Jahreswagen gekauft - Autohaus Insolvent - Rücktritt?

25. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
hannover1337
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 12x hilfreich)
Jahreswagen gekauft - Autohaus Insolvent - Rücktritt?

Hallo,
In der Hoffnung hier Hilfe, Ideen oder Tipps zu bekommen, schildere ich mal mein "Problem":

Ich habe am 30.11.17 einen Jahreswagen bei einem VW-Vertragshändler gekauft. Das Auto wird finanziert, Anzahlung wäre mein Altfahrzeug als Umeltprämie (3750€). Sprich, bisher wurde nichts angezahlt. Laut Kaufvertrag und Auftragsbestätigung des Autohauses vom 30.11.17 wird der unverbindliche Liefertermin auf den 28.12.17 gesetzt. Das Auto war vor Ort und bereits beim Händler.

Am 13.12.17 erfahre ich über die Presse, dass das Unternehmen Insolvenz angemeldet hat. Toll. Bis zum 28.12.17 ist natürlich nichts passiert, ich habe nie auch nur eine Info bekommen.

Gemäß AGB des Kaufvertrages hat man auch bei einem unverbindlichen Liefertermin das Recht, sofern das Auto vorhanden ist, bei einer Überschreitung von mehr als 10 Tagen eine Frist und den Verkäufer damit in Verzug zu setzen.

Ich habe daher am 13.01.18 eine Fristsetzung vom 15. bis 25.01.2018 zwecks Auslieferung des PKW oder andernfalls Rücktrittes vom Kaufvertrag per Einschreiben mit Rückschein an den Insolvenzverwalter gesendet.

Bis heute ist nichts passiert, eine Nachfrage beim Insolvenzverwalter ergab nichts, lediglich, dass ich mich mit dem Autohaus in Verbindung setzen soll.

Was kann ich nun tun? Nochmal eine Fristsetzung und diesmal an das Autohaus? Eine Rücktrittserklärung?

Danke!

Problem nach Autokauf?

Problem nach Autokauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von hannover1337):
ich habe nie auch nur eine Info bekommen.

Was für eine wollte man denn bekommen?

Man wusste der Schilderung nach doch schon alles: Das Auto war vor Ort und bereits beim Händler, vorraussichtliche Liefertermin auf den 28.12.17 gesetzt.



Zitat (von hannover1337):
Was kann ich nun tun?

Ein Grund für einen Rücktritt sehe ich hier derzeit nirgendwo.
Endlich mal mit dem Vertragspartner kommunizieren zwecks Terminabsprache und das Auto abholen würde ich vorschlagen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hannover1337
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von hannover1337):
ich habe nie auch nur eine Info bekommen.

Was für eine wollte man denn bekommen?

Man wusste der Schilderung nach doch schon alles: Das Auto war vor Ort und bereits beim Händler, vorraussichtliche Liefertermin auf den 28.12.17 gesetzt.



Zitat (von hannover1337):
Was kann ich nun tun?

Ein Grund für einen Rücktritt sehe ich hier derzeit nirgendwo.
Endlich mal mit dem Vertragspartner kommunizieren zwecks Terminabsprache und das Auto abholen würde ich vorschlagen.


Hätte mich über eine Info des Händlers gefreut, dass man Insolvenz angemeldet hat.

Das mit der Terminabsprache ist doch genau das Problem. Die Fahrzeugpapiere liegen noch beim Fahrzeughersteller. Weder das Autohaus, noch der Insolvenzverwalter kann aktuell sagen ob, wann und wie ich das Auto bekomme.

Da der Liefertermin nun so deutlich überschritten ist, würde ich am liebsten vom Kaufvertrag zurücktreten.

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von hannover1337):
Die Fahrzeugpapiere liegen noch beim Fahrzeughersteller.

Ein nicht ganz unwichtiges Detail...

Dann wäre ein Schreiben mit gerichtsfestem Zustellnachweis und Fristsetzeung nach Datum (14 Tage) zur Erfüllung wohl angebracht.
Wenn die Frist ohne Lieferung / Info abläuft, wieder Schreiben mit gerichtsfestem Zustellnachweis in dem der Rücktritt erklärt wird.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hannover1337
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von hannover1337):
Die Fahrzeugpapiere liegen noch beim Fahrzeughersteller.

Ein nicht ganz unwichtiges Detail...

Dann wäre ein Schreiben mit gerichtsfestem Zustellnachweis und Fristsetzeung nach Datum (14 Tage) zur Erfüllung wohl angebracht.
Wenn die Frist ohne Lieferung / Info abläuft, wieder Schreiben mit gerichtsfestem Zustellnachweis in dem der Rücktritt erklärt wird.

Und an wen adressiert?

- Insolventes Autohaus
- Zuständiger Insolvenzverwalter
- Fahrzeughersteller

?

Und nach dem Rücktrittsschreiben brauche ich doch sicher von der anderen Seite eine schriftliche Bestätigung?!

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hannover1337
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 12x hilfreich)

Frage ist halt, wer bezüglich einer Fristsetzung/Lieferungsaufforderung zuständig ist.
Hier ein Auszug aus den AGB meines vorliegenden Kaufvertrages:

"Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen

I. Vertragsabschluß/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen bis zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt

2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers

II. Zahlung

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht

III. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen, nach Überschreiten eines unver¬bindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu lie¬fern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sonder¬vermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerb¬lichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts.

4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.

Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr ais vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrilfsrechte bleiben davon unberührt.
"

2x Hilfreiche Antwort


#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von hannover1337):
Frage ist halt, wer bezüglich einer Fristsetzung/Lieferungsaufforderung zuständig ist.

Der Vertragspartner, das wäre hier also das Autohaus.



Zitat (von hannover1337):
Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt

Und das ist bereits passiert?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hannover1337
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 12x hilfreich)

Ja, habe 3 Tage nach dem kauf eine Auftragsbestätigung per Post erhalten.

Meine bisherige Fristsetzung hatte ich an den Insolvenzverwalter versandt. Dann werde ich das selbe morgen nochmal zum autohaus schicken. Dachte der Verwalter wäre zuständig, habe heute gelesen, dass es ein insolvenzverfahren in Eigenregie ist.

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Immer an den Vertragspartner senden, wenn der Insolvenzverwalter zuständig ist, bekommt der die Post weitergeleitet.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hannover1337
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 12x hilfreich)

Ok. Danke!

Und falls nun wieder nicht reagiert wird. Also keine Info bzgl Lieferung etc., dann nach Ablauf der Frist per Einschreiben eine Rücktrittserklärung vom Vertrag und anderweitig nach einem neuen Fahrzeug umschauen?

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Liam1910
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

Es sieht so aus, dass es Max Moritz ist. Mit dem Insolvenzverwalter kann man nicht reden, da er sich stur stellt. Selbst das Angebot Bezahlung bei Übergabe lehnt er ab und schlägt lieber vor, den Kaufvertrag zu stornieren.

Es gibt Fälle, dass Käufer inzwischen trotz Überweisung des Kaufpreises über 6 Wochen auf ihr Auto warten.

Tipp: zurück treten, bescheinigen lassen und woanders kaufen. Soll doch der Insolvenzverwalter auf seinem Fuhrpark sitzen bleiben.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.054 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen