Leasingfahrzeug aus Versehen auf Leasinggeber zugelassen

3. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
Hans Keller
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Leasingfahrzeug aus Versehen auf Leasinggeber zugelassen

Hallo,

habe heute einen Anruf erhalten,das mein Fahrzeug aus Versehen auf den Leasinggeber zugelassen wurde.

Vereinbart war Zulassung auf meinem Namen.

Das gute, da noch 2022 zugelassen , bekomme ich vom Leasinggeber die volle Förderung für Elektroauto.

Nun kommen die Nachteile.

Natürlich kein Wunschkennzeichen und Zulassung in einer versicherungsmäßig teueren Stadt.Ich muss nun eine Umdeckung der Versicherung veranlassen.Die regionalen Mehrkosten übernimmt der Leasinggeber.Ich weiß auch nicht ob überhaupt ein E Kennzeichen bestellt wurde.Darf ich überhaupt an öffentliche Ladestationen stehen ohne E-Kennzeichen?

Strafzettel kosten zusätzliche Bearbeitungsgebühren (ca 25€).

Was ist mit der Schadenfreiheit,läuft das ganz normal weiter oder verliere ich 2 Jahre weil ich nicht der Halter bin?

Habe ich nun ein Rücktrittsrecht weil Fahrzeug nicht auf meinem Namen zugelassen ist?



-- Editiert von User am 3. Januar 2023 12:33

-- Editiert von User am 3. Januar 2023 12:34

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124536 Beiträge, 40375x hilfreich)

Zitat (von Hans Keller):
Strafzettel kosten zusätzliche Bearbeitungsgebühren (ca 25€).

Nö, denn mal abgesehen davon das diese Klauseln regelmäßig nichtig sind, würden dann die Schadenersatzforderungen an den Leasinggeber genau 25 EUR betragen ...



Zitat (von Hans Keller):
Was ist mit der Schadenfreiheit,läuft das ganz normal weiter oder verliere ich 2 Jahre weil ich nicht der Halter bin?

Das könnte sich einem erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen / Versicherungsbedingungen / Nutzungsbedingungen liest.

Kennt man diese, kann man sinnvoll weiterdiskutieren.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den Wortlaut posten, dann können wir zielführend dazu diskutieren.



Zitat (von Hans Keller):
Habe ich nun ein Rücktrittsrecht weil Fahrzeug nicht auf meinem Namen zugelassen ist?

Kommt auf die konkreten vertraglichen Vereinbarungen an.
Die bisherigen Gründe sind jedenfalls keine schwerwiegenden Gründe.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11187 Beiträge, 4294x hilfreich)

Was spricht eigentlich dagegen, das Versehen zu korrigieren und das Fahrzeug auf Sie zuzulassen?

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#3
 Von 
Hans Keller
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

6000€ wären dann futsch.

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#4
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 931x hilfreich)

Zitat (von Hans Keller):
6000€ wären dann futsch.
Dann holt man sich die Prämie trotzdem von demjenigen, der den Fehler gemacht hat ...

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#5
 Von 
Hans Keller
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie soll es mir denn möglich sein ,das Fahrzeug umzumelden ohne Fahrzeugbrief?
Glaube kaum das da der Leasinggeber mitspielt.
Zitat
"Eine nachträgliche Änderung des Kennzeichens oder des Halters ist leider nicht möglich. Bei einer Umschreibung des Halters vor Ablauf des Vertrages (24 Monate) muss die BAFA Förderung anteilig zurückgezahlt werden"
Einzige was mir doch bleibt ist die Nichtannahme des Fahrzeug, was laut Harry van Sell wohl nicht geht.
Also im Vertrag steht zum Thema Zulassung
"Das Fahrzeug wird auf dem Kunden zugelassen.Sie sorgen für die Zulassung und tragen die damit in Zusammenhang stehenden Kosten selbst."

Was mich auch beschäftigt,ist die Tatsache,das der Sachbearbeiter mir nicht sagen konnte ob das Fahrzeug ein E-Kennzeichen bekommen hat. Meiner Meinung wäre das Fahrzeug dann ja nicht wirklich nutzbar,weil imho das Parken an öffentlichen Wallboxen nur mit E-Kennzeichen erlaubt ist. Ist dann so als ob ich mit einem Benziner keine Tankstelle anfahren darf. Was für ein Kennzeichen ich bekommen habe ,erfahre ich erst kurz vor der Auslieferung.



-- Editiert von User am 4. Januar 2023 11:55

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#6
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 931x hilfreich)

Zitat (von Hans Keller):
Das Fahrzeug wird auf dem Kunden zugelassen.Sie sorgen für die Zulassung und tragen die damit in Zusammenhang stehenden Kosten selbst
Wer ist "Sie"?

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#7
 Von 
Hans Keller
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Brief wird zu meiner zuständigen Zulassungsstelle geschickt und ich melde das Fahrzeug mit meinem Wunschkennzeichen an.

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#8
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 931x hilfreich)

Zitat (von Hans Keller):
Der Brief wird zu meiner zuständigen Zulassungsstelle geschickt und ich melde das Fahrzeug mit meinem Wunschkennzeichen an.
Wer hat denn nun die Zulassung veranlasst? Du? Wer hat den Fehler gemacht? Die Zulassungsstelle?

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#9
 Von 
Hans Keller
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Das Autohaus bzw der Leasinggeber.Der Fehler liegt an einem der beiden.Ich habe nur Bescheid bekommen ,das das Fahrzeug bereits aus versehen Zugelassen ist

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124536 Beiträge, 40375x hilfreich)

Zitat (von Hans Keller):
weil imho das Parken an öffentlichen Wallboxen nur mit E-Kennzeichen erlaubt ist

Das wäre nur bei Zeichen 1010-66 der Fall.



Zitat (von Hans Keller):
Ist dann so als ob ich mit einem Benziner keine Tankstelle anfahren darf.

Das wäre dann in der Tat ein schwerer Mangel, da würde ich die Abnahme verweigern ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11187 Beiträge, 4294x hilfreich)

Zitat (von Hans Keller):
Glaube kaum das da der Leasinggeber mitspielt.

Der Leasinggeber muss da auch nicht mitspielen, er muss seinen Fehler korrigieren.

Zitat (von Hans Keller):
"Eine nachträgliche Änderung des Kennzeichens oder des Halters ist leider nicht möglich. Bei einer Umschreibung des Halters vor Ablauf des Vertrages (24 Monate) muss die BAFA Förderung anteilig zurückgezahlt werden"


Das ist das Problem des Leasinggebers, nicht ihres!
Und natürlich ist eine Ummeldung möglich, dass er dann Förderung zurückzahlen muss, ist kein valider Grund die Nachbesserung zu verweigern.

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#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48430 Beiträge, 17085x hilfreich)

Zitat (von Hans Keller):
Was ist mit der Schadenfreiheit,läuft das ganz normal weiter oder verliere ich 2 Jahre weil ich nicht der Halter bin?


Dein SFR bleibt so, wie er derzeit ist, d.h. die aktuelle Klasse bleibt über die 2 Jahre konstant. Dafür wirst Du aber auch nicht zurückgestuft, wenn Du einen Unfall verursachst.

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#13
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2413 Beiträge, 372x hilfreich)

Meiner Meinung nach hat der Leasinggeber ein förderfähiges Fahrzeug zu liefern, welches der Leasingnehmer auf seinen Namen anmelden kann. Leider gibt es diese Förderung in der Form mittlerweile nicht mehr.

Damit scheiden Nachbesserung durch Neulieferung oder Instandsetzung des Mangels schonmal aus.
Eine Kaufpreisminderung ist mangels Kauf ebenfalls nicht möglich.

Rücktritt vom Leasingvertrag sehe ich hier durchaus möglich, da es sich bei dem Umstand, dass man selbst nicht der Halter des Fahrzeugs ist, durchaus um einen erheblichen Mangel handeln kann. Ich würde das hier sogar bejahen, da der Mangel ist immerhin mal mindestens 6000 EUR "wert" ist (und gerade bei einem erheblichen Mangel muss der Leasingnehmer sich meiner Meinung nach gerade nicht auf "hier, hasse Kohle, alles gut" verweisen lassen). In dem Fall könnte man die Kuh vom Eis bekommen, indem man von diesem Leasingvertrag zurücktritt und einen neuen Leasingvertrag abschließt und gleichzeitig Schadenersatz für die Mehrkosten bzw. entfallenden Leistungen fordert. Dann hätte man ein Auto, welches auf einen selbst zugelassen ist und wohl auch mit E-Kennzeichen.

Das Weiterführen des Leasingvertrags mit Leistung von Schadenersatz durch den Leasinggeber wird ein Fass ohne Boden.
Zunächst mal der Elefant im Raum, die 6000 EUR Umweltbonus, die der Leasinggeber dem Leasingnehmer zahlen muss (ist da eigentich die Steuerfreiheit noch gegeben?).
Dann kommt die teurere Versicherung in einem anderen Zulassungsbezirk. Auch das lässt sich noch relativ einfach beziffern.

Aber angenommen das ist kein E-Kennzeichen...wie lässt sich dieser Schaden beziffern?
Man darf nicht an allen Ladestationen laden. Also falls erforderlich ordentlich buchführen, wieviel man mehr fahren musste um an eine geeignete Ladestation zu kommen.
Man muss in einigen Städten mit E-Kennzeichen keinen Parkschein ziehen. Also auch hier saubere Buchführung und Einforderung des Schadens.
Mit E-Kennzeichen darf man unter Umständen Bus- und Taxispuren befahren. Das ist ein Schaden, den man gar nicht quantifizieren kann.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124536 Beiträge, 40375x hilfreich)

Zitat (von hh):
Dein SFR bleibt so, wie er derzeit ist, d.h. die aktuelle Klasse bleibt über die 2 Jahre konstant. Dafür wirst Du aber auch nicht zurückgestuft, wenn Du einen Unfall verursachst.

Keine Ahnung wie man zu der merkwürdigen (und falschen) Aussage kommt ...



Zitat (von Kalanndok):
Meiner Meinung nach hat der Leasinggeber ein förderfähiges Fahrzeug zu liefern,

Das tat er bzw. will er ja ...



Zitat (von Kalanndok):
welches der Leasingnehmer auf seinen Namen anmelden kann.

Das ist - genau wie das Wunschkennzeichen - nur eine Bagatelle.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#15
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2413 Beiträge, 372x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das tat er bzw. will er ja ...

Ein Fahrzeug, für dass sein Besitzer keine BAFA-Prämie beantragen kann, ist für diesen Besitzer nicht förderfähig.
Ein Fahrzeug, dass einmal zugelassen wurde, kann man nicht mehr förderfähig bekommen.

Damit besteht ein nicht durch Nachbesserung behebbarer Sachmangel im Wert des Förderbetrags. Üblicherweise machen die Förderbeträge mehr als 5% des gesamten Leasingvertragswertes aus. Das ist nicht mehr unerheblich und damit kein Ausschlußkriterium mehr für einen Rücktritt.

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#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124536 Beiträge, 40375x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Ein Fahrzeug, für dass sein Besitzer keine BAFA-Prämie beantragen kann, ist für diesen Besitzer nicht förderfähig.

Dummerweise ist der Besitzer aber gar nicht antragsberechtigt ...



Zitat (von Kalanndok):
Damit besteht ein nicht durch Nachbesserung behebbarer Sachmangel im Wert des Förderbetrags.

Hätte man sich mal mit dem Sachverhalt befasst, wüsste man, dass dies hier aber nicht der Fall ist.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#17
 Von 
Hans Keller
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe nun die Bestätigung das noch im Jahr 2022 zugelassen wurde und auch ein E-Kennzeichen vorhanden ist. Damit bin ich doch zufrieden.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124536 Beiträge, 40375x hilfreich)

Zitat (von Hans Keller):
Ich habe nun die Bestätigung das noch im Jahr 2022 zugelassen wurde und auch ein E-Kennzeichen vorhanden ist. Damit bin ich doch zufrieden.

Ok, bedeutet 6000 EUR gibt es, das Ladeproblem ist gelöst, die Versicherungskosten werden ausgeglichen ... bleibt also nur noch, dass es kein Wunschkennzeichen gab.


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