Kfz. erleidet in der Garantiezeit Totalschaden - Leihwagen?

20. August 2025 Thema abonnieren
 Von 
Frieder01
Status:
Schüler
(439 Beiträge, 90x hilfreich)
Kfz. erleidet in der Garantiezeit Totalschaden - Leihwagen?

Hallo,
angenommen Person A kauft in einer Werkstatt einen gebrauchten PKW. Noch in der einjährigen Garantie (oder nennt es sich Gewährleistung) entsteht ein Motorschaden/Totalschaden. Angenommen der Verkäufer will sich um die Garantie herumwinden und zögert die Rücknahme des PKWs hinaus. Person A benötigt aber einen PKW, außerdem auch das Geld um einen neuen PKW zu kaufen.
Kann Person A auf Kosten des Verkäufers für die Zeit bis zur Rückerstattung des Kaufpreises einen Leihwagen nehmen und dies dem Vekäufer in Rechnung stellen?
Gibt es Tabellen, mit welcher Minderung für die gefahrene Zeit zu rechnen ist?
Danke.

Nach einem sehr alten Urteile (20 Jahre) wäre dies möglich. Gilt dies auch noch heute?

-- Editiert von User am 20. August 2025 18:13




13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20223 Beiträge, 7321x hilfreich)

Zitat (von Frieder01):
der Verkäufer will sich um die Garantie herumwinden

Will er das? Wenn du den Wagen schon länger gefahren hast als 6 Monate, ist es an dir darzulegen, dass der Schaden schon von Anbeginn so angelegt war - in den ersten 6 Monaten gilt das als erwiesen.

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#2
 Von 
Daskalos
Status:
Lehrling
(1360 Beiträge, 216x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
in den ersten 6 Monaten gilt das als erwiesen.


Wieso? Wenn er das Fahrzeug als Privatperson von einem Unternehmer gekauft hat (sogenannter Verbrauchsgüterkauf), gilt eine Beweiserleichterung: Tritt innerhalb des ersten Jahres nach dem Kauf ein Mangel auf, wird vermutet, dass er schon bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag. Der Verkäufer muss das Gegenteil beweisen, wenn er nicht haften will. Nach dieser Zeit muss der Käufer/die Käuferin beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag.

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#3
 Von 
Frieder01
Status:
Schüler
(439 Beiträge, 90x hilfreich)

Man kann unterstellen, dass das Fahrzeug durch eine Privatperson bei einem Händler gekauft wurde.
Es geht eher um den möglichen oder nicht möglichen Leihwagen. Aber hier dürfte eher das Problem liegen.

Signatur:

Ich äußere hier meine laienhafte Erfahrung. Genaues geht nur über Anwalt oder Behörde.

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20223 Beiträge, 7321x hilfreich)

okay - wieder was gelernt.
https://www.autorechtonline.de/gebrauchtwagenkauf-voraussetzungen-fuer-anwendung-der-beweislastumkehr/#:~:text=Bei%20Gebrauchtwagenkäufen%20von%20gewerblichen%20Händlern,muss%20dann%20das%20Gegenteil%20beweisen.

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#5
 Von 
Frieder01
Status:
Schüler
(439 Beiträge, 90x hilfreich)

Danke. Scheinbar alles nicht so einfach.

Signatur:

Ich äußere hier meine laienhafte Erfahrung. Genaues geht nur über Anwalt oder Behörde.

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#6
 Von 
Daskalos
Status:
Lehrling
(1360 Beiträge, 216x hilfreich)

Zitat (von Frieder01):
Es geht eher um den möglichen oder nicht möglichen Leihwagen. Aber hier dürfte eher das Problem liegen.


Nein, es gibt keinen!
Die Gewährleistung bezieht sich nur auf die kostenlose Reparatur des Fahrzeugs.
Es sei denn, im Vertrag wurde der Leihwagen vereinbart.

(Gib mal bei google: "Bei Garantie Leihwagen" ein)

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#7
 Von 
Frieder01
Status:
Schüler
(439 Beiträge, 90x hilfreich)

Danke für den Link-Tipp.

Signatur:

Ich äußere hier meine laienhafte Erfahrung. Genaues geht nur über Anwalt oder Behörde.

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#8
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7527 Beiträge, 1698x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Zitat (von Frieder01):
der Verkäufer will sich um die Garantie herumwinden


Will er das? Wenn du den Wagen schon länger gefahren hast als 6 Monate, ist es an dir darzulegen, dass der Schaden schon von Anbeginn so angelegt war - in den ersten 6 Monaten gilt das als erwiesen.

Bei Garantieleistungen gibt es keine "6-Monats-Frist".

Eine Garantie ist eine freiwillige Leistungszusage eines Herstellers oder Händlers - er kann sie nach eigenem Ermessen und Belieben gestalten, wobei er sich genau daran halten muss, was er eben in seinem Garantieversprechen zugesagt hat.

Garantie hat vor allem auch überhaupt nichts mit der "Sachmängelhaftung" des Händlers gegenüber dem Käufer (meist als "Gewährleistung" bezeichnet) zu tun.

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#9
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7527 Beiträge, 1698x hilfreich)

Zitat (von Frieder01):
angenommen Person A kauft in einer Werkstatt einen gebrauchten PKW. Noch in der einjährigen Garantie (oder nennt es sich Gewährleistung)

"Garantie" und "Sachmängelhaftung" (Gewährleistung) sind zwei vollkommen verschiedene Dinge, die nichts miteinander zu tun haben.

Insofern ist erstmal die Frage entscheidend, über was wir hier denn nun überhaupt reden...

Zitat:
entsteht ein Motorschaden/Totalschaden.

Ansprüche aus der Sachmängelhaftung gibt es nur, wenn die verkaufte Ware bereits beim Übergang an den Käufer einen verdeckten Mangel hatte.
Ob das der Fall war, kann man anhand der gegebenen Informationen nicht ansatzweise einzuschätzen versuchen, und letztlich braucht es dafür einen Gutachter.

Zitat:
Angenommen der Verkäufer will sich um die Garantie herumwinden und zögert die Rücknahme des PKWs hinaus.

Der Verkäufer ist auch überhaupt nicht verpflichtet, den PKW zurückzunehmen.
Sollte die Sachmängelhaftung hier greifen (nehmen wir das mal an), dann hat der Verkäufer das Recht, zwei Reparaturversuche zu unternehmen. Führen die nicht zum Erfolg, kann der Käufer vom Kauf zurücktreten (oder Kaufpreisminderung verlangen, was hier wohl aber nicht sinnvoll sein dürfte).

Einen rechtlichen Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug gibt es nicht. (Den gibt es nur, wenn das beim Kauf vertraglich zugesichert wurde.)

Zitat:

Person A benötigt aber einen PKW, außerdem auch das Geld um einen neuen PKW zu kaufen.

Das ist allein das Problem von Person A. A wird jetzt erstmal warten müssen, bis der Händler versucht hat, das Ding zu reparieren.
Zitat:
Kann Person A auf Kosten des Verkäufers für die Zeit bis zur Rückerstattung des Kaufpreises einen Leihwagen nehmen und dies dem Vekäufer in Rechnung stellen?

Nein.

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#10
 Von 
Frieder01
Status:
Schüler
(439 Beiträge, 90x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
... und letztlich braucht es dafür einen Gutachter.

So kann/wird der Verkäufer in einem solchen Fall argumentieren. Da beißt sich die Katze dann in den Schwanz, wenn das Gutachten bald an den Kaufpreis (vermutlich minus bishergen Nutzwert) herankommt.
Nur mal angenommen, in einem solchen Fall liegt ein Motorschaden mit notwendigem Tausch des Motors vor. Und angenommen, dies hat eine neutrale Werkstatt festgestellt (aber was ist neutral). Diese Kosten übersteigen dann durchaus mal den Wert des gebrauchten PKWs. Dann kommen Kosten eines Gutachtens hinzu. Letztendlich ist das Kostenrisiko für den Käufer dann fasst zu groß. Ist aber halt so. Pech gehabt.

Signatur:

Ich äußere hier meine laienhafte Erfahrung. Genaues geht nur über Anwalt oder Behörde.

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#11
 Von 
-Laie-
Status:
Legende
(18141 Beiträge, 6067x hilfreich)

Zitat (von Frieder01):
So kann/wird der Verkäufer in einem solchen Fall argumentieren. Da beißt sich die Katze dann in den Schwanz, wenn das Gutachten bald an den Kaufpreis (vermutlich minus bishergen Nutzwert) herankommt.
Nene, die Katze beißt da gar nicht.
Es ist doch ganz einfach. Innerhalb des ersten Jahres ist der VK in der Pflicht nachzuweisen, dass kein Sachmangel bestanden hat. Die dazu nötigen Kosten (auch die für einen unabhängigen Gutachter) trägt der Verkäufer!
Der Verkäufer hat also sowohl die notwendigen Kosten einer Reparatur oder die Kosten für den Nachweis zu tragen, dass eben kein Sachmangel vorliegt.
Ist der Schaden aufgrund eines normalen Verschleißes entstanden, dann liegt eben kein Sachmangel vor. Der Käufer hat aber erstmal nichts zu verlieren, denn der VK ist in der Kostentragungspflicht.

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#12
 Von 
Frieder01
Status:
Schüler
(439 Beiträge, 90x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Die dazu nötigen Kosten (auch die für einen unabhängigen Gutachter) trägt der Verkäufer!

Danke. Dann sieht das Ganze anders aus. In solchen Fällen kann sich alles unvorhersehbar durch Krankheit des Verkäufers verzögern.

-- Editiert von User am 1. September 2025 13:41

Signatur:

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#13
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13405 Beiträge, 4797x hilfreich)

Zitat (von Frieder01):
In solchen Fällen kann sich alles unvorhersehbar durch Krankheit des Verkäufers verzögern.

Aber auch nur verzögern, raus aus der Beweislastumkehr kommt er durch eine solche "Verzögerungstaktik" nicht, es genügt, dass der Mangel innerhalb der ersten 12 Monate aufgetreten und dem Verkäufer gemeldet wurde.

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