Liegt hier ein Kaufvertrag vor ? Kauf / Vertragsrecht

23. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
ip547026-81
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Liegt hier ein Kaufvertrag vor ? Kauf / Vertragsrecht

Ich (Händler) hätte eine Frage bzgl. Wirksamkeit eines mündlichen und denke auch schriftlichen Kaufvertrages über ein KFZ bzw. Nutzfahrzeug mit einem privaten Verkäufer

Habe ein Nutzfahrzeug weit unter Wert im Inet gefunden. Schnell waren wir uns am Telefon einig, die Abholung wurde für den nächsten Tag vereinbart.

Ich bestätigte den Kauf samt des Preises, des Fahrzeuges, meiner Daten inkl. Email und der Abholung am nächsten Tag per SMS. Ich bat um eine Reservierungsbestätigung und deine Daten + Abholadresse.

Per E-Mail erhielt ich vom Verkäufer wenige Minuten später: "Hiermit bestätige ich Ihnen gern die Reservierung des .... zum Preis von ....

Zahlen können Sie per Echtzeitüberweisung oder Barzahlung. Meine Konten sind bei .....

Die Abholadresse: Komplette Anschrift + Wegbeschreibung

Viele Grüße und bis morgen

Name + Handynummer

ENDE

Am Abend Absage. Der Wagen steht nicht mehr zum Verkauf. Am nächsten Morgen hat ihn ein Händler für knapp !!17.000€!! mehr inseriert im Vergleich zu meinem vereinbarten Kaufpreis (hat also sehr sehr wahrscheinlich mehr geboten und direkt abgeholt, dies war mir nicht möglich am selben Tag)

Laut 2 Anwälten sollte jetzt eine Frist zur Nacherfüllung + wenn diese verstreicht (wird sie ja, da er das Auto nicht mehr hat), Klage erhoben werden und Schadensersatz (Differenz zum tatsächlichen Wert) verlangt werden.

Ist hier ein Kaufvertrag entstanden? Liegen 2 Willenserklärungen zum Abschluss eines Kaufvertrages über das besagte Fahrzeug vor? Meine ist klar, aber die Reservierungsbestätigung? Bis jetzt haben 2 Anwälte gesagt eindeutig, und zwar ausreichend deutlich wurde mein Angebot über Summe X angenommen in Form der Email. Der Schriftverkehr würde auch für eine eindeutige Vertragsabschließung am Telefon sprechen... aber mir wäre der schriftliche Beweis lieber. Vor Gericht wird ja viel erzählt leider...

Danke für jede Einschätzung, ich hoffe die Gerechtigkeit siegt. Ich stehe immer zu meinem Wort und wie es häufig beim Autoverkauf so ist...lange will es niemand, plötzlich 3.

Bleibt gesund!

-- Editiert von ip547026-81 am 23.05.2020 20:03

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von ip547026-81):
Bis jetzt haben 2 Anwälte gesagt eindeutig, und zwar ausreichend deutlich wurde mein Angebot über Summe X angenommen in Form der Email.

ok. Ich seh es gleichwohl nicht so eindeutig, denn der Verkäufer ist auf dein Kaufangebot grade nicht eingegangen. Er hat Dir das Fahrzeug lediglich reserviert. Reserviert bedeutet nicht verkauft, sonst brauchte man die Reservierung nicht.
Unabhängig davon hat er Dir angeboten den Kauf durch Sofortüberweisung zu vollziehen. Hast Du nicht, wodurch wir nach wie vor nur den Reservierungsstatus haben.
Diese Reservierung hat er später für die Zukunft aufgekündigt.

Berry

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat (von ip547026-81):
Schnell waren wir uns am Telefon einig

Über was genau? Und wie genau beweisbar.



Zitat (von ip547026-81):
Ich bat um eine Reservierungsbestätigung

Gekauftes muss man nicht reservieren.
Nicht gekauftes muss man reservieren.



Zitat (von ip547026-81):
Bis jetzt haben 2 Anwälte gesagt eindeutig, und zwar ausreichend deutlich wurde mein Angebot über Summe X angenommen in Form der Email.

Entweder spielt das nicht in Deutschland oder den Anwälten lagen andere Informationen vor als uns.



Zitat (von ip547026-81):
Klage erhoben werden und Schadensersatz (Differenz zum tatsächlichen Wert) verlangt werden.

Der Schadensersatz ist aber nicht die Differenz zum tatsächlichen Wert ... Anwälte sollten das eigentlich wissen ...



Zitat (von ip547026-81):
Habe ein Nutzfahrzeug weit unter Wert im Inet gefunden.
Zitat (von ip547026-81):
Am nächsten Morgen hat ihn ein Händler für knapp !!17.000€!! mehr inseriert im Vergleich zu meinem vereinbarten Kaufpreis

Bei so großer Differenz wäre vor Gericht dann sicherlich auch die Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage ein Thema.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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