Kaufvertrag / Rechnung

1. November 2009 Thema abonnieren
 Von 
afriend73
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 16x hilfreich)
Kaufvertrag / Rechnung

Hallo zusammen,

ein Bekannter von mir hat bei einem Auto-Händler ein Auto gekauft und nach Griechenland exportiert. Er braucht für das Auto für den Zoll (ja, es sind EU-Bestimmungen da, ja er muss durch den Zoll) aber auch eine Rechnung, Der Händler hat ihm nur einen Kaufvertrag mitgegeben und nach einem Anruf stellt er sich auf blöd und sagt:
"wie was wo Rechnung?"

Wie bekommt mein Bekannter nun doch eine Rechnung von ihm?

Vielen Dank im voraus für Eure Hilfe.

MfG
afriend

Problem nach Autokauf?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119416 Beiträge, 39725x hilfreich)

Ist der Bekannte Geschäfts- oder Privatmann?




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
afriend73
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 16x hilfreich)

er ist privat.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119416 Beiträge, 39725x hilfreich)

Dann besteht keinerlei Rechtsanspruch auf eine Rchnung.
Ausschlieslich Geschäftsleute können einen rechtlichen Anspruch auf eine Rechnung geltend machen.

Er hat jedoch einen rechtlichen Anspruch auf eine Quittung (§ 368 BGB Satz 1), diese muss alle notwendigen Informationen für den Zoll beinhalten (§ 368 BGB Satz 2).
Dieser Ansprucht ist auch notfalls gerichtlich durchsetzbar.

Den Händler würde ich schriftlich per Einschrieben / Rückschein unter Fristsetzung (10 Tage?) auffordern, eine Quittung nach § 368 BGB zu übergeben.
Sollte der Zoll bestimmte Inhalte fordern, sollten diese jeweils im Schreiben aufgeführt werden sowie das diese für den Zoll benötigt werden.
Darauf hinweisen, das man diesen Anspruch nach fruchtlosem Ablauf der Frist gerichtlich durchsetzen wird und sich Schadensersatzforderungen vorbehält.



§ 368 BGB - Quittung
Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen.




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