Handschlag vs. Kleingedrucktes (!!WICHTIG!!)

2. Februar 2003 Thema abonnieren
 Von 
Chris B.
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Handschlag vs. Kleingedrucktes (!!WICHTIG!!)

Hallo,

ich habe letzte Woche einen BMW beim BMW Händler angeschaut, welcher als Einzelstück bzw. als Schaufensterwagen ausgestellt war.
Mir wurde vom Verkäufer dieses Auto für 29.800 Euro als Gebrauchtwagen angeboten, mit 50(!) km Laufleistung, da das Auto noch nicht gefahren wurde, sondern sozusagen im Schaufenster stand und als Vorführwagen zugelassen wäre.

Der Preis setzt sich aus - 15% und - 750€ vom Neupreis zusammen, weil das Auto schon zugelassen sei als Vorführwagen und gerade eine Aktion „-15%“ auf dieses Model bei diesem Händler stattfindet. (Diese Aussagen insgesamt 3x bei 3 Verkaufsgesprächen)

Am 29.01.03 habe ich dann (im beisein meiner Eltern als Zeugen), nach einem Informationsgespräch mit diesem Verkäufer, per Handschlag dieses Auto für 29.800 Euro zugesagt/verkauft bekommen und gleich danach einen schriftlichen Vertrag gemacht, welchen ich Unterschrieben habe.

Der Vertrag lautet „Bestellung für einen Kauf eines gebrauchten Fahrzeuges“.
Inhalt:
- Komplette Spezifikation und Ausstattung des Autos +
=> Unter Zahlungsweise und sonstige Vereinbarungen steht:
- Bar Zahlungsbetrag 29.800 Euro
- Fzg. hat VfW Zulassung
- Der Firmenname

Dieses Auto könne ich in 2 Wochen abholen, da der Vorführwagen 2 Wochen beim BMW Händler sein muss, um diesen als Vorführwagen verkaufen zu können.

Nach diesem schriftlichen Vertrag wurde das Geschäft nochmals per Handschlag bestätigt.

Abends am 30.01.03 (24 Stunde später) ruft mich der Verkäufer an, und sagt, er könne mir das Auto nicht als Gebrauchtwagen verkaufen, sondern für 600 Euro mehr, als Neuwagen, da er doch noch nicht als Vorführwagen angemeldet sei.

Auf der "Gebrauchtwagenverkaufsbedingung" von „Bestellung für einen Kauf eines gebrauchten Fahrzeuges“ steht folgendes Kleingedrucktes:
1) Der Käufer ist an die Bestellung höchstens 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2) Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

Kann ich mich in diesem Fall auf das Geschäft per Handschlag berufen, oder kann der Händler sich auf das Kleingedruckte in den Gebrauchtwagenverkaufsbedingungen berufen trotz Handschlag ? Sprich, dass der Vertrag ungültig ist, wenn er mit per Telefon sagt, er könne mir das Auto jetzt nicht mehr als Gebrauchtwagen zu diesem Preis verkaufen, sondern als Neuwagen teurer.


Vielen Dank für eure Hilfe, ich brauche diese Info dringend!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lars Hiller
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
Sie haben einen Kaufvertrag abgeschlossen.
Dieser Vertrag bindet den Händler, er ist verpflichtet Ihnen das Fahrzeug zum Preis von 29.800€ zu verkaufen.
Der Handschlag ist unbeachtlich.
Ebenso können Sie sich sogar auf die Erfüllung dessen, was im Kleingedruckten steht berufen. "Der KV ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer (Händler) die Annahme der Bestellung(Ihr Angebot) des näher bezeichneten Kaufgegenstandes (Fahrzeug) ... schriftlich bestätigt ..."

-> Sie haben einen Anspruch gegen den Händler auf Lieferung des Fahrzeugs zum Preis von 29.800€.
Sollte sich der Händler nicht kooperativ zeigen, so schalten Sie einen Anwalt zur Durchsetzung Ihres Anspruchs ein.


Gruß .... Lars

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#2
 Von 
Rostu
Status:
Schüler
(255 Beiträge, 43x hilfreich)

Der Käufer trägt aber die Beweislast. Wenn der Verkäufer, der ja bei seinem Arbeitgeber noch etwas arbeiten will, sich an den Wortlaut des Verkaufsgespräch nicht richtig erinnert, kann man vor Gericht einen Einbruch erleiden. Papier steht in der Beweiswürdigung höher als anverwandte Zeugen.

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"Joh. 19, 22"

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