Käufer möchte vom KFZ-Kaufvertrag zurücktreten

19. Juni 2013 Thema abonnieren
 Von 
chriswo
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Käufer möchte vom KFZ-Kaufvertrag zurücktreten

Liebe alle,

folgende Frage zum Beispiel habe ich:

Käufer schaut sich nicht das sehr günstige Fahrzeug an, sondern sagt, er möchte es direkt mitnehmen. Ohne Besichtigung. Unfallschaden, Rost, Sprung in der Schreibe etc ist jedoch deutlich zu sehen. Der schlechte Zustand ist also direkt ersichtlich. Außerdem hat das Fahrzeug keinen TÜV mehr. Bilder von dem schlechten Zustand des Fahrzeugs existieren.
Käufer wird trotzdem mündlich über Mängel aufgeklärt. Käufer nimmt Fahrzeug mit.

Drei Tage später möchte der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, da ihm angeblich die Probefahrt verweigert (was nicht stimmt) und er nicht über alle Mängel aufgeklärt wurde. Käufer nimmt trotzdem gegen Unterschrift mit Datum 3 Tage später die Papiere mit.

Käufer hat jedoch einen Kaufvertrag mit folgendem Text unterschrieben:

"Der Verkäufer ist sich über den Zustand des Fahrzeugs bewusst und wurde über alle Mängel aufgeklärt. Das Fahrzeug wird außerdem „verkauft wie gesehen". Es handelt sich um einen Privatverkauf ohne Garantie / Gewährleistung. "

Kann der Käufer zurücktreten?

Man beachte, dass fälschlich geschrieben wurde [...]"Der Der Verkäufer ist sich über den Zustand."[...]

Wobei man dies ja auch auslegen könnte, dass sich der Verkäufer über alle Mängel bewusst war und er den Käufer informiert hat. Außerdem ist ja auch äußerlich alles zu erkennen. Fotos existieren.

Kaufvertrag mit Datum ist unterschrieben! Aussage wäre auch 2:2.

Preis: 300 Euro

Danke euch allen!

Grüße!

-- Editiert chriswo am 19.06.2013 21:52

-- Editiert chriswo am 19.06.2013 22:02

-- Editiert chriswo am 19.06.2013 22:10

-- Editiert chriswo am 19.06.2013 22:19

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Preis: 300 Euro



Einen Neuwagen kann man da nicht erwarten.

Egal, was da gesagt und geschrieben wurde, der Käufer ist nicht nur mit Mängeln von vornherein ausgeschlossen, die er kennt. Er muss sich auch seine grob fahrlässige Unkenntnis zurechnen lassen.

D.h. es ist sein Problem, wenn er die Katze im Sack kauft. Bei einem neueren Auto kann man das problematisieren, bei einem 300 EUR Auto ist es allein das Problem des Käufers, wenn er es sich nicht genau ansieht, bevor er es mitnimmt.

Ausnahme: Es war im Inserat o.Ä. aufgehübscht, falsch beschrieben, das könnte dann verfänglich werden.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Jean2510
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 1x hilfreich)

Habe vor länge Zeit einen Tausch gemacht , PKW gegen Motorrad. Das Motorrad hatte einen leinen schaden , was behoben werden kann.. Aber keinen Unfall. Bei dem Auto stellten sich mehre Mängel fest so das ich mir einen Anwalt nehmen mußte . Auto hatte neu TÜV bekommen warum weiß ich nicht , in diesem Zustand wie das Auto ist hätte er keinen bekommen. Der Wagen hatte zwei Unfälle gehabt , was der Verkäufer mir leider nicht mitgeteilt hat...Und weite Mängel . Die ganze Sache ging dann vor Gericht , dauerte Monate und zum Schluss habe ich verloren... Da stelle ich mir die frage , ob man in diesem Rechtsstaat noch als Deutscher Recht bekommt. Lege gegen diese Urteil aber beim Gericht einen Wiederbruch ein , Mein Pech war das im Kaufvertrag kein Tausch drin stand.. Nur einfach eine Betragssumme.. von 1500,00 euro aber dies ist leider der Wagen nicht einmal wert. Habe ich noch eine Möglichkeit vor Gericht zu gewinnen oder Sinnlos ?

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

quote:
Habe ein KFZ tausch gemacht kann ich zurücktretten


1. Bitte einen eigenen Thread aufmachen.

2. Es heißt "treten", nicht "tretten".

quote:
Da stelle ich mir die frage , ob man in diesem Rechtsstaat noch als Deutscher Recht bekommt.


Das ist eine Frage für die Laberforen und nicht für die Fachforen.

quote:
Lege gegen diese Urteil aber beim Gericht einen Wiederbruch ein


1. Es heißt "Widerspruch".

2. Wenn du erstinstanzlich verloren hast, müßtest du Berufung einlegen, nicht "Widerspruch".

3. Das müßtest auch nicht du machen, sondern ein Anwalt, weil ab dem Landgericht Anwaltszwang herrscht. Wenn du das selbst machst, wird das Gericht das (berechtigt) ignorieren.

quote:
Habe ich noch eine Möglichkeit vor Gericht zu gewinnen


Woher sollen wir das wissen, erst recht bei der dünnen Sachverhaltsschilderung?

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