Leasingwagen verschwunden

17. Mai 2024 Thema abonnieren
 Von 
jan2000
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Leasingwagen verschwunden

Hallo!
Eine Leasinggesellschaft fordert knapp 30.000 EUR von mir für einen verschwundenen Wagen.

Der Wagen war im Dezember 2023 durch einen Dritten beschädigt worden und wurde nach Rücksprache mit der Leasinggesellschaft in eine Vertragsverstatt verbracht. (Die Schuldfrage an dem Unfall ist unstrittig; mir war ein Betrunkener in meinen am Straßenrand geparkten Wagen geknallt).

In der Werkstatt wurde dann ein Gutachten erstellt, welches den Wagen als wirtschaftlichen Totalschaden deklarierte. Daraufhin kündigte die Leasinggesellschaft den Vertrag und es kam zu einer Abschlussabrechnung.

Jetzt, gute fünf Monate später nach dem Gutachten, Abschlussrechnung und Abmeldung des Fahrzeugs vermisst die Leasinggesellschaft aber das Fahrzeug. Der Wagen, oder besser gesagt das Wrack, ist nicht auffindbar bei der Werkstatt. Die Leasinggesellschaft nimmt mich dafür in Haftung, weil ich den Wagen nicht an einer der vereinbarten Rückgabestellen vorgestellt hätte. Ich wurde zu keinem Zeitpunkt dazu aufgefordert - ganz im Gegenteil. Ich sollte nach dem Gutachten noch die verbliebenen Dokumente, Reifen, Zubehör usw. zum Auto bringen, was ich auch tat.

Wie seht ihr das? Findet der Haftungsübergang / Gefahrenübergang tatsächlich nur an den vertraglich vorgegebenen Abgabestellen statt?

Zudem wird der Neupreis des Fahrzeugs in Rechnung gestellt, nicht der Zeitwert und schon gar nicht der Zeitwert nach dem Unfall.

-- Editiert von User am 17. Mai 2024 20:45

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22 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124189 Beiträge, 40335x hilfreich)

Zitat (von jan2000):
Wie seht ihr das? Findet der Haftungsübergang / Gefahrenübergang tatsächlich nur an den vertraglich vorgegebenen Abgabestellen statt?

In Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten sehen wir gar nichts.

Wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen etc. rein sieht, das wäre überaus zweckmäßig. Denn da pflegen sich hilfreiche / aufklärende Details drin zu finden.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den vollständigen Wortlaut der relevanten Stellen posten, denn erst mit Kenntnis dieser Fakten können wir zielführend zu Bedeutung und Auslegung diskutieren.



Zitat (von jan2000):
Zudem wird der Neupreis des Fahrzeugs in Rechnung gestellt, nicht der Zeitwert und schon gar nicht der Zeitwert nach dem Unfall.

In Rechnung stellen können die viel, relevant beim Schadenersatz ist aber nur der Schaden.

Wie alt war das Kfz?

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7908 Beiträge, 1624x hilfreich)

Zitat (von jan2000):
Wie seht ihr das?


Was hat man denn an Unterlagen in Bezug auf den Schaden usw.

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#3
 Von 
jan2000
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Abend.
Ich habe keine Unterlagen mehr zum Vertrag und Unfall. Mit der Abschlussabrechnung der Leasinggesellschaft war der Fall für mich eigentlich abgeschlossen und ich habe alles gelöscht / weggeworfen. :(

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124189 Beiträge, 40335x hilfreich)

Zitat (von jan2000):
Ich habe keine Unterlagen mehr zum Vertrag und Unfall. Mit der Abschlussabrechnung der Leasinggesellschaft war der Fall für mich eigentlich abgeschlossen und ich habe alles gelöscht / weggeworfen.

Man hat es also geschafft, sich ins Knie zu schießen während man auf den Ast auf dem man sitzt abgesägt hat.

Da kann man nur zu einem versierten Fachanwalt raten, der versucht zu retten was zu retten ist.

Das geht z.B. auch gleich hier https://www.frageinen-anwalt.de/
oder hier: https://www.123recht.de/forum_forum.asp?forum_id=79


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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
9elfer
Status:
Schüler
(332 Beiträge, 40x hilfreich)

Zitat (von jan2000):
In der Werkstatt wurde dann ein Gutachten erstellt, welches den Wagen als wirtschaftlichen Totalschaden deklarierte.


Dann war das Fahrzeug vermutlich nicht mehr verkehrssicher/fahrbereit!?

Zitat (von jan2000):
Die Leasinggesellschaft nimmt mich dafür in Haftung, weil ich den Wagen nicht an einer der vereinbarten Rückgabestellen vorgestellt hätte.


Das ist bei einem Fahrzeug, dass nicht mehr verkehrssicher/fahrbereit ist auch nicht möglich.

Zitat (von jan2000):
Daraufhin kündigte die Leasinggesellschaft den Vertrag und es kam zu einer Abschlussabrechnung.


Zu dem Zeitpunkt stand das Fahrzeug vermutlich noch in der Werkstatt und dann dürfte es vermutlich auch einen Werkstattauftrag geben!?

Zitat (von jan2000):
Zudem wird der Neupreis des Fahrzeugs in Rechnung gestellt, nicht der Zeitwert und schon gar nicht der Zeitwert nach dem Unfall.


Eigentlich sinnbefreit darüber zu diskutieren, aber wenn dann wäre nur der Restwert des Fahrzeuges von Bedeutung.

Zitat (von Harry van Sell):
Wie alt war das Kfz?


Das ist vollkommen irrelevant.

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#6
 Von 
jan2000
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Morgen.
Mit solchen vielen Fragen hätte ich nicht gerechnet. Also zunächst einmal "Danke" in die Runde.

Zitat (von Harry van Sell):
Wie alt war das Kfz?

Der Wagen war zu dem Zeitpunkt des Unfalls ein Jahr alt und seit sechs Monaten im Rahmen des Leasingsvertrags auf mich zugelassen.

Zitat (von 9elfer):
Dann war das Fahrzeug vermutlich nicht mehr verkehrssicher/fahrbereit!?


Korrekt. Die Hinterachse war auch aus der Aufhängung gerisssen.

Zitat (von 9elfer):
Das ist bei einem Fahrzeug, dass nicht mehr verkehrssicher/fahrbereit ist auch nicht möglich.


Die Leasinggesellschaft (oder besser gesagt deren Kundenservice) schickte mir eine E-Mail mit der Adresse, wohin ich den Wagen bringen lassen sollte. Diese E-Mail liegt auch noch vor.

Zitat (von 9elfer):
Zu dem Zeitpunkt stand das Fahrzeug vermutlich noch in der Werkstatt und dann dürfte es vermutlich auch einen Werkstattauftrag geben!?


Der Wagen wurde am 9. Dezember zur Werkstatt verbracht, allerdings ohne Kontakt, da niemand von der Werkstatt vor Ort war. Die Firma verfügt aber über einen großen Hof und scheint spezialisiert auf Reparaturen von Leasingfahrzeugen(?).

Den einzigen Kontakt, den ich überhaupt zur Werkstatt hatte, war am 29.12., nachdem ich per E-Mail informiert wurde, dass der Wagen nicht mehr repariert werden würde (was mir auf Grund der Schäden schon klar war) aufgefordert worden war, sämtliche noch verbliebenen Dokumente, Sommerreifen usw. zum Auto zu bringen. Ich ging nur kurz ins Büro und man nahm alles entgegen. Auch diese E-Mail habe ich noch.

Wieder zwei Wochen später kam dann die Bestätigung der Abmeldung und die Abschlussabrechnung (kleine Erstattung anteilig für den Monat Dezember).

Zu keinem Zeitpunkt war die Rede davon, dass ich den Wagen von der Werkstatt wegholen und an einen anderen Ort verbringen soll. Dass der Wagen nun drei oder vier Monate bei der Werkstatt herumstand und nun "verschwunden" ist,, liegt außerhalb dessen, was ich beeinflussen kann.

Aus meiner bescheidenen Sicht hat die Leasinggesellschaft mit der E-Mail, dass ich alles zum Fahrzeug bringen möge, damit die besagte Werkstatt als Ort der Abgabe bestimmt. Ohne Schlüssel und Dokumente wäre es mir danach auch unmöglich gewesen, den Wagen noch an einen anderen Ort verbringen zu lassen.




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#7
 Von 
9elfer
Status:
Schüler
(332 Beiträge, 40x hilfreich)

Zitat (von jan2000):
Die Leasinggesellschaft (oder besser gesagt deren Kundenservice) schickte mir eine E-Mail mit der Adresse, wohin ich den Wagen bringen lassen sollte. Diese E-Mail liegt auch noch vor.


Zitat (von jan2000):
Der Wagen wurde am 9. Dezember zur Werkstatt verbracht,


Dann gibt es also einen Schleppauftrag und einen Fahrer als Zeugen; damit haben Sie ihre vertraglichen/nebenvertraglichen Pflichten erfüllt.

Zitat (von jan2000):
Den einzigen Kontakt, den ich überhaupt zur Werkstatt hatte, war am 29.12., nachdem ich per E-Mail informiert wurde, dass der Wagen nicht mehr repariert werden würde


Noch ein Nachweis dass die Werkstatt im Besitz des Fahrzeuges war. Außerdem dürfte es über den Schaden ein Gutachten geben, aus dem hervorgeht zu welchem Datum und zu welchem Zeitpunkt sich das Fahrzeug wo befand.

Zitat (von jan2000):
Zu keinem Zeitpunkt war die Rede davon, dass ich den Wagen von der Werkstatt wegholen und an einen anderen Ort verbringen soll.


Es ist nicht ihre Aufgabe fremdes Eigentum durch die Gegend schleppen zu lassen. Die Leasing hat ihnen aufgegeben das Fahrzeug zu einem bestimmten Händler schleppen zu lassen. Wenn dieser nun ein Kundenfahrzeug verliert, dann ist dies nicht ihr Problem.

Teilen Sie der Leasing mit, sie möge sich bitte an ihre Partnerwerkstatt wenden.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124189 Beiträge, 40335x hilfreich)

Zitat (von 9elfer):
Das ist bei einem Fahrzeug, dass nicht mehr verkehrssicher/fahrbereit ist auch nicht möglich.

Zitat (von jan2000):
Ohne Schlüssel und Dokumente wäre es mir danach auch unmöglich gewesen, den Wagen noch an einen anderen Ort verbringen zu lassen.

Mich würde mal interessieren, wie man zu solche lebensfernen Theorien kommen kann?



Zitat (von jan2000):
Aus meiner bescheidenen Sicht hat die Leasinggesellschaft mit der E-Mail, dass ich alles zum Fahrzeug bringen möge, damit die besagte Werkstatt als Ort der Abgabe bestimmt.

Das ist gut möglich.
Genauso konnte es sein, das es so ist wie der Vertragspartner es schreibt.
Was nun tatsächlich zutreffend wäre, kann man mangels Fakten nicht seriös diskutieren.



Zitat (von 9elfer):
damit haben Sie ihre vertraglichen/nebenvertraglichen Pflichten erfüllt.

Ach, man hat die vertraglichen Vereinbarungen des TS vorliegen?
Dann könnte man ihn doch freundlicherweise eine Kopie zukommen lassen, damit er bei der Abwehr unberechtigter Forderungen daraus zitieren kann?



Zitat (von 9elfer):
Es ist nicht ihre Aufgabe fremdes Eigentum durch die Gegend schleppen zu lassen.

Auch das ist sehr fraglich, denn das kann durchaus Aufgabe des Leasingnehmers sein.


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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124189 Beiträge, 40335x hilfreich)

Hat die Polizei denn schon irgend was ermitteln können?


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#10
 Von 
jan2000
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Hat die Polizei denn schon irgend was ermitteln können?


Die hat, glaube ich, niemand bisher eingeschaltet.


-- Editiert von User am 18. Mai 2024 13:44

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124189 Beiträge, 40335x hilfreich)

Zitat (von jan2000):
Die hat, glaube ich, niemand bisher eingeschaltet.

Also wenn mir ein Auto geklaut wird bin ich recht schnell bei der Polizei.
Wenn einer versucht 30.000 EUR abzuzocken bin ich recht schnell bei der Polizei.

Also egal welche Seite der Medaille am Ende oben liegen würde, eine Anzeige ist alleine schon aus taktischen Gründen sinnvoll.


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#12
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17365 Beiträge, 5945x hilfreich)

Zitat (von 9elfer):
Das ist bei einem Fahrzeug, dass nicht mehr verkehrssicher/fahrbereit ist auch nicht möglich.
Natürlich kann auch ein Schrottfahrzeug auf einem entsprechenden Anhänger transportiert werden.

Zitat (von 9elfer):
Eigentlich sinnbefreit darüber zu diskutieren, aber wenn dann wäre nur der Restwert des Fahrzeuges von Bedeutung.
Bei einem Fahrzeug welches z.B. nur 1 Woche alt ist, ist es also sinnbefreit über den Neuwert zu diskutieren?

Zitat (von 9elfer):
Das ist vollkommen irrelevant.
Das ist schlicht falsch.

Zitat (von jan2000):
Der Wagen war zu dem Zeitpunkt des Unfalls ein Jahr alt und seit sechs Monaten im Rahmen des Leasingsvertrags auf mich zugelassen.
Jetzt kommen also relevante Infos. Aufgrund des Alters kann also kaum der Neuwert erfolgreich eingeklagt werden.

Zitat (von jan2000):
Die Leasinggesellschaft (oder besser gesagt deren Kundenservice) schickte mir eine E-Mail mit der Adresse, wohin ich den Wagen bringen lassen sollte. Diese E-Mail liegt auch noch vor.
Das war dann also zur besagten Werkstatt nehme ich an.

Bisher kann ich mir noch keine Meinung bilden ob der Wagen hätte zur Leasinggesellschaft verbracht werden müssen oder nicht. Auch wurde bisher überhaupt nicht erwähnt wie der Schaden versicherungstechnisch reguliert wurde.





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#13
 Von 
9elfer
Status:
Schüler
(332 Beiträge, 40x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Natürlich kann auch ein Schrottfahrzeug auf einem entsprechenden Anhänger transportiert werden.


Das ist aber nicht die Aufgabe des Leasingnehmers.

Zitat (von -Laie-):
Bei einem Fahrzeug welches z.B. nur 1 Woche alt ist, ist es also sinnbefreit über den Neuwert zu diskutieren?


Ja selbstverständlich. Bekanntlich verliert ein Fahrzeug alleine schon durch die Zulassung bis zu 25% an Wert.
Es geht hier nicht um einen Kaskoschaden mit Neuwertentschädigung.

Zitat (von -Laie-):
Das ist schlicht falsch.


Nö ist es nicht. Das Fahrzeug wurde durch einen Dritten beschädigt. Dessen Haftpflicht muss für den Schaden aufkommen. Das einzige was bleiben "würde" ist der Restwert; es "wäre" für TE vollkommen egal ob das Fahrzeug 1 Woche oder 2 Jahre alt ist.

Zitat (von -Laie-):
Jetzt kommen also relevante Infos


Die Info ist nach wie vor irrelevant.

Zitat (von -Laie-):
Aufgrund des Alters kann also kaum der Neuwert erfolgreich eingeklagt werden.


Der kann auch bei einem 1 Woche alten Fahrzeug nicht erfolgreich eingeklagt werden. Auch bei einem 1 Woche alten Fahrzeug ist der Schaden der Wiederbeschaffungswert und nicht der Neuwert.

Zitat (von -Laie-):
Bisher kann ich mir noch keine Meinung bilden ob der Wagen hätte zur Leasinggesellschaft verbracht werden müssen oder nicht.


Jeder Leasingnehmer ist bei einem Unfall verpflichtet den Leasinggeber zu informieren und entsprechende Weisung einzuholen. Das hat der TE gemacht und damit seine vertraglichen Pflichten erfüllt. Die Leasing hat den Vertrag zu Dezember gekündigt und abgerechnet. Was Monate später mit dem Fahrzeug passiert ist nicht das Problem des TE und liegt auch nicht in seiner Hand.

Selbst wenn der Wagen wo anders hingebracht werden hätte müssen, begründet dies keinen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Leasingnehmer wenn dem Eigentümer sein Eigentum von einem Dritten entwendet wird.

Zitat (von -Laie-):
Auch wurde bisher überhaupt nicht erwähnt wie der Schaden versicherungstechnisch reguliert wurde.


Auch das ist für die Forderung gegen den TE irrelevant und geht den Leasingnehmer nichts an.

-- Editiert von User am 21. Mai 2024 12:58

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#14
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17365 Beiträge, 5945x hilfreich)

Zitat (von 9elfer):
Das ist aber nicht die Aufgabe des Leasingnehmers.
Kannst du deine Meinung auch belegen?

Zitat (von 9elfer):
Es geht hier nicht um einen Kaskoschaden mit Neuwertentschädigung.
Auch bei einem Schaden durch Dritte kann es eine Neuwertentschädigung geben wenn der Wagen erst kurz zugelassen wurde.
Deine Aussage:
Zitat (von 9elfer):
Auch bei einem 1 Woche alten Fahrzeug ist der Schaden der Wiederbeschaffungswert und nicht der Neuwert.
Das ist schlicht falsch, siehe dazu z.B. Urteil (BGH) vom 09.06.2009 (Az. VI ZR 110/08)

Da du den Leasingvertrag und dessen Inhalt nicht kennst ist alles dazu von dir reine Spekulation.

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#15
 Von 
9elfer
Status:
Schüler
(332 Beiträge, 40x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Kannst du deine Meinung auch belegen?


Einfach den Sachverhalt nochmal lesen.

Zitat (von jan2000):
und wurde nach Rücksprache mit der Leasinggesellschaft in eine Vertragsverstatt verbracht.


Zitat (von jan2000):
Die Leasinggesellschaft (oder besser gesagt deren Kundenservice) schickte mir eine E-Mail mit der Adresse, wohin ich den Wagen bringen lassen sollte. Diese E-Mail liegt auch noch vor.


Sie verwechseln hier einfach die Pflichten des Leasingnehmers bei einem Unfall und bei der Rückgabe nach Vertragsende. Ansonsten zeigen Sie mir bitte einen Leasingvertrag der den Leasingnehmer verpflichtet, das verunfallte und nicht fahrbereiten Fahrzeug, das auf Weisung des Leasinggebers in eine Werkstatt geschleppt wurde anschließend an einen anderen Ort schleppen zu lassen und wo der Leasingnehmer bei Verletzung zur Neupreisentschädigung verpflichtet ist.

Zitat (von -Laie-):
Auch bei einem Schaden durch Dritte kann es eine Neuwertentschädigung geben wenn der Wagen erst kurz zugelassen wurde.


Es geht hier bei der Forderung der Leasing gegen den TE aber nicht um eine Schadenersatzforderung auf Grund eines Unfalles. Der TE hat das Fahrzeug der Leasing nicht beschädigt.

Zitat (von -Laie-):
Das ist schlicht falsch, siehe dazu z.B. Urteil (BGH) vom 09.06.2009 (Az. VI ZR 110/08)


Nein, das ist nicht falsch. Das einzige was falsch ist, ist das von Ihnen genannte Urteil das mit dem vorliegenden Sachverhalt nichts zu tun hat; aber mir war klar dass das kommt. Es geht hier nicht um eine Schadenersatzanspruch aus einem Unfall mit einem Reparaturschaden.
Ich zitier mal aus dem von Ihnen genannten Urteil:

Zitat:
Die Klägerin nimmt den Beklagten, das Deutsche Büro "Grüne Karte", auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 15. Juli 2005 in Anspruch, bei dem ihr PKW BMW M 6 Coupe im linken Seitenbereich beschädigt wurde.


Der TE hat aber kein Fahrzeug der Leasing bei einem Unfall beschädigt aus dem sich solch eine Forderung ableiten liese. Ihr genanntes Urteil liese sich z.B. auch nicht bei einem Diebstahl anwenden. Gleichfalls bei einem Unfall mit Totalschaden. In all diesen Fällen besteht ausschließlich Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert.

Die einzige Ausnahme ist ein Unfall mit einem `Reparaturschaden`bei dem das Fahrzeug nicht älter als 1 Monat ist und eine Laufleistung von nicht mehr als 1000Km aufweist. Ausserdem ist eine fiktive Abrechnung nicht möglich; es muss nachweisbar ein Neufahrzeug gekauft worden sein. Ansonsten besteht kein Anspruch auf eine Neuwagenentschädigung.

Zitat (von -Laie-):
Da du den Leasingvertrag und dessen Inhalt nicht kennst ist alles dazu von dir reine Spekulation.


Ich kenne zumindest soviele Verträge dass ich sie nicht mehr zählen kann. Wie viele kennen Sie?
Sie können aber wie gesagt gerne einen Vertrag benennen der dies beinhaltet. Und selbst wenn, wäre immer noch die Frage ob solch eine Klausel Bestand hätte.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17365 Beiträge, 5945x hilfreich)

Zitat (von 9elfer):
Einfach den Sachverhalt nochmal lesen.
Ändert nichts daran.

Zitat (von 9elfer):
Sie verwechseln hier einfach die Pflichten des Leasingnehmers bei einem Unfall und bei der Rückgabe nach Vertragsende.
Nein, ich kenne die vertraglichen Pflichten einfach nicht, genauso wie du diese auch nicht kennst, daher kann ich auch nichts dazu sagen.

Zitat (von 9elfer):
Ansonsten zeigen Sie mir bitte einen Leasingvertrag der den Leasingnehmer verpflichtet, das verunfallte und nicht fahrbereiten Fahrzeug, das auf Weisung des Leasinggebers in eine Werkstatt geschleppt wurde anschließend an einen anderen Ort schleppen zu lassen und wo der Leasingnehmer bei Verletzung zur Neupreisentschädigung verpflichtet ist.
Völlig falsche Interpretation des Sachverhalts!

Zitat (von 9elfer):
Es geht hier bei der Forderung der Leasing gegen den TE aber nicht um eine Schadenersatzforderung auf Grund eines Unfalles.
Worum es tatsächlich geht ist aktuell völlig unklar.

Zitat (von 9elfer):
Nein, das ist nicht falsch. Das einzige was falsch ist, ist das von Ihnen genannte Urteil das mit dem vorliegenden Sachverhalt nichts zu tun hat;
Einfach noch einmal alles durchlesen.

Zitat (von 9elfer):
Der TE hat aber kein Fahrzeug der Leasing bei einem Unfall beschädigt .......
Natürlich nicht, hat auch niemand behauptet.Die einzig falsche Aussage ist diese:
Zitat (von 9elfer):
Der kann auch bei einem 1 Woche alten Fahrzeug nicht erfolgreich eingeklagt werden. Auch bei einem 1 Woche alten Fahrzeug ist der Schaden der Wiederbeschaffungswert und nicht der Neuwert.


Zitat (von 9elfer):
Wie viele kennen Sie?
Ich kann sie noch zählen, kenne die Anzahl aber dennoch nicht.

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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
9elfer
Status:
Schüler
(332 Beiträge, 40x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Ändert nichts daran.

Dann ist aber eine Diskussion sinnbefreit, wenn man den Sachverhalt nicht versteht.

Zitat (von -Laie-):
Worum es tatsächlich geht ist aktuell völlig unklar.

Nö, eigentlich nicht. Aber wenn man den Sachverhalt nicht versteht, kann man dies nachvollziehen.

Zitat (von jan2000):
Der Wagen, oder besser gesagt das Wrack, ist nicht auffindbar bei der Werkstatt. Die Leasinggesellschaft nimmt mich dafür in Haftung, weil ich den Wagen nicht an einer der vereinbarten Rückgabestellen vorgestellt hätte.


Zitat (von jan2000):
Zudem wird der Neupreis des Fahrzeugs in Rechnung gestellt,


Zitat (von -Laie-):
Einfach noch einmal alles durchlesen.


Einfach durchlesen nützt in der Regel relativ wenig; man sollte auch verstehen was in einem Urteil steht und mit was genau sich das Gericht auseinander gesetzt hat.
Dann würde man auch verstehen, dass diese Urteil mit dem hier vorliegendem Sachverhalt und der Forderung gegen den TE nichts zu tun hat.

Zitat (von -Laie-):
Natürlich nicht, hat auch niemand behauptet.


Dann stellt sich die Frage, warum ein Urteil zitiert, das sich mit einem ganz anderen Sachverhalt beschäftigt.

Zitat (von -Laie-):
Die einzig falsche Aussage ist diese:


Nein, den diese Aussage bezog sich auf Ihre Vermutung:

Zitat (von -Laie-):
Aufgrund des Alters kann also kaum der Neuwert erfolgreich eingeklagt werden.


Ihre Aussage suggeriert, dass bei gegebenen Sachverhalt der Neuwert erfolgreich eingeklagt werden kann, wenn das Fahrzeug nicht so alt wäre. Und diese Aussage ist schlicht falsch. Wann ein Anspruch auf Neuwertentschädigung im Zivilrecht durchsetzbar ist, habe oben bereits ausgeführt.

Zitat (von -Laie-):
Ich kann sie noch zählen, kenne die Anzahl aber dennoch nicht.


Vielleicht teilt uns der TE ja noch mit ob es eine solche Klausel in seinem Vertrag gibt.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17365 Beiträge, 5945x hilfreich)

Zitat (von 9elfer):
Ihre Aussage suggeriert, dass bei gegebenen Sachverhalt der Neuwert erfolgreich eingeklagt werden kann,
Nein! Meine Aussage bezog sich einzig und alleine auf deine falsche Aussage!

Nochmal: Hier ist bisher alles unklar. Aktuell ist alles Kaffeesatzleserei.
Ich betreibe jetzt dann auch mal Kaffeesatzleserei:

Der Wagen war ein wirtschaftlicher Totalschaden. Er wurde dennoch wieder instand gesetzt da die Schadenhöhe dies noch erlaubt hat. Der Wagen ist jetzt wieder in einem fahrbereiten Zustand.
Wo ist der Wagen abgeblieben? Die Leasinggesellschaft verlangt daher jetzt einen (zu hohen) Wertersatz. da der Wagen nicht zurückgegeben wurde.

Solange nicht klar ist worum es wirklich geht kann man sich also ganz viele Szenarien vorstellen.

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#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124189 Beiträge, 40335x hilfreich)

Zitat (von 9elfer):
Ich kenne zumindest soviele Verträge dass ich sie nicht mehr zählen kann.

Ich weis jetzt nicht. wo bei anderen die Grenze liegt, ich kann mühelos über 1 Milliarde und sehr viel weiter zählen.
Ich weis auch nicht, ob eine Problematik in der Kunst mit höheren Zahlen zu zählen, hier irgendwie relevant sein könnte.

Aber ich weis, dass ein "ich kenne viele Verträge" keinen zu dem tragischen Irrtum verleiten sollte, er kenne nun genug Verträge, um auszuschließen, dass sich andere Klauseln (welche sich eventuell seiner Vorstellungskraft entziehen). in den ihm unbekannten Vertragen finden könnten.


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0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
jan2000
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Nach ein paar Tagen Funkstille habe ich auch nicht sonderlich viel neues zu berichten:

1. Ich war bei der Polizei und die hat mich wieder weggeschickt, da es aus deren Sicht eine rein zivile Angelegenheit wäre und ich nicht Beitzer bzw. Eigentümer des Fahrzeugs zum vermuteten Zeitpunkt des "Verschwindens".

2. Ich war bei der Werkstatt vor Ort, in welcher ich den Wagen im Dezember abgegeben hatte. Dort kann man dazu nichts sagen, weil man nur den Platz zur Verfügung stellt und die Fahrzeuge des Leasinggesellschaft wechselnde Subunternehmer durchführen. Die Werkstatt stellt nur Platz, Räumlichkeiten und Serviceabwicklung im Auftrag zur Verfügung. Die Werkstatt selbst hat keine Unterlagen zu dem Fahrzeug.

3. Ich habe die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wiedergefunden. Dort steht zum Thema Rückgabe relativ deutlich:

"Die Rückgabe hat am Verkaufsstandort in Dresden zu erfolgen."

Kein Wort darüber, wie zu verfahren ist, wenn das Fahrzeug verunfallt ist. Das lässt in mir den Interpretationsspielraum, dass mein Fall nicht geregelt oder eben doch mit diesem Satz geregelt ist und die Rückgabe in jedem Fall (ob fahrbereit oder nicht) dort vor Ort zu erfolgen hat.

4. Die Leasinggesellschaft bestätigt,, dass ich den Wagen in meiner Stadt in die Werkstatt verbracht hatte, aber dies sei eben keine Rückgabe im Sinne des Vertrages gewesen und die Endabrechnung erfolgte vorzeitig auf Basis der Informationen des Gutachtens.

5. Da der Wagen nach der Abmeldung durch die Leasinggesellschaft verloren gegangen sein muss, besteht auch kein Versicherungsschutz mehr, welchen ich zusammen mit dem Leasingvertrag abgeschlossen hatte. Es handelte sich dabei im ein "All-Inkl-Paket" (Leasing, Verschleiß, Versicherung).

Die Frist der Kanzlei wird nun morgen verstreichen und ich werde abwarten. welche nächsten Schritte kommen mögen.

Nach dieser Logik war also der Leasingvertrag selbst durch den Unfall (bzw. ein Schaden, welchen die Leasinggesellschaft als Eigentümerin des Fahrzeugs nicht reparieren lasse wollte) beendet, aber die Rückgabe nie erfolgt. Ich war davon ausgegangen, dass durch das Verhalten der Leasinggesellschaft mit der Endabrechnung und der Einstellung des Einzugs der Leasingraten alle gegenseitigen Verpflichtungen wären abgeschlossen.

Ein Satz, welcher "Ich war davon ausgegangen, dass..." beinhaltet, ist vermutlich eine sehr schwache Argumentation vor Gericht.


-- Editiert von User am 23. Mai 2024 15:25

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
jan2000
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zu der Frage, ob der Schaden durch den Unfallverursacher gegenüber der Leasinggesellschaft reguliert wurde:
Soweit ich weiß, ist dies nicht erfolgt. Eventuell war der Wagen des Verursachers auch nicht versichert.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17365 Beiträge, 5945x hilfreich)

Hmm, das liest sich alles nicht gut. Ja, ein Anwalt ist hier absolut erforderlich. Ich drücke dir die Daumen!

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