KFZ Verkauf mit ausgewiesener MwSt

2. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
kyro
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
KFZ Verkauf mit ausgewiesener MwSt

Hallo,

eine Frage zum Verkauf meines Fahrzeuges:
Ich bin Selbstständig und habe mir ein KFZ finanziert. Nun möchte ich dieses Fahrzeug verkaufen. Da es mein Geschäftswagen ist, muss ich ja beim Verkauf die MwSt ausweisen. Wie ist das dann aber mit der Gewährleistung? Sobald ich MwSt ausweise, ist der Verkauf ja nicht mehr privat sondern geschäftlich. Muss ich dann wie ein Händler zwei Jahre Gewährleistung garantieren?

Vielen Dank

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46 Antworten
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#1
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Kann bei einem Gebrauchtwagen auf 1 Jahr verkürzt werden. Ausschluss ist nur möglich bei Verkauf an anderen Gewerblichen.

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#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Zitat (von kyro):
Muss ich dann wie ein Händler zwei Jahre Gewährleistung garantieren?
Das hat nix mit Händler zu tun sondern mit gewerblicher Tätigkeit. Gegenüber einem Privatkäufer kannst du die Gewährleistung nicht ausschliessen, sondern nur, wie bereits geschrieben wurde, verkürzen. Spielt aber keine große Rolle, denn für den privaten Käufer sind hauptsächlich die ersten 6 Monate von Interesse.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120173 Beiträge, 39838x hilfreich)

Zitat (von kyro):
Sobald ich MwSt ausweise, ist der Verkauf ja nicht mehr privat sondern geschäftlich.

Das ist schlicht falsch.
Jeder Verkauf eines Unternehmer ist "geschäftlich". Unabhängig davon ob der nun Steuer ausweist oder nicht.


Ansosnten ist den Vorpostern zuzustimmen.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Zitat (von kyro):
Da es mein Geschäftswagen ist, muss ich ja beim Verkauf die MwSt ausweisen. Wie ist das dann aber mit der Gewährleistung? Sobald ich MwSt ausweise, ist der Verkauf ja nicht mehr privat sondern geschäftlich.


Hallo,

genaugenommen müssen Sie MwSt abführen, nicht unbedingt ausweisen. "Geschäftlich" ist der Verkauf aber sowieso.

Um die gesetzliche Sachmangelhaftung gegenüber privaten Verkäufen zu vermeiden, gibt es mehrere Möglichkeiten:

1. Sie verkaufen das Fahrzeug erstmal nicht, sondern nehmen es aus dem Betriebsvermögen und behalten es privat. Steuerlich wird das sehr ähnlich einem Verkauf behandelt. Aber wenn Sie das Auto eine Weile privat gefahren haben, können Sie es privat verkaufen unter Ausschluß der Gewährleistung.

2. Sie geben es in Zahlung beim Kauf eines anderen Autos. Der Händler ist kein Privatkäufer. Diese Variante hat den Vorteil, daß Sie eventuell ein gutes Angebot für die Inzahlungnahme bekommen, weil der Händler verkaufen will.

3. Sie verkaufen es einfach so an einen Händler. Wahrscheinlich zahlt der weniger als ein Privatkäufer, aber Sie haften dann auch nicht.

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#5
 Von 
Jule28
Status:
Schüler
(244 Beiträge, 173x hilfreich)

Zitat (von bear):

Um die gesetzliche Sachmangelhaftung gegenüber privaten Verkäufen zu vermeiden, gibt es mehrere Möglichkeiten:

1....
2...
3....

4. und die gebräuchlichste Methode auf die TE komischerweise nicht kommt- man lässt es einen Privatverkäufer verkaufen.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Zitat (von Jule28):
4. und die gebräuchlichste Methode auf die TE komischerweise nicht kommt- man lässt es einen Privatverkäufer verkaufen.
Das nennt sich dann unerlaubte Umgehung der Sachmängelhaftung. Damit kann man die Sachmängelhaftung eben NICHT umgehen. Diese würde also dennoch bestehen.

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#7
 Von 
Jule28
Status:
Schüler
(244 Beiträge, 173x hilfreich)

Wenn ein Privatmann ein Fahrzeug eines Gewerblich tätigen kauft besteht die Sachmängelhaftung nur zwischen diesen beiden.
Wenn der Privatmann dieses Fahrzeug dann wieder verkauft kann die Sachmängelhaftung ausgeschlossen werden- ist doch eigentlich ganz einfach oder...

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120173 Beiträge, 39838x hilfreich)

Zitat (von Jule28):
st doch eigentlich ganz einfach oder...

Ja, das ist so ausgeführt ganz einfach das was man einen "Ungehungstatbestand" nennt. Und so ausgeführt zu straf- und zivilrechtlichen Problemen führen kann wenn der betrogene Käufer auch nur einen einigermaßen guten Anwalt kennt.



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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von kyro):

Ich bin Selbstständig und habe mir ein KFZ finanziert. Nun möchte ich dieses Fahrzeug verkaufen. Da es mein Geschäftswagen ist, muss ich ja beim Verkauf die MwSt ausweisen. Wie ist das dann aber mit der Gewährleistung? Sobald ich MwSt ausweise, ist der Verkauf ja nicht mehr privat sondern geschäftlich. Muss ich dann wie ein Händler zwei Jahre Gewährleistung garantieren?

Verkauft man das Fahrzeug als Unternehmer an einen Verbraucher, dann greift die Sachmängelhaftung (Gewährleistungspflicht). Das ist unabhängig von der Umsatzsteuer - es gilt auch für einen Unternehmer, der nach §19 UStG nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Und auch für einen Freiberufler. (Jeder Gewerbetreibender ist auch Unternehmer, aber bei weitem nicht jeder Unternehmer ist auch Gewerbetreibender...)

Als Unternehmer verkauft man das Fahrzeug auf jeden Fall immer dann, wenn es vorher steuerlich zum Betriebsvermögen gehörte. Auch ein Unternehmer kann aber selbstverständlich als Privatmann Eigentümer eines Fahrzeugs sein, und dieses auch als Privatmann verkaufen. Das muss man dann nur ganz sauber gestalten und abgrenzen.

Als Privatmann kann man keine USt ausweisen, USt auszuweisen ist klarer Beweis der Unternehmereigenschaft.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Jule28):

4. und die gebräuchlichste Methode auf die TE komischerweise nicht kommt- man lässt es einen Privatverkäufer verkaufen.

Und hat dann Ärger mit dem Finanzamt wegen Steuerhinterziehung und aus der Sachmängelhaftung (Gewährleistungspflicht) kommt man so auch nicht raus. Und wenn man auf diese Weise im Falle eines berechtigten Anspruchs des Käufers versucht, dessen Ansprüche unberechtigt abzublocken, liegt ganz schnell auch noch §263 StGB auf dem Tisch, (versuchter) Betrug.

Davon, wie man bei einer Buchprüfung erklären will, wo das zum Betriebsvermögen gehörende Fahrzeug abgeblieben ist, will ich gar nicht erst reden...

-- Editiert von eh1960 am 03.01.2018 23:53

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Jule28
Status:
Schüler
(244 Beiträge, 173x hilfreich)

Zur Auflösung des für einige anscheinend schwer verständlichen Vorgangs:
Privatperson Herr. Müller kauft (zb. für seine Frau) ein Fahrzeug (zb. Cabrio) von Gewerbetreibenden B . Für diesen Kaufvertrag gilt die Sachmängelhaftung die der Gewerbetreibende nicht ausschließen kann. Diese kann also schlecht "umgangen" werden. Soll sie ja auch garnicht.
Gefällt der Frau das Auto aber vielleicht nach einer Woche nicht mehr und Herr Müller verkauft das Auto wieder kann Er die Sachmängelhaftung seinerseits ausschließen.

-- Editiert von Jule28 am 04.01.2018 09:04

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#12
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Zitat (von Jule28):
4. und die gebräuchlichste Methode auf die TE komischerweise nicht kommt- man lässt es einen Privatverkäufer verkaufen.
Zitat (von Jule28):
Zur Auflösung des für einige anscheinend schwer verständlichen Vorgangs:

Zur Erklärung, damit DU es verstehst:
Wenn eine gewerbetreibende Person einen Gegenstand aus seinem Gewerbebetrieb an einen privaten Strohmann verkauft, damit dieser den Gegenstand privat an eine andere Privatperson verkauft um die Sachmängelhaftung zu umgehen, dann begeht dieser einen Betrug indem er durch ein Umgehungsgeschäft versucht einen privaten Käufer um dessen gesetzliche Sachmängelhaftung zu bringen. Du hast diese Methode in Post 5 ganz klar vorgeschlagen um den Gewerblichen aus der Haftung zu bringen. Das hat nichts mit deinem Post 11 zu tun der einen ganz anderen Sachverhalt schildert, aber den Gewerblichen immer noch in Erklärungsnot bringen kann wenn dein Herr Müller z.B. beim gewerblichen arbeitet oder mit diesem befreundet/verwandt ist.

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#13
 Von 
Jule28
Status:
Schüler
(244 Beiträge, 173x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Du hast diese Methode in Post 5 ganz klar vorgeschlagen um den Gewerblichen aus der Haftung zu bringen. Das hat nichts mit deinem Post 11 zu tun der einen ganz anderen Sachverhalt schildert

Es ist der gleiche Sachverhalt gemeint - ich habe nur am Anfang einen kleinen Denkanstoß weg gelassen damit der ein oder andere von selber darauf kommt.... du bist ja auch drauf gekommen> nämlich diesen ;)

Zitat:
z.B. beim gewerblichen arbeitet oder mit diesem befreundet/verwandt ist.


da arbeitet oder verwandt von vornherein ausfällt da nachweisbar >bliebe befreundet übrig

und nun tritt wie du richtig erkannt hast das ein:

Zitat:
aber den Gewerblichen immer noch in Erklärungsnot bringen kann

und damit sind wir beim kann

damit das passieren würde müsste man folgendes beweisen:
Zitat:
befreundet ist


und das ist genau wie mit der arglistigen Täuschung-es wird sehr schwer...dann dürfte nämlich kein Privatmann der ein Fahrzeug aus einem Gewerbe gekauft hat es je wieder verkaufen-könnte ja eine Umgehung der Sachmängelhaftung sein weil er ein Strohmann ist...




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#14
 Von 
Jule28
Status:
Schüler
(244 Beiträge, 173x hilfreich)

*Edit*

noch "einfacher" wird es wenn es wie hier im Fall des TE nicht um einen gewerblichen KFZ Händler geht, dazu gibt es auch Urteile zb.

Zitat:
...."Anders als bei einem Verkauf „durch privat", ist seit der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform ein völliger Gewährleistungsausschluss durch gewerbliche Verkäufer rechtlich nicht mehr möglich. Verkauft jedoch ein selbstständig Tätiger bzw. Freiberufler seinen eigenen Pkw, ist er kaufrechtlich genauso zu behandeln wie eine Privatperson. Im entschiedenen Fall veräußerte eine selbstständige Fachberaterin für Fertighäuser ihren selbst genutzten Gebrauchtwagen. Für das Kammergericht Berlin war die steuerliche Zuordnung des Fahrzeugs als Geschäftswagen für die Annahme eines Privatverkaufs unerheblich. Ausschlaggebend war allein, dass die Frau bei dem Autoverkauf anders als ein gewerblicher Autohändler, der über besondere Fachkenntnis verfügt, praktisch wie eine Privatperson handelte. Sie konnte demzufolge einen Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbaren. Beschluss des KG Berlin Aktenzeichen: 12 U 186/05 ; DAR 2007, 643 "....

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#15
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Zitat (von Jule28):
>bliebe befreundet übrig
Nein! Das ist und bleibt ein Umgehungstatbestand! Du willst es einfach nicht verstehen. Nur weil etwas nicht auffällt bedeutet noch lange nicht, dass es auch rechtlich erlaubt ist. Du gibst hier ganz klar eine Anleitung wie ein gewerblicher VK einen privaten Käufer um ein Recht betrügen soll.
Zitat (von Jule28):
noch "einfacher" wird es wenn es wie hier im Fall des TE nicht um einen gewerblichen KFZ Händler geht, dazu gibt es auch Urteile zb.
Du hast das Urteil und die Begründung nicht verstanden! In deinem Urteil geht es darum, dass eine selbständige Person das private Kfz zu seiner selbstständigen Tätigkeit genutzt hat. Natürlich darf ein Selbstständiger auch privates Eigentum besitzen und dieses auch privat verkaufen und somit die Gewährleistung ausschliessen. Ein Firmanwagen ist aber eben nicht privates Eigentum.
Das was du hier bringst hat bear in Post 4 in seinem Punkt 1 beschrieben. Dad hat überhaupt nichts damit zu tun ob diese Person Kfz Händler ist oder ein sonstiges Gewerbe betreibt. Es geht einzig und alleine darum, dass das Kfz in das Privatvermögen des Halters übergegangen ist und er diesen Privatbesitz dann auch eine angemessene Zeit privat benutzt hat.

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#16
 Von 
Jule28
Status:
Schüler
(244 Beiträge, 173x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
das private Kfz zu seiner selbstständigen Tätigkeit genutzt hat. .

hier steht aber was anderes

Zitat:
Für das Kammergericht Berlin war die steuerliche Zuordnung des Fahrzeugs als Geschäftswagen für die Annahme eines Privatverkaufs unerheblich

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#17
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Zitat (von Jule28):
Für das Kammergericht Berlin war die steuerliche Zuordnung des Fahrzeugs als Geschäftswagen für die Annahme eines Privatverkaufs unerheblich
Nein, da steht nichts anderes, du hast es nur nicht verstanden. Eine steuerliche Zuordnung ist nicht gleichbedeutend mit einem Firmenwagen. Auch ein Privatwagen kann zur geschäftlichen genutzt und somit steuerlich der geschäftlichen Tätigkeit zugeordnet werden. Es bleibt aber immer noch ein Privatwagen.

-- Editiert von -Laie- am 04.01.2018 14:24

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#18
 Von 
Plusar500
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 24x hilfreich)

Verkauf in deinen Eltern , die Fahren damit einen Sommer rum. Und verkaufen ihn weiter.
Oder verkaufe nur an Gewerblich, dann kannst du Gewährleistung (schriftlich) ausschließen.
Oder such dir ne Versicherung die das abdeckt
Oder leiste eben Gewährleistung

Nicht zu raten ist die Rechnung einfach ohne MWST auszustellen und als "Privat" zu verkaufen. Auch wenn man hinterher eine Rechung mit MWST verbucht.

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#19
 Von 
Jule28
Status:
Schüler
(244 Beiträge, 173x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Eine steuerliche Zuordnung ist nicht gleichbedeutend mit einem Firmenwagen. Auch ein Privatwagen kann zur geschäftlichen genutzt und somit steuerlich der geschäftlichen Tätigkeit zugeordnet werden. Es bleibt aber immer noch ein Privatwagen.

Dieser Punkt ist strittig da es hier andere Urteile gibt die gerade diese steuerliche Zuordnung als Firmenwagen auslegen.
Zudem kommt es darauf an wie der PKW genau genutzt wurde denn auch hier gibt es wiedersprüchliche Aussagen:
Zitat:
Es ist nicht richtig anzunehmen, dass nur derjenige ein gewerblicher Autoverkäufer ist, der dies beruflich macht und sich ausschließlich mit dem An- und Verkauf von Fahrzeugen beschäftigt. Vielmehr ist auch derjenige ein gewerblicher Verkäufer, der ein Fahrzeug in Ausübung seiner gewerblichen bzw. selbstständigen Tätigkeit verkauft. Das heißt, dass u.a. auch ein selbstständiger Maler & Lackierer oder ein Rechtsanwalt als gewerblicher Autoverkäufer bzw. Unternehmer auftritt, wenn es um den Verkauf eines Autos geht, das hauptsächlich zu gewerblichen Zwecken genutzt wurde.


In diesem Fall des obigen Urteils geht es aber um all das nicht oder noch nicht, auch nicht darum:
Zitat:
Es geht einzig und alleine darum, dass das Kfz in das Privatvermögen des Halters übergegangen ist und er diesen Privatbesitz dann auch eine angemessene Zeit privat benutzt hat.


Die Frau musste ja nicht mal aufwendig darlegen das es ein reines Privatauto ist das zudem nur Privat genutzt wird.
Denn:
Zitat:
Ausschlaggebend war allein, dass die Frau bei dem Autoverkauf anders als ein gewerblicher Autohändler, der über besondere Fachkenntnis verfügt, praktisch wie eine Privatperson handelte.

Das Gericht interessierte sich daher wohl ausschließlich dafür das die Frau kein KFZ Händler mit Sachkenntnis ist & damit war sie raus aus der Nummer...was ja dem entgegensteht das grundsätzlich jeder Gewerbetreibender/Selbständiger haften muß.

Und das also der Fall den ich eingangs beschrieb obwohl noch viel durchsichtiger da es die Eltern sind:
Zitat (von -Plusar500-):
Verkauf in deinen Eltern , die Fahren damit einen Sommer rum. Und verkaufen ihn weiter.

ist eben nicht so ohne weiteres ein unzulässige Umgehung: BGH, Urteil vom 12.12.2012 (Az. VIII ZR 89/12 )
Zitat:

Was aber gilt, wenn ein Händler – ohne Kenntnis des Käufers – einen Verbraucher als Strohmann vorschiebt, um einen Gebrauchtwagen unter Ausschluss der Sachmängelhaftung an einen Verbraucher zu verkaufen?

Zitat:
Der zwischen dem Strohmann(= Verbraucher) und dem Verbraucher abgeschlossene Kaufvertrag ist wirksam,sofern kein Scheingeschäft nach § 117 BGB vorliegt.Letzteres setzt voraus, dass das Geschäft mit Einverständnis des Käufers nur zum Schein abgeschlossen wird. Das ist nicht der Fall, wenn die mit dem Kauf verbundenen Rechtsfolgen von beiden Parteien gewollt sind.

dh. heißt nämlich nichts anderes das für den "Erstverkauf" an die Eltern die SM Haftung nicht ausgeschlossen werden kann- für den "Weiterverkauf" des PKW durch die Eltern (da Privatpersonen) aber schon.


-- Editiert von Jule28 am 04.01.2018 19:59

2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Weder hast du verstanden was in der Urteilsbegründung steht noch was ich hier versuche dir begreiflich zu machen.

Zitat (von Jule28):
Die Frau musste ja nicht mal aufwendig darlegen das es ein reines Privatauto ist das zudem nur Privat genutzt wird.
RIchtig, denn der Kläger möchte ja etwas durchsetzen, also hat der Kläger zu beweisen, dass es eben doch ein Firmenwagen ist.

Zitat (von Jule28):
Das Gericht interessierte sich daher wohl ausschließlich dafür das die Frau kein KFZ Händler mit Sachkenntnis ist & damit war sie raus aus der Nummer...
Nein, das ist eine völlige Fehlinterpretation deinerseits!
Zitat aus: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE212542006&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint
Zitat:
Unerheblich ist auch, ob die Beklagte im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrages geäußert hat, sie sei „Geschäftsfrau", maßgeblich ist allein die tatsächliche Verknüpfung der unternehmerischen Tätigkeit mit dem Geschäft. Durch die Formulierung „in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit" in § 14 BGB hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass auch ein Gewerbetreibender nicht bei jedem Geschäft als Unternehmer handelt, sondern dass es einer engeren Verknüpfung zum Unternehmenszweck bedarf (LG Frankfurt a. M. NJW-RR 2004, 1208 ). Hierzu hat der Kläger ausreichendes nicht vorgetragen.
Es spielt dabei keine Rolle ob sie KFZ Händler ist oder nicht.

Zitat (von Jule28):
ist eben nicht so ohne weiteres ein unzulässige Umgehung
Das hat auch niemand behauptet, das Beispiel von Pulsar500 ist völlig korrekt. In solch einem Fall wäre es keine unerlaubte Umgehung.

Zitat (von Jule28):
dh. heißt nämlich nichts anderes das für den "Erstverkauf" an die Eltern die SM Haftung nicht ausgeschlossen werden kann- für den "Weiterverkauf" des PKW durch die Eltern (da Privatpersonen) aber schon.
Nein, das heißt es nicht so einfach! Beim Beispiel von Pulsar500 wäre das so, ja, aber wenn man den Wagen den Eltern nur verkauft, damit diese den Wagen innerhalb kürzester Zeit ohne Gewährleistung weiterverkaufen, dann läge dennoch ein Umgehungstatbestand vor.

-- Editiert von -Laie- am 04.01.2018 21:42

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#21
 Von 
Jule28
Status:
Schüler
(244 Beiträge, 173x hilfreich)

Zitat:
damit diese den Wagen innerhalb kürzester Zeit ohne Gewährleistung weiterverkaufen, dann läge dennoch ein Umgehungstatbestand vor.
Wenn dir morgen ein Privatmann sein Auto verkauft an wen wendest du dich dann wenn es Probleme gibt?

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120173 Beiträge, 39838x hilfreich)

Zitat (von Jule28):
Wenn dir morgen ein Privatmann sein Auto verkauft an wen wendest du dich dann wenn es Probleme gibt?

Abgesehen davon das das nicht relevant ist: an meine Werkstatt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Jule28
Status:
Schüler
(244 Beiträge, 173x hilfreich)

Zitat:
an meine Werkstatt.

Bei technischen Problemen klar. Und wenn du Sachmängelansprüche geltend machen willst?

Noch eine Frage -da ich ja immer vieles falsch Interpretiere-wie ist dieser Sachverhalt zu verstehn?
Zitat:
Wie ist die Rechtslage, wenn der Unternehmer sich eines Scheinverkäufers bedient, um ein Auto nur als Verbraucher zu verkaufen? Damit hat sich ganz aktuell der BGH befasst:

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Der Kläger könne von der Beklagten auch nicht nach § 812 Abs. 1 BGB Rückzahlung des Kaufpreises verlangen. Denn der Vertrag sei wirksam und auch nicht später wieder entfallen.
Der Umstand, dass die Beklagte mit dem von ihr an den Kläger verkauften Pkw nichts zu tun gehabt habe, sondern lediglich als Verkäuferin vorgeschoben worden sei, habe nicht zur Folge, dass der Kaufvertrag als unwirksam anzusehen sei. Im Fall eines Umgehungsgeschäfts durch Einsetzen eines Strohmanns auf Verkäuferseite sei der zwischen dem Strohmann und dem Verbraucher abgeschlossene Kaufvertrag als wirksam anzusehen. Ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB liege nicht vor, da die mit dem Kaufvertrag verbundenen Rechtsfolgen von beiden Kaufvertragsparteien, insbesondere auch von dem Käufer, gewollt seien.
Der zwischen den Parteien abgeschlossene Kaufvertrag sei auch nicht nachträglich durch die vom Kläger erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung entfallen. Dem Kläger stehe kein Anfechtungsrecht nach § 123 BGB zu. Er könne sich nicht darauf berufen, von der Beklagten durch ein arglistiges Verhalten zum Kaufvertragsabschluss veranlasst worden zu sein.

Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Kläger auch kein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Denn der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag ist wirksam zustande gekommen. Der Rechtsgrund für die Zahlung des Kaufpreises ist auch nicht nachträglich entfallen (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB ).
a) Der zwischen dem Kläger und der Beklagten zustande gekommene Kaufvertrag ist kein Scheingeschäft im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB . Nach dieser Bestimmung ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzu-geben ist, nichtig, wenn sie mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird. Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es hat vielmehr rechtsfehlerfrei die Feststellung getroffen, dass die mit dem Kaufvertrag verbundenen Rechtsfolgen von beiden Parteien, insbesondere auch vom Kläger, gewollt waren. Damit scheidet ein Scheingeschäft aus.
Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte von ihrem Ehemann dazu veranlasst worden war, den Kaufvertrag abzuschließen, damit kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt und die Sachmängelhaftung ausgeschlossen werden konnte. Das Vorschieben eines Strohmanns erfolgt im rechtsgeschäftlichen Verkehr nicht zum Schein. Vielmehr ist das Strohmann-Geschäft ernstlich gewollt, weil sonst der damit erstrebte wirtschaftliche Zweck nicht oder nicht in rechtsbeständiger Weise erreicht würde. Daher ist ein solches Geschäft nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Strohmann rechtlich bindend

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Zitat (von Jule28):
Noch eine Frage -da ich ja immer vieles falsch Interpretiere-wie ist dieser Sachverhalt zu verstehn?
Genau so wie es da steht. Der Vertrag zwischen Strohmann und Käufer ist gültig.
Was ist jetzt dein Verständnisproblem damit? Glaubst du jetzt etwa, dass nur weil dieser Vertrag gültig ist, dass der gewerbliche Händler, der den Strohmann vorgeschoben hat, jetzt raus aus der Geschichte sei?
Ist dir der Unterschied zwischen einem Scheingeschäft und einem Umgehungstatbestand klar?

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#25
 Von 
Jule28
Status:
Schüler
(244 Beiträge, 173x hilfreich)

Die Frage mit den Sachmängelansprüchen interessiert mich viel mehr- an wen wendet man sich also wenn man diese durchsetzen möchte beim Privatverkauf?

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Wenn ein Strohmann eingesetzt wurde, dann natürlich an den gewerblichen Vorbesitzer. Man fordert dann zivilrechtlich Schadenersatz. Den Vorbesitzer findet man in der Zulassungsbescheinigung. Anhand dieser Daten in der ZLB kann man dann auch erahnen ob es sich um ein Umgehungsgeschäft handelt oder nicht.

-- Editiert von -Laie- am 05.01.2018 13:02

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#27
 Von 
Jule28
Status:
Schüler
(244 Beiträge, 173x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Den Vorbesitzer findet man in der Zulassungsbescheinigung.

dort findet man vielleicht auch nur den aktuellen Halter....

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Komisch, ich finde dort immer auch den Vor-Vor-Halter. Schreiben wir hier über Deutschland???
So sieht in Deutschland die ZLB Teil II (Fahrzeugbrief) aus: https://www.nuernberg.de/imperia/md/ordnungsamt/bilder/internet/zulassungsbescheinigung_teil_2.jpg


-- Editiert von -Laie- am 05.01.2018 13:56

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0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
wasserkopf
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 20x hilfreich)

Apropos Halter - ist auch bestimmt nicht preisfördernd wenn das Fahrzeug durch den Strohmann einen Halter mehr in den Papieren stehen hat -> meiner Meinung nach hat #4 hier das beste Preis/Leistungsverhältnis !

mfg

1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von Jule28):
Die Frage mit den Sachmängelansprüchen interessiert mich viel mehr- an wen wendet man sich also wenn man diese durchsetzen möchte beim Privatverkauf?


Immer noch an seine Werkstatt, aus dem einfachen Grund, dass bei wirksamen Ausschluss der Sachmängelhaftung keine Sachmängelansprüche existieren.
Liegt kein wirksamer Ausschluss vor, an den Verkäufer.

Zitat (von wasserkopf):
Apropos Halter - ist auch bestimmt nicht preisfördernd wenn das Fahrzeug durch den Strohmann einen Halter mehr in den Papieren stehen hat


Da gibt es sogar legale Wege die Papiere "jungfräulich" zu bekommen, sind halt nur zeitaufwändig, was man davon halten sollte, lass ich mal offen.

An den TE, verkaufe entweder den Wagen an Gewerbetreibende, dann bist Du raus, oder falls das Fahrzeug in einem guten Zustand ist und nicht zig hunderttausend Kilometer runter hat, an Privat mit verkürzter Sachmängelhaftung für 1 Jahr.
Wirklich gefährlich sind im Grunde nur die ersten 6 Monate.

-- Editiert von spatenklopper am 05.01.2018 16:39

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