Hallo,
ich habe ein Fahrzeug bei eBay ersteigert. Hier hat sich hinterher herausgestellt, daß der Verkäufer (angeblich) nicht verkaufsberechtigt war.
Der Verkäufer hat als Privatmann verkauft, das auch nicht zu ersten mal (über 800 Bewertungen). Sehr viele Autos und Autoteile wurden da verscheuert. Dies natürlich ohne Garantie und am Finanzamt vorbei. Der eBay-Verkäufer ist gleichzeitig Verkäufer in einem Autohaus ;-)
Der Geschäftsführer vom Autohaus hat nun angeboten den eBay-Vertrag in einen normale "Verbindliche Bestellung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs" zu wandeln, da er angeblich von nichts wusste.... nun aber Angst vor Problemen hätte.
Hierzu liegt mir auch schon ein entsprechender Vertrag via Fax vor.
In dem soll ich nun unterschreiben, daß ich ausdrücklich auf eine Garantie verzichte. Angenommen ich würde das tun, hat das für mich als Privatmann überhaupt relevanz oder kann das garnicht ausgeschlossen werden? das Fahrzeug wurde von dem Händler vom erstbesitzer in Zahlung genommen.
Danke + Gruß
Bebbi
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Kann Händler Garantie ausschließen?
Problem nach Autokauf?
Problem nach Autokauf?
--- editiert vom Admin
Hallo,
vielen Dank. Er möchte im Vertrag die Garantie ausschließen und wird damit wohl die Gewährleistung meinen. Originaltext, unter welchem ich extra nochmals unterschreiben soll lautet:
Kunde wünscht ausdrücklich keine (unterstrichen) Garantie
Ich habe vorher schon gesucht und folgendes gefunden:
http://www.123recht.net/Garantieausschluss-bei-gewerblichem-H%C3%A4ndler-__f235985.html
Ist es wirklich so, daß ich das bedenkenlos unterschreiben kann, da dieser Ausschluss rechtlich sowieso nicht möglich ist? Ich möchte mit dem Händler nicht nochmals Ewigkeiten diskutieren.
Danke + Gruß
Bebbi
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quote:
Da hier wohl die Gewährleistung gemeint ist
Wenn es sich wirklich um einen gewerblichen VK handelt, wird er - im Gegensatz zum Privatverkäufer - wohl kaum argumentieren können, es habe sich lediglich um falsa demonstratio gehandelt. Von einem Gewerblichen darf man erwarten, daß er die korrekten Begriffe kennt.
Unabhängig davon frage ich mich, wieso man unbedingt bei so einem halbseidenen VK unterschreiben will, der einem schon beim Vertragsschluß mit unwirksamen Klauseln ankommt. Was meinst du wohl, was los ist, wenn die ersten Mängel auftreten? Wird so ein VK dann eher sagen "na klar, reparieren wir auf Gewährleistung, null Problemo" oder doch eher "mir mache do gar nix, verklage Sie uns doch"?
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--- editiert vom Admin
>1. Ein Händler kann überhaupt keine Garantie geben/ausschließen, weil die Garantie nur der Hersteller oder Importeur geben kann.
Eine Garantie §443 BGB
kann auch vom Verkäufer oder sonstwelchen Personen gegeben werden.
Falls er mit Garantie doch die Gewährleistung meinen sollte, dann macht es tatsächlich nichts, soweit es sich um einen Verbrauchsgüterkauf §§474ff. BGB
handelt. Dh. ein Unternehmer §14 BGB
verkauft einem Verbraucher §13 BGB
eine Sache.
§ 434 Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,...
§ 475 Abweichende Vereinbarungen
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435
, 437, 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
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quote:
1. Ein Händler kann überhaupt keine Garantie geben/ausschließen, weil die Garantie nur der Hersteller oder Importeur geben kann. Oder man schließt beim Händler eine sogenannte Garantieversicherung ab.
Sorry, aber absoluter Blödsinn. Jeder Händler und jede Privatperson kann auf eine Sache "Garantie" geben. Allerdings hat eine Garantie so absolut nichts mit gewährleistung zu tun. Ein Händler darf die gesetzliche Gewährleistung für Gebrauchtwaren zwar auf 1 Jahr verkürzen, nicht aber ausschließen. Tut er es dennoch, ist diese Klausel in jedem Fall unwirksam...
quote:
1. Ein Händler kann überhaupt keine Garantie geben/ausschließen, weil die Garantie nur der Hersteller oder Importeur geben kann. Oder man schließt beim Händler eine sogenannte Garantieversicherung ab.
Jetzt dachte ich fast, Lilo gibt nur im Bereich Mietrecht so unqualifizierte Kommentare ab.......
Naja, wurde ja schon erläutert, dass diese Aussage so falsch ist wie sonst was.
Zum Thema:
Wir hatten mal den Fall vor 4 Jahren, da hatte uns ein Autohaus ein gebr. Fahrzeug verkauft und die Gewährleistung ausgeschlossen. Das hat dazu geführt, dass die Gewährleistung dann halt 2 Jahre lief. Der Händler kann max. bei gebr. Fahrzeugen die Gewährleistung auf 1 Jahr beschränken.
Wenn der Kunde lt. Vertrag auf eine Garantie verzichtet, dann hat das mit der Gewährleistung ja nix zu tun, auch wenn der Verkäufer dies so gemeint hat.
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Genauso ist es. Durch die Unwirksamkeit der Klausel (Gewährleistungsausschluss) stehen dem Käufer dann 2 Jahre Gewährleistung zu. Schon dumm gelaufen für manch einen Verkäufer...
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