Manipulation eines GW- bitte um schnelle Hilfe!

11. März 2003 Thema abonnieren
 Von 
Holly
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 9x hilfreich)
Manipulation eines GW- bitte um schnelle Hilfe!

Ein bei einem Händler gekaufter PKW hat lt. Tacho eine Laufleistung von 150 Tkm.
Da die Welt bekanntlich manchmal sehr klein ist, stellte sich ca. 3 Tage nach Kauf heraus, daß dieses Fahrzeug bereits 1998 einen km-Stand von 160 Tkm und im Jahr 2000 einen km-Stand von über 200
Tkm hatte. (läßt sich beweisen!!)
Der verkaufende Händler will den Kauf nicht rückgängig machen und
verweigert sich total.
Welche Möglichkeit hat der Käufer nun und was muß er tun?
Und wie sieht es mit den entstandenen Kosten aus, die der Käufer
außer dem Kaufpreis hatte?

Wäre sehr dankbar, wenn mir schnell jemand helfen könnte.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Holly
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 9x hilfreich)

Hi,
wirklich keiner da, der was weiß?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Zeus
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 4x hilfreich)

Ich verstehe Deine Frage nicht recht. Es besteht also eine offensichtliche Diskrepanz zwischen Laufleistung des Motors und KM-Angabe auf dem Tachometer, oder wie habe ich Dich zu verstehen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Holly
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 9x hilfreich)

Ja, genauso ist es.
lt. Händlerangabe UND Tachostand 150TKM

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
HarryVic
Status:
Beginner
(107 Beiträge, 79x hilfreich)

Es liegt ein Mangel vor, weil das gelieferte Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Nach dem neuen Schuldrecht kann der Käufer in diesem Fall zunächst Nacherfüllung verlangen. Das scheidet hier aber aus, weil diese unmöglich ist. Deshalb kann der Käufer sofort vom Vertrag zurücktreten, da davon auszugehen ist, dass der Mangel erheblich ist. Alternativ kann er aber auch eine Minderung des Kaufpreises verlangen.
Wenn der Verkäufer den Mangel sogar kannte und ihn absichtlich verschwiegen hat, liegt sogar eine arglistige Täuschung vor.
In den meisten Fällen ist es nur das Problem, den Mangel zu beweisen. Die Beweispflicht liegt grundsätzlich beim Käufer.
Zur Durchsetzung des Anspruchs lohnt es sich, falls sich der Verkäufer weiterhin weigert, einen Anwalt zu beauftragen.

-----------------
"Harry"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Holly
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo,
hier nur kurz das Ergebnis, denn das beste Forum taugt nichts, wenn man nicht erfährt, wie Ratschläge geholfen haben :-)

Da der Verkäufer nicht kooperativ war, wurde
ihm gegenüber der Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung schriftlich angefochten
und um Rückabwicklung ersucht. -- keine
Reaktion --
Dann Anzeige wegen Betruges und auf einmal ging es.
Also, nur keine Scheu vor der Polizei, wenn Ihr Euch einer Sache ganz sicher seid!!!

Gruß an alle Holly

0x Hilfreiche Antwort

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