Mangel Kauf v. Händler ohne Garantie

20. Mai 2011 Thema abonnieren
 Von 
DaniB.
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Mangel Kauf v. Händler ohne Garantie

Hallo,
sorry... es wird ein etwas längerer Beitrag.

Habe mir einen 10 Jahre alten Leon vom Händler gekauft.(das Auto ist dezent getunt... andere Scheinwerfer, Gewindefahrwerk etc.)
Nun weißt das Fahrzeug erhebliche Mängel auf!

Bin vorm Kauf mit einem Freund u. dem Händler zur Werkstatt zur Überprüfung gefahren.

ESP-Lampe hat geleuchtet... der Verkäufer hat gesagt das liegt an den kürzlich montierten größeren Sommerreifen. Das System muss sich erst iwie an den Reifen gewöhnen oder so.

Der von der Werkstatt hat gesagt, dass der Wagen keinen "größeren Unfall hat". Vielleicht nen kleinen, weil die Motorhaube schon mal ausgetauscht wurde.

KAUFVERTRAG:
(handschriftlich)
Keine Gewährleistung u. Garantie, da das Auto hergerichtet ist
Kunde ist mit Unterschrift einverstanden.
Preis wurde reduziert und das Auto von Käufer bei seiner Werkstatt untersucht.
ESP-Lampe leuchtet auf
Blechschaden. Motorhaube ist ausgetauscht.

Kaufpreis: 3.000€ (Ich hab 5300€ bezahlt!!)

(vorgedruckt)
Das Gebrauchtfahrzeug, reparaturbedürftig, wird verkauft wie ausgiebig besichtigt, unter AUSSCHLUSS JEGLICHER GEWÄHRLEISTUNG IN HINBLICK AUF SICHTBARE MÄNGEL, insbesondere bezüglich des Kilometerstandes, frühere Unfälle und etwa auftretender Schäden, infolge früherer Unfälle. Das Fahrzeug wurde vom Verkäufer auf technische Mängel nicht überprüft. Korrosionsschäden, sowie sichtbare und unsichtbare Schäden an Karosserie, an der Bodengruppe oder am Motor können auch nicht ausgeschlossen werden. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für die Standhaftigkeit und die TÜV Zulassung irgendwelcher Zubehörteile oder Fahrze***eränderungen. Sollte das Fahrzeug zu den genannten Termin nicht abgeholt werden sein, so kann der Verkäufer ohne den Käufer in Verzug zu setzen, frei verfügen. Nebenabreden, nachträgliche Änderungen dieses Vertrages und Zusicherungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Der Käufer verpflichtet sich durch seine Unterschrift aus diesem Kaufvertrag keine Rechtsansprüche zu stellen, das Kraftfahrzeug an den nächsten Werkstagen um- bzw. abzumelden. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung haftet der Käufer im Schadensfall für sämtliche Folgekosten in voller Höhe. Sachmängelhaftung Begrenzt sich um 1 Jahr außer ist ein Bastler oder Teileträgender Auto besteht keine Sachmängelhaftung. Gerichtsstand Ingolstadt


So folgende Mängel sind jetzt aufgetreten:

- Klimaanlage ist undicht (Bereits bei Kauf. Hab ich nicht
getestet, da es draußen kalt war)

- Nebelscheinwerfer funktionieren nicht

- ESP-Lampe leuchtet  Laut Auslesegerät
Querbeschleunigungssensor

- Vorderreifen schleifen bei starkem Lenken am Radkassen

- Hinterreifen gehen an, wenn ich bei hoher Geschwindigkeit
ruckartig lenke!

- Fahrwerk ist eingetragen, 18-Zoll-Felgen auch, ABER es
sind nicht beide zusammen

- Scheinwerfer haben keine elektrische Höhenverstellung
kein Tüv möglich!!!

- 3. Bremsleuchte funktioniert nicht

- Der Leon hatte einen leichten Unfall vorne, weil die
Motorhaube nicht original ist, die Spaltmaße nicht
stimmten UND 1-2 Türen wurden lackiert!!

Jetzt meine Fragen:
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1. Welche Rechte habe ich?

2. Ist der Garantieausschluss gültig? Z.B. wg. Hergerichteten
Auto etc

3. Das Auto ist ja nicht mal Straßenzulässig wg. Tieferlegung
und bekommt keinen Tüv wg. den Scheinwerfern

4. Wie soll ich jetzt genau vorgehen und was für Chancen habe
ich?

5. Welche kosten kommen da ungefähr auf mich zu, wenn ich zu
einem Anwalt/Gericht gehe und wer zahlt die Kosten?

6. Wie sieht es wegen dem Kaufpreis aus? Ein Freund war
dabei, der gesehen hat, dass ich ihm 5300€ gegeben habe,
außerdem habe ich noch die Anzeige auf mobile.de, wo er
mit 5.900€ angeboten wird.



Bin wirklich für jede Unterstützung dankbar!
Bin jetzt schon blank, weiß echt nicht wie ich noch die Reparaturen bezahlen soll.


Schon mal vielen Dank!


Schönen Gruß
Daniel


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3 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
DaniB.
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Aus Fehlern lernt man!
Ich habe den Text vom Kaufvertrag genauso abgeschrieben, wie er im Original ist. (inkl. Rechtschreibfehler)



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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119470 Beiträge, 39731x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>. Das Auto ist ja nicht mal Straßenzulässig wg. Tieferlegung <hr size=1 noshade>

War die Tieferlegung bei Kauf nicht erkennbar?



quote:<hr size=1 noshade>- Scheinwerfer haben keine elektrische Höhenverstellung
kein Tüv möglich!!! <hr size=1 noshade>

Das möchte ich stark bezweifeln, wohl eher weil den Scheinwerfern die Zulassung fehlt?



quote:<hr size=1 noshade>- Hinterreifen gehen an, wenn ich bei hoher Geschwindigkeit
ruckartig lenke! <hr size=1 noshade>

Blinken oder dauerleuchten? Und in welcher Farbe?



quote:<hr size=1 noshade>Bin vorm Kauf mit einem Freund u. dem Händler zur Werkstatt zur Überprüfung gefahren. <hr size=1 noshade>

Was zum Geier habt ihr denn dort gemacht? Zeitung gelesen??? In der Nase gebohrt??? Über Frauen gequatscht?

Angesehen hat sich das Auto wohl keiner mit Sachverstand?



quote:<hr size=1 noshade>Ist der Garantieausschluss gültig? <hr size=1 noshade>

Ja, da du keinen Rechtsanspruch auf eine Garantie hast.



Wenn ein Sachmangel vorliegt ergeben sich die Rechte des Käufers aus § 437 BGB - Rechte des Käufers bei Mängeln:
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der
folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 BGB Nacherfüllung verlangen,
2. nach den § 440 BGB , § 323 BGB und § 326 BGB Abs. 5 von dem Vertrag
zurücktreten oder nach § 441 BGB den Kaufpreis mindern und
3. nach den § 440 BGB , § 280-283 BGB und & 311a BGB Schadensersatz oder
nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
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Innerhalb der in § 437 BGB aufgezählten Rechte besteht jedoch nach herrschender Rechtsmeinung ein Stufenverhältnis, aus dem sich gemäß § 437 Nr. 1 ein Vorrang der Nacherfüllung ergibt (BGH AZ. VIII ZR 211/07 , NJW 2005 1348 ). Nacherfüllung (auch als Recht der zweiten Andienung bezeichnet) bedeutet, daß der Käufer zunächst nach seiner Wahl das Recht hat, die Lieferung einer mangelfreien Sache, oder die Beseitigung des Mangels zu verlangen.
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Also den Vertragspartner entsprechend nachweislich (Einschreiben-Rückschein) unter Fristsetzung (14 Tage nach Datum) zur Nachbesserung auffordern.
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Nach ständiger, gängiger Rechtsprechung steht dem Verkäufer in der Regel ein zweimaliger Versuch der Nacherfüllung (Reparatur/ Austausch) zu, bevor man dann nachfolgende Rechte geltend machen kann.
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Ist der Verkäufer nicht in der Lage diese Nacherfüllung zu leisten, kann man vom Vertrag zurücktreten.
Gleiches gilt wenn der Verkäufer die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert.
Dieser Rücktritt ist nach erfolgloser Nachbesserung gesondert zu erklären, auch hier wieder per Einschreiben-Rückschein.
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Erklärt man im Rahmen des § 440 BGB den Rücktritt, darf der Verkäufer Nutzungswertersatz verlangen (BGH, AZ.: VIII ZR VIII ZR 243/08 ).
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Erhält man im Rahmen der Nacherfüllung aus § 439 BGB jedoch eine neue Ware, darf der Verkäufer keinen Nutzungswertersatz verlangen (BGH, AZ.: VIII ZR 200/05 ).
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Verweigert sich der Verkäufer weiterhin, kann man seine Rechte nun mit Hilfe eines Anwaltes durchsetzen. Die Kosten dafür muss man vorstrecken, jedoch muss der Verkäufer sofern er rechtskräftig nachweisbar in Verzug ist, diese ersetzen (sofern er zahlungsfähig ist).
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ABER: an der ganzen Sache gibt es noch zwei kleine Haken:
1.)
Die Beweislast das überhaupt ein gewährleistungsrechtlich relevanter Sachmangel vorliegt, liegt meiner Ansicht nach immer beim Käufer (siehe auch OLG Frankfurt am Main, AZ.: 13 U 164/06 , BGH, AZ.: VIII ZR 329/03 , BGH, AZ.: VIII ZR 43/05 ; NJW 2006, 434 ).
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Zwar gilt im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs nach § 476 BGB die Vermutung, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel auftritt (Beweislastumkehr). Damit besteht, entgegen einem weitverbreiteten Irrglauben, jedoch nicht auch automatisch die Vermutung, dass jeder innerhalb von sechs Monaten auftretende Defekt ein entsprechender Sachmangel ist.
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Das bedeutet, man muss auch gegnüber dem gewerblichen Verkäufer ersteinmal nachweisen, das
- die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit nicht vorliegt
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- dieser Sachmangel nicht auf normalem Verschleiß beruht
Anhaltspunkt für die Abgrenzung normaler Verschleiß zum Sachmangel können insoweit beispielsweise die vom Hersteller angegebene durchschnittliche Lebensdauer oder die durchschnittliche Lebensdauer des Artikels sein.
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- dieser Sachmangel nicht auf unsachgemäßer Handhabung/Fehlbedienung durch den Käufer oder eines seiner Erfüllunggehilfen beruht
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Das gilt also auch bei einem Verbrauchsgüterkauf, wobei hier die Hürde 'Nachweis' in der Regel nicht allzuhoch liegt. (siehe hierzu auch BGH AZ.: VIII ZR 43/05 ; BGH AZ.: VIII ZR 329/03 ; BGHZ 159, 215 ; NJW 2004, 2299 , BGH AZ.: VIII ZR 259/06 , BGH AZ.: VIII ZR 265/07 )
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Allzu sorglos sollte man diesbezüglich jedoch auch nicht sein. Sollte sich später herausstellen, dass kein Mangel gegeben ist, kann dies in der Tat zu einem Schadenersatzanspruch des Verkäufers gegen den Käufer führen. Dies ist dann der Fall, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass der Kaufgegenstand nicht mangelhaft ist. Über besondere Fachkenntnisse, wie sie z.B. ein Verkäufer hat, muss der Käufer hierbei jedoch nicht verfügen (BGH AZ.: VIII ZR 246/06 ).
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Resultiert die unsachgemäße Handhabung/Fehlbedienung jedoch aus einer fehlenden/fehlerhaften Montage-/Bedienungsanleitung und ist die unsachgemäßer Handhabung/Fehlbedienung nicht offensichtlich, haftet wieder der Verkäufer.
Denn gemäß § 434 BGB stellt eine fehlende/fehlerhafte Montage-/Bedienungsanleitung einen Sachmangeldar
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2.)
Nach § 476 BGB gilt bei einem Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB für die ersten 6 Monate nach Kauf, das bei einem nachgewiesenen Sachmangel der Händler die Beweislast dafür trägt, das dieser Sachmangel nicht bei Gefahrübergang (Lieferung) mindestens im Keim (latent) schon vorhanden war. Dazu ist seitens des Händlers (nicht des Käufers!) der volle Beweis zu erbringen.
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Danach muss der Käufer diesen Beweis führen sofern der Händler sich auf den Ablauf der Beweislastumkehr beruft. Dies ist oft nicht möglich oder mit hohen Kosten (z.B. durch hinzuziehung eines (teueren) Sachverständigen) verbunden.
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Faktisch hat man also in den meisten Fällen eigentlich nur 6 Monate Gewährleistung.
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In diesem Falle wäre also rasches Handeln angesagt, um den Vorteil der Beweislastumkehr zu nutzen.
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Oft findet man auch Formulierungen mit denen der gewerbliche Verkäufer die gesetzliche Gewährleistung beschränken will oder komplett ausschliesen will.
Dem kompletten Ausschluss steht der § 475 BGB entgegen. Der gleiche § lässt bei gebrauchten Sachen eine verkürzung auf 1 Jahr gesetzliche Gewährleistung zu.
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Gerne werden den Käufern auch die Transportkosten zum Verkäufer auferlegt.
Eine mangelhafte Sache muss nicht auf Kosten und Gefahr des Käufers zum Verkäufer verbracht werden:
§ 439 BGB - Nacherfüllung
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
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Damit sind nicht nur die Transportkosten z.B. zum Hersteller gemeint, sonsdern auch die Kosten für den Transport vom Erfüllungsort zum Verkäufer.
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Der Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist gemäß ständiger gängiger Rechtssprechung nicht der ursprüngliche Erfüllungsort (Ort des Erwerbs/des Gefahrenübergangs) sondern der momentane Belegenheitsort der Kaufsache.
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Allein diese Auslegung des § 439 Abs. 2 BGB entspricht der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und nur diese Auslegung ist mit Art. 3 IV Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vereinbar (vgl. Bamberger/Roth, BGB, § 439 Rdnr. 13 m.w. Nachw.; Huber, NJW 2002, 1006).
Daneben entspricht diese Auslegung Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach der Käufer einer mangelhaften Sache durch die notwendige Nacherfüllung nicht weiter belastet werden soll.
Desweiteren würde dem Verkäufer im anderen Falle die Möglichkeit genommen, die für ihn kostenmäßig günstigere Möglichkeiten der Nachlieferung (z.B. eigene Fahrzeuge und Mitarbeiter) in Anspruch zu nehmen.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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