Kaufvertrag über KFZ-Kauf per Email abgeschlossen?

13. April 2013 Thema abonnieren
 Von 
ChilliPalmer
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 17x hilfreich)
Kaufvertrag über KFZ-Kauf per Email abgeschlossen?

Ich habe heute mein Auto bei Mobile.de inseriert und darauf hin direkt einen Anruf erhalten. Der Anrufer hatte großes Interesse und wir haben auch schon einen Kaufpreis ausgehandelt. Er sagte dann im Gespräch, dass er mir eine Email wegen meiner Kontaktdaten schicken wollte, um zu wissen, wo er sich das Fahrzeug denn angucken kann. Ich habe die besagte Email dann während des sehr konfusen Gesprächs geöffnet und ihm ohne Sie großartig zu lesen meine Straße und Hausnummer sowie Ort geschickt. Einfach nur als Text "Straße HNR, Ort". Direkt danach bekam ich eine Email, dass ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen wäre. Ich stellte dann fest, dass seine erste E-Mail einen Kaufvertrag enthielt, wo ich die Daten zu meiner Person zur Bestätigung hätte eintragen müssen. Diese Email von Ihm befand sich natürlich im Anhang meiner Email, allerdings, wie gesagt, ohne meine eingetragenen Daten. Habe ich wirklich durch diese Antwort "Straße HNR, Ort" einen Kaufvertrag abgeschlossen???? Ich hätte ja auch irgendwas schreiben können und trotzdem wäre seine Email ja im Anhang gewesen. Er will den Wagen jetzt unbedingt am Montag abholen. Zur Veranschaulichung habe ich den Emailverlauf mal angefügt und die relevanten Stellen in Großbuchstaben markiert.


Vielen Dank schon mal für Eure / Ihre Unterstützung.


1. SEINE EMAIL WÄHREND DES TELEFONATS (Baujahr, Preis und sein Name sind ausgefüllt):

Betreff: Autoverkauf
Ich bestätige Ihnen den KFZ-Kauf von:

Marke-und-Type:XXXXX
Datum zu K/Baujahr:XXXXXXX
Erstzulassung:XXXXXXX
Kilometerstand:XXXXXXXX
Preis-in-Euro: ,-XXXX
Fahrzeug-Übergabe findet bis/am: 15/04/2013

Käufer:
XXXXXX
XXXXXXXX
XXXXX Hannover
Telefon : XXXXXXX
Der Verkauf wird bestätigt von ( Bitte ausfüllen und zurück senden )
Verkäufer: HIER SOLLTE ICH AUSFÜLLEN, HABE ES ABER NICHT
Vor- Zuname:
Straße:
PLZ & Ort:
Telefon :
Kfz-Kennzeichen:

AGB:
1.Die Zahlung erfolgt in Bar bei der Übergabe!!! (kein Scheck)
2.Fahrzeugherausgabe nur gegen Vorlage der Kundennummer: (XXXX )
3.Der Verkäufer bestätigt, dass die oben angegebenen Daten überprüft sind und der Richtigkeit entsprechen.
4.Nach der Fahrzeugübergabe übernimmt der Verkäufer keine Garantie oder Gewährleistung für das Gebrauchtfahrzeug


MEINE ANTWORT DARAUF:


"STRAßE HNR, ORT"

SEINE ANTWORT AUF MEINE EMAIL:

Für den Kaufvertrag schreibt das Gesetz keine bestimmte Form vor. Das heißt, dass ein Kaufvertrag mündlich, schriftlich oder in elektronischer Form z.B. per E-Mail wirksam abgeschlossen werden kann.

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32 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
epoeri
Status:
Lehrling
(1709 Beiträge, 408x hilfreich)

quote:
Er will den Wagen jetzt unbedingt am Montag abholen.


Und wo ist das Problem?

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" "

13x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

da ihr eine gültigen Vertrag habt, weise ihn auch dann darauf hin, sollte er nochmals vor Ort versuchen dem Preis zu reduzieren, dass ihr einen gültigen Vertrag habt und an dem Vertrag nichts mehr geändert wird...

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7x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120158 Beiträge, 39837x hilfreich)

quote:
Für den Kaufvertrag schreibt das Gesetz keine bestimmte Form vor. Das heißt, dass ein Kaufvertrag mündlich, schriftlich oder in elektronischer Form z.B. per E-Mail wirksam abgeschlossen werden kann.

Das wäre die aktuelle Gesetzes und Rechtslage.



quote:
Habe ich wirklich durch diese Antwort "Straße HNR, Ort" einen Kaufvertrag abgeschlossen????

Nach derzeitiger Schilderung der Sachlage: Ja



quote:
Ich hätte ja auch irgendwas schreiben können und trotzdem wäre seine Email ja im Anhang gewesen.

Dann wäre aber kein Kaufvertrag zustande gekommen, da ja "STRAßE HNR, ORT" als Bestätigung gelten sollte und nicht "schnurpselpups".





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
ChilliPalmer
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 17x hilfreich)

Vielen Dank schon mal für die zahlreichen Antworten.

Generell habe ich, bis auf die Art und Weise wie es gehandhabt wurde, kein Problem damit das Fahrzeug am Montag an ihn zu verkaufen. Er will den Wagen laut Telefon aber abholen lassen. Ich wollte dafür ein Schreiben aufsetzten, bei dem der Abholer den Empfang des Fahrzeuges in Folge des vorangegangenen Email-Verkehrs bestätigt. Haltet ihr das für nötig/sinnvoll?

Da laut eurer Meinung ja ein Kaufvertrag vorliegt, muss er den Wagen ja im Prinzip auch ohne Probefahrt usw. mitnehmen, oder?

Ich habe allerdings immer noch nicht verstanden, warum ich mit dem Senden der Adresse überhaupt einen Kaufvertrag abgeschlossen habe? Es stand ja in der Email nicht, dass ich mit einer Antwort (z.B. Adresse) den Kauf bestätige und am Telefon hieß es ja nur, dass ich die Adresse zwecks Besichtigung schicken solle. Zudem befand sich ja seine Email nur im Anhang/Verlauf meiner Antwort-Email. Als Bestätigung hätte ich meiner Meinung nach ja die Felder mit Namen usw. in seiner Email ausfüllen sollen. Spielt es übrigens eine Rolle, dass die Adresse gar nicht meine gemeldete Adresse ist, also nicht die Adresse, die auf meinem Personalausweis steht?

Wie sieht die ganze Sache eigentlich aus, falls er am Montag nicht erscheinen sollte. Kann ich ihm dann eine Frist (z.B. 3 Tage setzen) in der er den Wagen abholen muss und den Vertrag bei Überschreitung der Frist auflösen?

Vielen Dank noch mal für Eure / Ihre Hilfe.

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-- Editiert ChilliPalmer am 13.04.2013 22:45

6x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120158 Beiträge, 39837x hilfreich)

quote:
Es stand ja in der Email nicht, dass ich mit einer Antwort (z.B. Adresse) den Kauf bestätige

Da hast Du aber etwas anderes geschrieben:
quote:
Der Verkauf wird bestätigt von ( Bitte ausfüllen und zurück senden )

Ich persönlich halte es für unerheblich, ob das nun genau an der Stelle eingetragen wurde oder davor oder dahinter.



quote:
Ich wollte dafür ein Schreiben aufsetzten, bei dem der Abholer den Empfang des Fahrzeuges in Folge des vorangegangenen Email-Verkehrs bestätigt. Haltet ihr das für nötig/sinnvoll?

Nicht nur das, ich würde sogar eine entsprechende Vollmacht nach BGB verlangen mit der er seine Berechtigung nachweist.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
ChilliPalmer
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 17x hilfreich)

Zitat:
Da hast Du aber etwas anderes geschrieben:
quote:
Der Verkauf wird bestätigt von ( Bitte ausfüllen und zurück senden )

Ich persönlich halte es für unerheblich, ob das nun genau an der Stelle eingetragen wurde oder davor oder dahinter.


Aber neben der Adresse fehlte ja auch der Rest. Und das das ganze nur im Anhang meiner Email war, also im Prinzip ja nur ein Zitat seiner vorherigen Email angehängt war, spielt keine Rolle?

Zitat:
Nicht nur das, ich würde sogar eine entsprechende Vollmacht nach BGB verlangen mit der er seine Berechtigung nachweist.


Was genau meinst Du denn mit entsprechende Vollmacht nach BGB? Reicht es hier nicht seitens des Käufers, dass er dem Abholer die Vollmacht mündlich erteilt hat? Eine Vollmacht kann doch in diesem Fall auch formfrei erteilt worden sein, oder nicht?

Ich wollte den Abholer in etwa den folgenden Text unterschreiben lassen: "Hiermit bestätigt die unten unter Abholer aufgeführte Person, dass sie im Auftrag von Herrn XY handelt und das Fahrzeug mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... in seinem Namen in Empfang nimmt und das für die Übergabe erforderliche Passwort kennt. Der Abholer bestätigt mit seiner Unterschrift den Empfang des Fahrzeugs, Fahrzeugbriefs, des Hauptuntersuchungsbericht und der zwei Fahrzeugschlüssel. Zusätzlich merke ich an, dass der Kauf, wie zuvor vereinbart, wie besichtigt und unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft wird und der Verkäufer keine Garantie oder Gewährleistung für das Fahrzeug nach Übergabe übernimmt."

Wäre das so in Ordnung??? Was wäre denn der Fall, wenn der Abholer mir seinen Ausweis nicht zeigen will? Kann ich ihn dann auch einfach so unterschreiben lassen, z.B. weil er ja das "Übergabepasswort" kennt?

Bei der Übergabe habe ich neben dem Schreiben natürlich auch jemanden als Zeugen dabei.

Bitte entschuldigt meine vielen Fragen, aber mir ist das Privatrecht nur noch aus einer Veranstaltung in meinem Wirtschaftswissenschaften-Studium bekannt und ich will mir bei der Sache schon sicher sein.




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-- Editiert ChilliPalmer am 14.04.2013 00:22

-- Editiert ChilliPalmer am 14.04.2013 00:25

4x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120158 Beiträge, 39837x hilfreich)

quote:
Reicht es hier nicht seitens des Käufers, dass er dem Abholer die Vollmacht mündlich erteilt hat?

Und wie will der Abholer dann dir gegenüber die Vollmacht nachweisen?

Es wäre aber meiner Meinung nach durchaus ausreichend, wenn der Verkäufer die ausgedruckte E-Mail unterschreibt und dem Abholer mitgibt.



quote:
Kann ich ihn dann auch einfach so unterschreiben lassen, z.B. weil er ja das "Übergabepasswort" kennt?

Du meinst die Kundenummer? Die kann ja auch ein Unberechtigter irgendwie aufgeschnappt haben.



Den Text für den Abholer finde ich ok.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
ChilliPalmer
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 17x hilfreich)

quote:
Und wie will der Abholer dann dir gegenüber die Vollmacht nachweisen?
Es wäre aber meiner Meinung nach durchaus ausreichend, wenn der Verkäufer die ausgedruckte E-Mail unterschreibt und dem Abholer mitgibt.


Ich dachte, dass es ja klar ist, weil ich ja nur ich den Abholer zur vereinbarten Zeit erwarte und er die Kundennummer die Kundennummer kennt.

Dann werde ich ihm noch eine Email schreiben, dass der Abholer eine Vollmacht vorlegen muss. Obwohl er die ja theoretisch auch einfach gefälscht haben könnten, weil er die Daten irgendwo gesehen hat etc. Dann muss er sich ja so oder so ausweisen.

Wie ist das denn dann jetzt mit der Fristsetzung, falls der Käufer/Abholer nicht erscheint? Kann ich dann einfach eine Frist von 3 Tagen setzten und erklären, dass der Vertrag mit Ablauf dieser Frist nicht mehr besteht??? Ich wüsste das nur gerne, falls der Abholer sich nicht ausweist oder das Auto aus irgendwelchen anderen Gründen nicht mitnimmt. Dann hätte ich nämlich direkt eine Antwort.

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-- Editiert ChilliPalmer am 14.04.2013 00:47

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120158 Beiträge, 39837x hilfreich)

quote:
Wie ist das denn dann jetzt mit der Fristsetzung, falls der Käufer/Abholer nicht erscheint?

Laut Rechtsprechung muss die Frist angemessen sein.
Als angemessen gilt in aller Regel eine Frist von 14 Tagen.

3 Tage halte ich für deutlich zu kurz, die unterste Grenze wären wohl eher 7 Tage.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
ChilliPalmer
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 17x hilfreich)

Okay, vielen Dank! Dann werde ich am Montag mal, hoffentlich im positiven Sinne, berichten.

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)


Hallo ChilliPalmer,

Zitat:
Ihre Frage:
"Ich habe allerdings immer noch nicht verstanden, warum ich mit dem Senden der Adresse überhaupt einen Kaufvertrag abgeschlossen habe? Es stand ja in der Email nicht, dass ich mit einer Antwort (z.B. Adresse) den Kauf bestätige und am Telefon hieß es ja nur, dass ich die Adresse zwecks Besichtigung schicken solle. Zudem befand sich ja seine Email nur im Anhang/Verlauf meiner Antwort-Email. Als Bestätigung hätte ich meiner Meinung nach ja die Felder mit Namen usw. in seiner Email ausfüllen sollen."


Im Allgemeinen gilt in Fällen von [color=red]fehlendem Erklärungsbewusstsein:[/color]

I.
Das Erklärungsbewusstsein ist der Wille, durch eigenes Verhalten eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben. Das bedeutet, dass der Erklärende das Bewusstsein haben muss, "irgendetwas rechtlich Erhebliches" zu erklären.

II.
Wenn dem Erklärenden dieses Erklärungsbewusstsein fehlt soll ihm sein Verhalten grundsätzlich trotzdem als Willenserklärung zugerechnet werden. Grund dafür ist zum Einen der Vertrauensschutz und zum Anderen dass dem Erklärenden das Erklärungsrisiko trifft, da schließlich dieser die Erklärung abgegeben habe.

Dafür, dass der Erklärende diese Verantwortung trägt, ist es jedoch notwendig, dass diesen eine Erklärungsfahrlässigkeit trifft. Erklärungsfahrlässigkeit bedeutet, dass der Erklärende bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können, dass sein Verhalten als Willenserklärung gedeutet und aufgefasst wird.

III.
Wird das Verhalten des Erkärenden diesem als Willenserklärung zugerechnet, kann dieser sich entscheiden, ob er dieses so gelten lassen will, oder ob er seine Willenserklärung anfechten will. Er hat dann also ein Wahlrecht .

IV.
Anders
ist es jedoch, wenn der Empfänger der Willenserklärung nicht schutzwürdig ist. Dieser ist dann nicht schutzwürdig, wenn er wusste, dass der Erkärende kein Erklärungsbewusstsein hatte. Dann wird dem Erklärenden sein Verhalten nicht als Willenserklärung zugerechnet.

-- Editiert JuR am 14.04.2013 02:42

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
quicklie
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 8x hilfreich)

und ?
wie ist es nun ausgegangen ?

Wäre schön, wenn Du uns darüber informieren würdest.

Merci im Voraus !

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2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
testtesttest123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 18x hilfreich)

Hallo,

ich denke, ich habe mit demselben Autokäufer aus Hannover auf selbe Art und Weise einen Kaufvertrag abgeschlossen. Allerdings habe ich erst einen späteren Abholtermin vereinbart, an dem dann mein Nachfolgefahrzeug schon zur Verfügung steht. Nun habe ich Bedenken, dass der Käufer womöglich das Auto nicht abholt und ich in der Zwischenzeit die Chance versäume, das Auto anderweitig zu verkaufen.
Wäre schön zu erfahren, ob dein Auto wirklich abgeholt und wie vereinbart bar bezahlt wurde.

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3x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
ChilliPalmer
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 17x hilfreich)

Hallo,

leider hat es etwas gedauert bis ich wieder Zeit gefunden habe euch zu antworten.

Vorweg: Der Wagen wurde nicht an den Käufer verkauft.

Bevor der Wagen abgeholt werden sollte habe ich noch einen Anruf vom Käufer erhalten bei dem ich ihm die Fahrgestellnummer zwecks Verschiffung nennen sollte, was ich allerdings nicht getan habe, worauf er etwas patzig wurde. Ich hab ihm gesagt, dass er sich gedulden müsse bis zur Besichtigung/Abholung des Wagens. Ich habe dann den Wagen in der Nähe des Treffpunkts bereits abgemeldet abgestellt und mit 5 Kollegen am Treffpunkt auf den "Käufer" gewartet. Zuvor hab ich übrigens noch mit einem befreundetem Anwalt per Telefon gesprochen, der mir sagte, dass ich keinen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen hätte und ich den Wagen vorm Verkauf noch filmen sollte mit einer Tageszeitung davor, um das Datum zu bestätigen. Das sollte für den Fall helfen, falls einer der Leute den Wagen beschädigen würde. Kurz nach Ablauf des vereinbarten Termins bekam ich dann eine Email vom "Käufer" in der es hieß, dass das Bj. des Fahrzeugs vom im Vertrag vereinbarten Bj. abweichen würde (wobei es laut ihm egal ist ob nach oben oder unten). Dies war in Wirklichkeit neuer als das im Vertrag vereinbarte Bj. Er wieß mich in der Email darauf hin, dass er aufgrund des Sachmangels (Bj.) einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von ca. 1000 Euro hätte und ich auch noch gerne meinen Anwalt fragen könnte. Ein Sachmangel besteht selbst im Falle eines gültigen Vertrages hier allerdings überhaupt nicht, da die Ist-Beschaffenheit für den Käufer nachteilig von der vereinbarten Soll-Beschaffenheit abweichen müsste, was hier natürlich nicht der Fall ist. Er hat mir dann eine Frist bis zum nächsten Tag gesetzt, um mich bei ihm zu melden, was ich aber bis heute nicht getan habe. Ich war den Abend dann noch bei der Polizei, die mir dazu geraten hat den Wagen so zu verkaufen und das ganze zu ignorieren.

Die Email war übrigens sehr umprofessionell und bedrohlich, mit teilweise fettgedruckten roten Sätzen, aufgemacht in denen er auf diverse Paragraphen verwies. Zudem waren der Name usw. einfach nur unprofessionell eingesetzt worden. Scheinbar war diese Email ein Standardschreiben, was schon zig andere bekommen haben. Hätte ich ihm die Fahrgestellnummergegeben hätte er wohl irgendwie damit argumentiert, dass er schon ein Schiff gebucht hätte usw.



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4x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
testtesttest123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 18x hilfreich)

Hallo zusammen,

da heute der vereinbarte Übergabetermin war, kann ich den wohl endgültigen Stand berichten.

Ich habe nach weiterer Recherche dem Käufer eine Email geschrieben, dass ich von dieser Masche in verschiedenen Foren gelesen habe, und noch einen Link zu einem ausführlichen Forumsbeitrag auf motor-talk.de eingefügt.
Ich sei gerne bereit, das Fahrzeug zu dem vereinbarten Preis zu verkaufen, würde die Übergabe aber nur vor Zeugen auf dem Parkplatz der örtlichen Polizeidienststelle durchführen und mich nicht einschüchtern oder auf Nachverhandlungen einlassen.

Der Verkäufer hat sich danach nicht wieder gemeldet und hat den vereinbarten Abholtermin nun auch verstreichen lassen. Ich gehe davon aus, dass die Sache nun erledigt ist.

Sicherheitshalber habe ich allerdings gewartet, und das Auto zwischenzeitlich noch nicht verkauft.

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15x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Melli13
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 5x hilfreich)

Kann mir jemand den Namen von dem Herrn sagen da ich jetzt gerade den gleichen Fall habe und fix und fertig bin da er mir mit Anwalt droht wenn ich nicht auf sein Preis eingehen

5x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Drempels
Status:
Schüler
(179 Beiträge, 73x hilfreich)

Hallo Melli,
drohen kann man viel, auch ein Anwalt kann viel schreiben wenn der Tag lang ist.

Signatur:

Wer sich zu groß fühlt für kleine Aufgaben ist später zu klein für große !

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120158 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von Melli13):
da ich jetzt gerade den gleichen Fall habe

Anscheinend nicht. Denn der Preis war in dem alten Fall ja gar nicht strittig.



Zitat (von Melli13):
Kann mir jemand den Namen von dem Herrn sagen

Zum einen nützt Dir der Name von dem alten Fall wohl rein gar nichts.
Zum anderen: Du wirst doch wohl wissen mit wem Du da kommunizierst?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
MaxManny67
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Guten Tag, ich habe mein Auto auch online gestellt und auch sofort hat sich eine ,,Firma' aus Hannover gemeldet. leider finde ich diese nicht bei google und auch die Telefonnummer wird nicht gefunden.
Es würde mich interessieren ob es sich hier auch um die selbe person handelt.

Ist es sinnvoll der Firma schon von vornherein eine Email zu senden, dass man das Auto nur gegen Vorlage des ausweises und einer Unterschrift der übergabe herausgibt ?

-- Editiert von MaxManny67 am 21.04.2019 22:19

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120158 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von MaxManny67):
Es würde mich interessieren ob es sich hier auch um die selbe person handelt.





Zitat (von MaxManny67):
Ist es sinnvoll der Firma schon von vornherein eine Email zu senden,

Es wäre erfahrungsgemäß überaus sinnvoll solchen Leuten überhaupt nichts zu schicken und auf solche Angebote gar nicht zu reagieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
MaxManny67
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es wäre erfahrungsgemäß überaus sinnvoll solchen Leuten überhaupt nichts zu schicken und auf solche Angebote gar nicht zu reagieren


Leider ist man hinterher immer schlauer. Ich weiß jetzt, dass ich sowas nicht mehr auf die Schnelle abschließe, das Angebot war Super und ich war so überrascht, dass ich etwas vorschnell gehandelt habe. Nun ist es aber leider Passiert.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120158 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von MaxManny67):
ich war so überrascht, dass ich etwas vorschnell gehandelt habe.

Soll jetzt was genau bedeuten?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
MaxManny67
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Soll jetzt was genau bedeuten?


Soll bedeuten, dass ich mich am Telefon auf den Handel eingelassen habe, die Email, die mir geschrieben wurde, ausgefüllt und zurückgesendet habe und somit ein Kaufvertrag zustande gekommen ist.
Wenn der abholer mir das Geld wirklich mitbringt und Bar bezahlt, ist für mich alles in Ordnung, im Nachhinein kommt mir die ganze sache aber ziemlich Unseriös vor.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Erst mal abwarten, ggf einen Bekannten oder so bitten, auch anwesend zu sein. Ich hab schon mehrere olle Kisten auf diese Art verscheuert und alles lief prima. Kann also klappen :)

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120158 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von MaxManny67):
Soll bedeuten, dass ich mich am Telefon auf den Handel eingelassen habe, die Email, die mir geschrieben wurde, ausgefüllt und zurückgesendet habe und somit ein Kaufvertrag zustande gekommen ist.


Dann ist die Sachverhaltsschilderung
Zitat (von MaxManny67):
Ist es sinnvoll der Firma schon von vornherein eine Email zu senden,

aber schlicht falsch, wenn das Ding schon gelaufen ist kann man die Mail nur noch im nachhinein senden.



Zitat (von MaxManny67):
dass man das Auto nur gegen Vorlage des ausweises und einer Unterschrift der übergabe herausgibt ?

Solche nachgeschobenen Bedingungen können kritisch sein, der Käufer muss sich nämlich nicht darauf einlassen.

Wenn nicht der Käufer selbst das Kfz abholt, dann darf man durchaus durchsetzen, das der Bevollmächtigte seine Bevollmächtigung entsprechend nachweist.
Für die Übernahme des Kfz ist auch eine Quittierung berechtigt.

Darauf darf man dann den Käufer auch hinweisen.
Konkrete Vorgaben allerdings, bergen ein gewisses Problem, wenn der Käufer diese ablehnt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
MaxManny67
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
Erst mal abwarten, ggf einen Bekannten oder so bitten, auch anwesend zu sein. Ich hab schon mehrere olle Kisten auf diese Art verscheuert und alles lief prima. Kann also klappen :)


Danke, das beruhigt mich schon mal :) Ich habe den Käufer per Mail nun freundlich um Verständnis gebeten, dass ich mir die Übergabe vom Abholer per Unterschrift bestätigen möchte und dass dieser sich bei mir Ausweisen soll.

Alleine werde ich bei der Übergabe auch nicht sein. Warten wir mal ab.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
MaxManny67
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Kleine Rückmeldung.
Der Herr hatte mir 3600€ für das Auto geboten ohne ihn gesehen zu haben, wie beschrieben und mit Fotos. Vor Ort hat der Abholer dann festgestellt dass die Motorhaube und der Kotflügel mal lackiert wurden. (Von mir nicht, eventuell vom Vorbesitzer), dann hat er Geräusche beim schalten gemacht die mir nicht aufgefallen waren. Nun wollte er mir nur noch 2000€ geben, da ich angeblich Vertragsbruch begangen habe. Er hat mich massiv unter Druck gesetzt und damit gedroht dass er es über seinen Anwalt und einen Gutachter laufen lässt, wonach ich hinterher noch viel höhere Kosten habe.
Nach vielen diskutieren haben wir uns dann auf 2800 geeinigt, das sind 700 weniger als erst versprochen, aber ich immerhin noch 300 mehr als mir jeder Händler hier vor Ort geboten hat.

Ich kann nur jedem den Rat geben sich beim Auto Verkauf viel Zeit zu nehmen und konzentriert an die Sache zu gehen um nix zu vergessen. Lasst euch niemals auf diese E-Mail Verträge ein und lest euch in Ruhe alles durch.
Am besten gar nicht erst die Telefonnummer angeben und alles erstmal über die Formulare machen.

Grüße

2x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Schleswig Holsteiner
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von MaxManny67):
Kleine Rückmeldung.
Der Herr hatte mir 3600€ für das Auto geboten ohne ihn gesehen zu haben, wie beschrieben und mit Fotos. Vor Ort hat der Abholer dann festgestellt dass die Motorhaube und der Kotflügel mal lackiert wurden. (Von mir nicht, eventuell vom Vorbesitzer), dann hat er Geräusche beim schalten gemacht die mir nicht aufgefallen waren. Nun wollte er mir nur noch 2000€ geben, da ich angeblich Vertragsbruch begangen habe. Er hat mich massiv unter Druck gesetzt und damit gedroht dass er es über seinen Anwalt und einen Gutachter laufen lässt, wonach ich hinterher noch viel höhere Kosten habe.
Nach vielen diskutieren haben wir uns dann auf 2800 geeinigt, das sind 700 weniger als erst versprochen, aber ich immerhin noch 300 mehr als mir jeder Händler hier vor Ort geboten hat.

Ich kann nur jedem den Rat geben sich beim Auto Verkauf viel Zeit zu nehmen und konzentriert an die Sache zu gehen um nix zu vergessen. Lasst euch niemals auf diese E-Mail Verträge ein und lest euch in Ruhe alles durch.
Am besten gar nicht erst die Telefonnummer angeben und alles erstmal über die Formulare machen.

Grüße


Hallo MaxManny67

Der Käufer kommt aus Hannover ?- dann hat er die Masche mit mir auch gemacht.
Angeblich war mein KFZ ein Reimport Fahrzeug, ich hätte dies Verschwiegen.
Hat der Verkäufer einen Namen wie Nadelbäume z.B. Kiefer, Fichte, Tanne ?

Man müsste diese Verbrecher Anzeigen - leider kannte ich diese Masche beim Autokauf noch nicht
und habe auch Geld zugesetzt.

Lg

1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7222 Beiträge, 1518x hilfreich)

Geräusche beim Schalten kann ich bei jedem Wagen machen, wenn ich es provoziere. Auch bei einem Neuwagen.

Es ist bekannt, dass es eine Software gibt, die zb. ebay Kleinanzeigen und andere Portale nach neuen Autos durchforstet.

Zitat:
Man müsste diese Verbrecher Anzeigen


Man bist DU - DU bist der Geschädigte...also Feuer frei !

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Axion03
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 6x hilfreich)

Genauso ist es mir heute auch ergangen. Käufer aus Hannover (Name hat was mit Feuchtigkeit zu tun).
Ein "Kaufvertrag' wurde per Mail versendet. Ich sagte nur, dass sie sich den Wagen erstmal ansehen sollen. Dann sollte ich meinen Namen und Adresse in die "markierten Felder" eintragen. (damit sie die Adresse zur Abholung auch finden)
Einen Fehler hab ich sofort in der Mail gefunden. Dort wurde eine lückenloses Scheckheft angegeben, welches ich aber nicht 100% gefüllt habe. Das sollte ich via Mail zurückschreiben. Der zweite Fehler wurde mir zum Verhängnis BJ 11/2007 statt 03/2008 (wie ich bei Mobile als Erstzulassung angegeben). Desweiteren habe ich nicht in der Anzeige erwähnt, dass der Wagen mal am Kotflügel nachlackiert würde. Dies wurde mir als arglistige Täuschung und Verschweigen eines Unfalls nachgesagt. Der Wagen wäre statt 3500 nur noch 2000€ wert. Ich habe mich nicht darauf eingelassen und den Fahrer zum Bahnhof zurückgebracht.
Jetzt droht man mir, ich hätte den Vertag nicht eingehalten und ich müsste Schadensersatz zahlen.

Kam es denn nun zu ein gültigen Kaufvertrag? Muss ich nun wirklich etwas befürchten? Sollte ich Fristen für Vertragserfüllung von meiner Seite setzen?

Wer hat denn nun den Vertrag nicht eingehalten und den Wagen nicht zum vereinbarten Kaufpreis nicht mitgenommen. Die letzte Mail lautete, sie würden einen Sachverständigen schicken. Ich werde ihnen nun eine Frist von 24 Stunden geben, sich an den Vertrag zu halten und dann den Wagen woanders verkaufen... Diesmal an eine Privatperson.

-- Editiert von Axion03 am 04.11.2019 21:51

6x Hilfreiche Antwort

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