Neufahrzeug Sachmangel schon bei Übergabe

17. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
ina55
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)
Neufahrzeug Sachmangel schon bei Übergabe

Hallo,

Folgender Sachverhalt:
Käufer K (privat) kauft bei Verkäufer V (gewerblich) ein *Neufahrzeug* (kein typisches Kfz), Abholung erfolgt direkt beim Hersteller. K stellt zu Hause angekommen einen Mangel fest, der besteht darin, dass eine Werksbeschichtung, die im Nachgang so nicht mehr herzustellen ist, an mehreren Stellen billig mit Farbe ausgebessert wurde, der Farbton war so täuschend echt, dass K die Unterschiede aufgrund der Lichtverhältnisse bei der Übergabe nicht feststellen konnte bzw. mit so einer (arglistigen Täuschung?) bei einem Neufahrzeug überhaupt nicht gerechnet hat.
K möchte den Austausch des Fahrzeugs gegen ein Mangelfreies Fahrzeug ohne weitere Unkosten für ihn erwirken, wie hat K vorzugehen?
Fällt das ganze unter das gesetzliche Gewährleistungsrecht?

Viele Grüße
Ina

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von ina55):
Fällt das ganze unter das gesetzliche Gewährleistungsrecht?

Nö, denn das wurde schon vor 15 Jahren abgeschafft.
Es könnte aber unter den Nachfolger - das gesetzliche Sachmängelrecht - fallen.


Hier könnte das etwas kompliziert werden, denn der Mangel war offenbar sichtbar da es die Lackierung betraf?Man hat halt nicht genau genug hingesehen, das wäre dann aber durchaus das Problem des Käufers.


Was für eine "Werksbeschichtung" soll das denn sein?
Wie genau wurde das ausgebessert?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
ina55
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Es geht um eine Zinkbeschichtung am Rahmen, diese wurde einfach mit scheinbar Zinkspray etc. an mehreren Stellen ausgebessert und lässt sich jetzt schon abreiben. Der Korrosionsschutz ist damit hinfällig. Der Unterschied lässt sich nur bei starken Sonnenlichteinfall erkennen.

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#3
 Von 
wasiba
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

§ 434 Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.


Nach dem Gesetz sind konkrete Werbeaussagen für die Frage der Soll-Beschaffenheit grundsätzlich erheblich, § 434 Abs. 1 S. 3 BGB . Besitzt eine Kaufsache nicht die Eigenschaften, mit denen es vom Hersteller oder Verkäufer beworben wurde, so stellt dies grundsätzlich einen Sachmangel dar.

Als erstes gemäss § 437 BGB und §439 BGB Nacherfüllung verlangen.

Aber etwas problematisch ist wie schon gesagt ob es sich um einen Mangel handelt, der nicht schon beseitigt wurde: "billig mit Farbe ausgebessert wurde". Dann müsste die Ausbesserung schlechter sein wie die Orginalbeschichtung.

-- Editiert von wasiba am 18.07.2018 14:50

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#4
 Von 
ina55
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wasiba):
[i]

Aber etwas problematisch ist wie schon gesagt ob es sich um einen Mangel handelt, der nicht schon beseitigt wurde: "billig mit Farbe ausgebessert wurde". Dann müsste die Ausbesserung schlechter sein wie die Orginalbeschichtung.

-- Editiert von wasiba am 18.07.2018 14:50


danke wasiba.
das ist die Frage, eine Zinkbeschichtung ist über Jahre hinweg haltbar und wird durch ein spezielles Verzinkungsverfahren hergestellt und lässt sich mit einfachen Mitteln so nicht mehr rekonstruieren, Farbe kann von der Haltbarkeit nicht mithalten und sie lässt sich jetzt schon abreiben bzw. hält nicht.
So gesehen müsste es doch ein Mangel sein?

Beispiel PKW:
**Nachdem zwei Gerichte zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen gekommen waren, musste der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entscheiden und fand den Umstand, dass der Vertragshändler nicht ordentlich nachgebessert hatte, alles andere als unerheblich. Der Käufer eines Neuwagens könne grundsätzlich erwarten, dass die von ihm verlangte Nachbesserung technisch den Zustand herbeiführt, der dem werksseitigen Auslieferungsstandard entspricht.

Verlangt der Käufer eines Neuwagens die Beseitigung von Mängeln, verzichtet er damit nicht auf die mit der Neuwagenbestellung vereinbarte Beschaffenheit einer Fabrikneuheit des Fahrzeugs. !!!!+++Wird durch die Nachbesserungsarbeiten ein Fahrzeugzustand, wie er normalerweise bei einer werksseitigen Auslieferung besteht, nicht erreicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.!!!!+++

Der Rücktritt ist dabei auch nicht durch § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Denn der als Beschaffenheit vereinbarte fabrikneue Zustand des Fahrzeugs ist ein maßgeblicher Gesichtspunkt bei der Kaufentscheidung und spielt auch wirtschaftlich eine Rolle, da Fahrzeuge, die nicht mehr als fabrikneu gelten, mit deutlichen Preisabschlägen gehandelt werden.

BGH, Urteil vom 06.02.2013 – VIII ZR 374/11 **

gilt diese Urteil nur für PKW?

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#5
 Von 
wasiba
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

Bei PKW handelt es sich um Massenartikel

>Wird durch die Nachbesserungsarbeiten ein Fahrzeugzustand, wie er normalerweise bei einer werksseitigen Auslieferung besteht, nicht erreicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Da kann der Käufer erwarten, dass seine Sache gleich ist wie allen anderen.

Woraus ergibt sich im vorliegenden Fall, dass eine Feuer- oder galvanische Verzinkung geschuldet ist oder das diese bei Sachen der gleichen Art üblich ist und man diese so erwarten kann?

Dazu würden auch Werbeaussagen gehören:
Nach dem Gesetz sind konkrete Werbeaussagen für die Frage der Soll-Beschaffenheit grundsätzlich erheblich, § 434 Abs. 1 S. 3 BGB . Besitzt eine Kaufsache nicht die Eigenschaften, mit denen es vom Hersteller oder Verkäufer beworben wurde, so stellt dies grundsätzlich einen Sachmangel dar.

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#6
 Von 
ina55
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habs, auf der Angebotsseite bei EBay Kleinanzeigen hat der Händler geschrieben: **Rahmen feuerverzinkt** und **Reifen 185 R14C**, drauf sind aber 195/70R14C. Auf Grundlage dieser Anzeige bin ich mit dem Verkäufer in Kontakt getreten und habe gekauft.
Außerdem schreibt er noch **2 Jahre Garantie**.
Mindestens die Reifengröße ist doch schon ein Mangel?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

@wasiba
Wenn Du Texte von anderen verwendest, sind diese entsprechend mit Quellenangabe zu versehen.



Zitat (von ina55):
Mindestens die Reifengröße ist doch schon ein Mangel?

Ja, aber nicht jeder Mangel zählt zu den Dingen die der gesetzlichen Sachängelhaftung unterfallen.



Wurde die Anzeige denn überhaupt Bestandteil der kaufvertraglichen Vereinbarung?
Bzw. wurden die Eigenschaften in den vertraglichen Vereinbarungen nochmals wiederholt, eventuell verklausuliert durch Codenummern des Herstellers?



Zitat (von ina55):
gilt diese Urteil nur für PKW?

Dieses Urteil gilt nicht nur nur für PKW, es gilt sogar nur für die daran Beteiligten Parteien.

Auch wenn BGH Urteile schon eine Signalwirkung für die anderen Gerichte haben.



Was genau hat man denn eigentlich gekauft? Ein Pkw scheint es ja nicht zu sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
ina55
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Wurde die Anzeige denn überhaupt Bestandteil der kaufvertraglichen Vereinbarung?
Bzw. wurden die Eigenschaften in den vertraglichen Vereinbarungen nochmals wiederholt, eventuell verklausuliert durch Codenummern des Herstellers?


Nein, es folgte nur eine Rechnung mit Zahlungsziel und Angabe des Fahrzeugtyps + Abholort. Würde ja bedeuten er kann in seiner Anzeige beschreiben was er will und am Ende doch was ganz anderes verkaufen. Sämtliche Kommunikation erfolgte über die Nachrichtenfunktion bei Ebaykleinanzeigen.
Es geht um einen Fahrzeugtransportanhänger.

-- Editiert von ina55 am 18.07.2018 21:27

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