgestellt reicht da sicher nicht). Ein solcher Beweis ist bei den beschriebenen Mängeln aber nahezu nicht zu erbringen; selbst bei einem Neuwagen nicht.

Du solltest nachweisbar eine Mängelbeseitigung verlangen, und wenn die abgelehnt wird einen Anwalt einschalten.

Zitat:
Vor kurzem habe ich bei einem bekannten der eine kleine KFZ Werkstatt hat die Bremsbeläge wechseln lassen, dieser sagte mir dass das Auto mehrere Fehlercodes aufweist unter anderen 2 die unbedingt behoben werden müssen da es sonst zum Motorschaden kommen kann.
Warum muss dir das die Werkstatt sagen?
Wirklich wichtige Fehler sollte das Fahrzeug eigentlich von selbst anzeigen ...

Stefan

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130025 Beiträge, 41467x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Der Händler (oder die Versicherung) meint also, dass du damit auf die Sachmängelhaftung verzichtet hast

Nö.



Zitat (von reckoner):
Du solltest nachweisbar eine Mängelbeseitigung verlangen

Hat er schon ... sogar gerichtsfest ...



Zitat (von reckoner):
und wenn die abgelehnt wird

Ist auch schon passiert ...



Könnte man aber alles wissen, hätte man sich mal mit dem kompletten Sachverhalt befasst ...



Zitat (von reckoner):
Beispiel: Wenn im Vertrag steht "Schiebedach lässt sich nicht öffnen", dann ist das eben so, kein Mangel.

Doch, denknotwendigerweise ist das ein Mangel, sonst müsste man ihn gar nicht erwähnen.
Es ist nur kein für die gesetzliche Mängelhaftung relevanter Mangel mehr.



Zitat (von reckoner):
einen Anwalt einschalten.

Ich würde erst mal einen Kfz-Fachmann einschalten, der beurteilen kann, ob die Argumente der Gegenseite technisch möglich wären und auch ob hier schon banaler Verschleiß vorliegen könnte.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14942 Beiträge, 4576x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Hat er schon ... sogar gerichtsfest ...
Wo denn? Ich sehe da nur eine Reaktion der Versicherung, von dem Händler (=Vertragspartner) aber gar nichts. Oder hab ich etwas übersehen? (ja, der TS schreibt was von "inklusive seiner Antwort", aber eine gerichtsfeste Ablehnung der Haftung ist das nicht unbedingt, er zitiert einfach nur die Versicherung)
Sonst bist du es doch immer, der penetrant auf gerichtsfest hinweist ...

Zitat:
Ich würde erst mal einen Kfz-Fachmann einschalten, der beurteilen kann, ob die Argumente der Gegenseite technisch möglich wären und auch ob hier schon banaler Verschleiß vorliegen könnte.
Wenn dann müsste die Gegenseite beweisen, dass es typischer Verschleiß ist. Und bei nur 8.000 km wird das sicher nicht gelingen.
Es geht auch nicht darum, ob es möglich ist, dass der Mangel nach dem Kauf entstanden ist, sondern vielmehr darum, dass es unmöglich vor dem Kauf war (eben Beweislastumkehr). Da braucht man bei den beschriebenen Mängeln doch gar nicht mehr zu diskutieren ...

Stefan

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130025 Beiträge, 41467x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Ich sehe da nur eine Reaktion der Versicherung,

Und?
Selbstverständlich darf er sich da eines Gehilfen bedienen und dabei ist er in seiner Wahl frei.
Logischerweise nimmt er die Versicherung, die wird ihn wohl auch vertreten wenn es juristisch intensiver wird.



Zitat (von reckoner):
eben Beweislastumkehr

Dummerweise könnte diese ausgehebelt sein, ja nach Wortlaut des Unbekannten was er da so unterschrieben hat.


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#7
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14942 Beiträge, 4576x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Selbstverständlich darf er sich da eines Gehilfen bedienen und dabei ist er in seiner Wahl frei.
Ich bleibe dabei, dass es sicherer ist, wenn es eine ausdrückliche Ablehnung der Haftung von dem Händler gibt, natürlich schriftlich.
Was macht der TS denn, wenn der Händler nach anwaltlichem Schreiben die Kosten der Reparatur übernimmt? Dann zahlt der er seinen Anwalt erstmal selber - und muss nur für diese zusätzlichen Kosten vielleicht den Klageweg beschreiten, dann aber nicht mehr mit so sicherem Ausgang.

Zitat:
Dummerweise könnte diese ausgehebelt sein, ja nach Wortlaut des Unbekannten was er da so unterschrieben hat.
Du weißt doch nur zu gut, dass man auf (beispielsweise diese) Verbraucherrechte nicht verzichten kann, egal wie es formuliert ist.
Noch dazu, wenn es ein vorformulierter Kaufvertrag ist (wovon ich bei einem Händler natürlich ausgehe) - der hat AGB-Charakter.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130025 Beiträge, 41467x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Ich bleibe dabei, dass es sicherer ist, wenn es eine ausdrückliche Ablehnung der Haftung von dem Händler gibt

Wie man im EP lesen kann gibt es diese.



Zitat (von reckoner):
Du weißt doch nur zu gut, dass man auf (beispielsweise diese) Verbraucherrechte nicht verzichten kann

Es geht doch gar nicht nicht um einen Verzicht, was soll das denn immer mit diesem "Verzicht"?
Es geht um eine Bestätigung des Käufers, mit der der Händler seine Beweislast im Rahmen der Beweislastumkehr erfüllen könnte - da ist weit und breit kein Verzicht auf irgendwelche Rechte zu sehen.


Signatur:

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#9
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14942 Beiträge, 4576x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Es geht doch gar nicht nicht um einen Verzicht, was soll das denn immer mit diesem "Verzicht"?
Was soll es denn sonst sein? Von mir aus darfst du es auch "Einschränkung" oder "ausgenommen Verschleißteile" nennen, es ist und bleibt für diese Mängel nichtig.

Zitat:
Es geht um eine Bestätigung des Käufers, mit der der Händler seine Beweislast im Rahmen der Beweislastumkehr erfüllen könnte
Und das ist bei den genannten Mängeln aber eben nicht möglich, zumindest nicht mit einem einfachen "... alles okay".
Wie schon gesagt, wäre etwa konkret vereinbart: "Ventil xy defekt muss in kurzer Zeit ausgetauscht werden", ja dann kauft man den Mangel eben mit (ich hatte das Schiebedach als Beispiel erwähnt, wo das auch praktisch verkommt).
Ein pauschales "alles okay" reicht aber - insbesondere bei von Laien nicht erkennbaren Dingen - niemals.
Du weißt doch selber wie das mit "Bastlerauto", "zum Ausschlachten" oder "für Export" ist, auch das reicht für versteckte Mängel nicht unbedingt (kommt natürlich dann auf den Einzelfall an - wir reden hier aber über 34.000 Euro ...).

Und das in dem Vertrag eben nichts konkreteres steht ergibt sich aus dem Zusammenhang (sonst hätte die Versicherung geschrieben: "Da dem Käufer die Mängel bekannt waren ...").

Noch eine Anmerkung: Es handelt sich ja um einen Mercedes. Wir wissen zwar nicht wie alt, aber bei Mercedes gibt es in manchen Fällen auch nach Jahren noch Kulanz wenn Teile kaputt gehen die eigentlich viel länger halten sollen (eben nicht die klassischen Verschleißteile wie Bremsen, Reifen, Zahnriemen etc.). Sowas hab' ich erst vor kurzem bei einer nach über 10 Jahren durchgerosteten Achse gehört, wurde auf Werkskosten repariert.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130025 Beiträge, 41467x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
zumindest nicht mit einem einfachen "... alles okay".

Stimmt, nur gibt es hier wohl deutlich mehr ...



Zitat (von reckoner):
Und das in dem Vertrag eben nichts konkreteres steht ergibt sich aus dem Zusammenhang

Dann sollte man eventuell mal das Schreiben der Versicherung lesen?



Wie auch immer, solange der TS keine relevanten Details gibt, kann man hier Monate lang im Nebel stochern und über "was wäre wenn" spekulieren ...


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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14942 Beiträge, 4576x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Dann sollte man eventuell mal das Schreiben der Versicherung lesen?
Wo genau steht denn in dem Schreiben, dass es einen konkreten Mangel gab auf den der Käufer hingewiesen wurde? Nur dann könnte man die Beweislastumkehr überhaupt in Frage stellen.
Im Gegenteil steht dort aber gerade, dass es keinen Mangel gab, und an diese Zusage ist der Verkäufer eben gebunden (ist er natürlich sowieso, man darf schließlich davon ausgehen, dass eine gekaufte Ware mangelfrei ist).

Zu dem Schreiben möchte ich gar nicht viel sagen, wenn das alles ist was die Versicherung an Argumenten hat dann fliegt ihr das Ganze vor Gericht heftig um die Ohren .
Man frage nur mal, ob denn bei dem Car-Check wirklich das Kurbelgehäuseentlüftungsventil ausgebaut und auf beginnenden(!) Verschleiß überprüft wurde; und wenn ja wie genau die Überprüfung denn erfolgt ist (man sieht so einem Ventil nämlich den Zustand von außen gar nicht an).
Desweiteren müsste der Verkäufer dann nachweisen, dass das besagte Ventil nach der Prüfung auch wieder einwandfrei eingebaut wurde. [ich will damit nur verdeutlichen, dass bei diesen Bauteilen der Beweis praktisch unmöglich ist]

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
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Zitat (von reckoner):
Nur dann könnte man die Beweislastumkehr überhaupt in Frage stellen.

Diese Theorie ist natürlich falsch - erklärt aber Deine Antworten in der Sache.



Zitat (von reckoner):
Man frage nur mal, ob denn bei dem Car-Check wirklich das Kurbelgehäuseentlüftungsventil ausgebaut und auf beginnenden(!) Verschleiß überprüft wurde

Wozu ausbauen wenn es andere Möglichkeiten der Analyse gibt?



Zitat (von reckoner):
man darf schließlich davon ausgehen, dass eine gekaufte Ware mangelfrei ist

Noch so eine Theorie die nicht korrekt ist.


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