Kfz-Eigentümer wechseln aber Halter beibehalten

2. März 2013 Thema abonnieren
 Von 
Saul Goodman
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 51x hilfreich)
Kfz-Eigentümer wechseln aber Halter beibehalten

Hallo zusammen!

Ich hoffe, Ihr könnt mir bei folgendem Fall helfen:

V ist Eigentümer, Besitzer, Halter und Versicherungsnehmer (Kfz-Haftpflicht) des Fahrzeugs F.
S soll der neue Eigentümer von F werden.
V möchte deshalb F seinem Sohn S schenken, der mit dem Studium fertig wird (oder für 1€ verkaufen, falls es die Sache formal/rechtlich einfacher macht).

Weil S derzeit kein Geld hat und das Auto noch nicht braucht, soll er zwar der neue Eigentümer werden, doch V soll weiterhin Besitzer, Halter und Versicherungsnehmer bleiben.
Nun stellt sich die Frage, ob dafür ein Kaufvertrag zwischen beiden und die Aushändigung der Zulassungsbescheinigung Teil II von V an S ausreicht.

Oder muss etwa das Zulassungsamt oder die Kfz-Haftpflichtversicherung über den Eigentumswechsel in Kenntnis gesetzt werden? Falls ja, warum?
Die Zulassungsbescheinigung Teil I und II ändert sich durch den Eigentumswechsel nicht, oder?

Danke für jegliche Hilfe!


-- Editiert Lukas R. am 02.03.2013 02:14

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
pro_forma
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 287x hilfreich)

Hallo,

damit das Eigentum an der Sache F übertragen werden kann, müssen sich sowohl V (als derzeitiger Eigentümer) sowie S (als zukünftiger Eigentümer) darüber einig sein, dass das Eigentum übergeben werden soll, zusätzlich muss die Sache F durch V an S auch tatsächlich übergeben werden. So einfach wird das Eigentum übertragen.

In dem Zusammenhang kann man als Beweis natürlich vorab noch einen "Schenkungsvertrag" aufsetzen.

Auf wen das Fahrzeug nun zugelassen ist, spielt keine Rolle. Bei der Versicherung sollte man aber entsprechend den neuen Eigentümer S als zusätzlichen Fahrer eintragen lassen, damit dieser mitversichert ist.

Übrigens: Besitzer ist immer der, der die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat. Setzt sich also S in das Auto (nachdem dieser Eigentümer geworden ist), so ist dieser sowohl Besitzer als auch Eigentümer. Setzt sich V jedoch in das Auto (nachdem S bereits Eigentümer geworden ist), so ist dieser für diesen Moment lediglich der Besitzer. Nach dem Aussteigen hat V weder Besitz noch Eigentum an dem Auto, da S der Eigentümer geworden ist.

Ich hoffe, dass Ihnen das so weit reicht.

Grüße
pro_forma

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-- Editiert pro_forma am 02.03.2013 06:20

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Saul Goodman
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 51x hilfreich)

Hallo pro_forma,

vielen Dank für die ausführliche Antwort!

---
Kurze Ergänzung zum Fall:
V und S sind sich einig, dass S neuer Eigentümer wird, weshalb beide einen Kfz-Kaufvertrag (es gibt ja Muster aus dem Web) aufsetzen und unterschreiben wollen.
Sie wollen damit erreichen, dass S sein Eigentum an F gegenüber einem Dritten nachweisen kann. Deshalb will V seinem Sohn S auch noch den Fahrzeugbrief in einem schönen Umschlag zur Feier des Tages überreichen.

V bleibt deshalb der Besitzer von F, weil er alle passenden Schlüssel behält und es in seiner Garage bleibt.
S ist bereits über die Kfz-Haftpflicht mitversichert, weil er das Fahrzeug bisher schon gelegentlich geführt hat.
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Mir war nur unklar, ob sonst noch jemand (Behörde/Versicherung) über den Eigentumswechsel benachrichtigt werden muss aber wenn ich das richtig verstanden habe, ist das nicht der Fall.

Viele Grüße
Lukas


-- Editiert Lukas R. am 02.03.2013 11:57

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
pro_forma
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 287x hilfreich)

Hallo,

das sollte niemanden interessieren, wer da eigentlich der Eigentümer ist.

Durch den Schlüsselbesitz bist du lediglich Besitzer des Schlüssels, nicht aber des Autos ;) .

Sicher könnt ihr auch einen Kaufvertrag aufsetzen, aber eigentlich muss man grundsätzlich niemandem nachweisen, dass man Eigentümer eines Autos ist. Tatsächlich gilt auch die Vermutung, dass derjenige, der das Auto führt, in dem Moment auch der Eigentümer ist.

Grüße
pro_forma

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
BuffySlayer
Status:
Praktikant
(993 Beiträge, 483x hilfreich)

quote:
In dem Zusammenhang kann man als Beweis natürlich vorab noch einen "Schenkungsvertrag" aufsetzen.


Wozu, wäre formnichtig.

quote:
zusätzlich muss die Sache F durch V an S auch tatsächlich übergeben werden. So einfach wird das Eigentum übertragen


Ja, aber die Übergabe ist nicht zwingend erforderlich.
Sonst könnte ich kein Grundstück in Somalia kaufen, ohne nach Somalia fliegen zu müssen.

quote:
das sollte niemanden interessieren, wer da eigentlich der Eigentümer ist


Außer die Familie zerstreitet sich und V behauptet "das Auto ist immer noch meins".

quote:
Tatsächlich gilt auch die Vermutung, dass derjenige, der das Auto führt, in dem Moment auch der Eigentümer ist.


Das ist aber nur in Ausnahmefällen überhaupt einschlägig (so kann etwa die Polizei bei einer Fahrzeugkontrolle nicht sagen "ohne Eigentumsnachweis müssen wir das Fahrzeug sicherstellen"). Für alle realistischen Umstände (Verkauf etc.) ist Besitz hingegen kein Anscheinsbeweis für Eigentum.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
pro_forma
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 287x hilfreich)

Hallo,

der Schenkungsvertrag bedarf eigentlich der notariellen Beurkundung, durch Übergabe der Sache wird dieser Mangel aber geheilt, und der Vertrag würde wirksam werden (siehe dazu § 518 II BGB ).

Für die Eigentumsübertragung bedarf es sowohl der Einigung als auch der Übergabe (§ 929 BGB ). Für Grundstücke gelten andere Regelungen, da diese keine Sachen gemäß § 90 BGB sind.

Ein Familienstreit war in dem Fall nicht Thema, es ging darum, ob Behörden oder Versicherungen über den Eigentümerwechsel informiert werden müssen. Die wird grundsätzlich nicht interessieren, wer Eigentümer ist.

Die Eigentumsvermutung für Besitzer ist in § 1006 BGB geregelt.

Grüße
pro_forma

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