Mängel an gekauftem PKW

25. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Marco_PKW
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Mängel an gekauftem PKW

Privater Käufer M kauft bei dem Autohaus T einen PKW. Bei diesem PKW wird vor Kauf durch M festgestellt, dass dieser – entgegen der Anzeige – einen Unfall hatte.

Die äußerlichen Merkmale seinen sehr gering, das Autohaus T gibt den Unfall auch an und versichert vor Zeugen dieser sei „fachmännisch" repariert worden.

Der Käufer M entschließt sich den Wagen dennoch zu kaufen und lässt auch auf den Kaufvertrag „Unfall linke Seite" reinschreiben.

Innerhalb der 6 Monate stellt der Käufer M fest, das Wasser in den Kofferraum eindringt und hat auch einen Wildschaden. In der Werkstatt stellt man dann fest, dass eine Dichtung an der Seite vergessen wurde, wo damals der Unfall gewesen sei. Zudem sind an der damaligen Unfallstelle Teile wie Kotflügel mit Silikon am Auto befestigt. Diverse Schrauben von z.B. Trägern fehlten. An Stellen wo man den alten Schaden Repariert habe, sind vom Blechziehen die Schweißpunkte innen nicht versiegelt, usw.

Käufer M lässt den Wildschaden über die Versicherung mit Neuteilen reparieren.

Die fehlende Dichtung und die Arbeit bezahlt, nach Absprache das Autohaus T. Die anderen Mängel wurden dem Autohaus T gemeldet und dieses holt den Wagen ab und verspricht Reparatur.

Der Käufer M bekommt den Wagen zurück und stellt fest, dass diese nicht ordentlich verbracht wurde.

Es dringt immer noch Wasser in den Kofferraum ein, eine Abdeckung fehlt auf einmal im Kofferraumbereich, ein deutlicher Lackbruch an einer Stelle an der keiner war, das Parksystem funktioniert nur noch sporadisch, die Schweißpunkte auf der Innenseite des Bleches sind nur da nachträglich geschützt worden wo man sie auch sieht. Mit einer Minikamera stellt Käufer M fest, dass auch tief hinter den Blechen Strukturteile verbogen sind, dass die Radlaufabdeckung gebrochen ist und der Halter für diese völlig zerrostet ist, was dieser nicht wäre wenn die Abdeckung das Wasser abhalten würde.

Käufer M setzt das Autohaus T davon per Mail mit Bildern in Kenntnis und bittet erneut um eine fachgerechte, dem Handwerk entsprechende Behebung der Mängel innerhalb von 6 Wochen.

Autohaus T meldet sich nach 1 Woche und fragt nach einer Möglichkeit eine Entschädigung zu zahlen und alles Weitere in Eigenregie zu regeln.

Käufer M überlegt jetzt eine Werkstatt mit einem Kostenvoranschlag zu beauftragen, würde diese Kosten aber erst einmal selber zahlen müssen, genau wie ein evtl. selbst beauftragtes Gutachten.


Wie sollte sich jetzt Käufer M am besten Verhalten, ohne viel Geld in Gutachter o.ä. zu stecken?

Welche Rechte hat Käufer M noch und welche Pflichten das Autohaus T?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119416 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von Marco_PKW):
Wie sollte sich jetzt Käufer M am besten Verhalten, ohne viel Geld in Gutachter o.ä. zu stecken?

Sich darüber klar werden, das eine Begutachtung durch einen Sachverständigen eigentlich alternativlos ist.



Zitat (von Marco_PKW):
Welche Rechte hat Käufer M noch

Die Frage wäre ob er überhaupt noch Rechte hat, denn vor / bei Kauf bekannte Mängel unterfallen nicht der gesetzlichen Mängelhaftung.



Zitat (von Marco_PKW):
welche Pflichten das Autohaus T?

Dito.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Marco_PKW
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Marco_PKW):
Welche Rechte hat Käufer M noch

Die Frage wäre ob er überhaupt noch Rechte hat, denn vor / bei Kauf bekannte Mängel unterfallen nicht der gesetzlichen Mängelhaftung.


Obwohl der Umfang der Mängel für den Käufer nicht sichtbar war und der Wagen als "fachmännisch repariert" verkauft worden ist?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119416 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von Marco_PKW):
Obwohl der Umfang der Mängel für den Käufer nicht sichtbar war

Wenn man pauschal "Unfallschaden am Punkt X" als vertragsgemäß akzeptiert hat ohne diesen dann näher zu untersuchen, befindet man sich in einer ungünstigen Position.



Zitat (von Marco_PKW):
und der Wagen als "fachmännisch repariert" verkauft worden ist?

Diese Zusage könnte man im Falle des Falles wie genau beweisen?



Das Autohaus scheint aber durchaus an einer Lösung interessiert zu sein und willig zu sein den Schaden zu kompensieren. Daher sollte man zum jetzigen Zeitpunkt den Schaden möglichst neutral und möglichst umfassend erfassen und bewerten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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