Neuwagen mit wiederholten Mängeln

30. Juni 2002 Thema abonnieren
 Von 
NDHM
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 8x hilfreich)
Neuwagen mit wiederholten Mängeln

Hallo,

bereits zum 3. Mal steht unser Peugeot (neu gekauft, inzwischen 6 Monate alt) wegen dem gleichen Fehler (Automatikgetriebe schaltet nicht mehr) in der Werkstatt. Nach 2 erfolglosen Reparaturversuchen warten wir jetzt schon 2 Wochen auf unser Auto. Laut AGBs müssen Mängel unverzüglich beseitigt werden.
Können 2 Wochen unverzüglich sein ? Muss man sich das gefallen lassen ? Sollten wir auf Wandlung bestehen ? Was haben wir für Möglichkeiten ?

Gruß
Andy

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Haben Sie etwa kein Ersatzfahrzeug erhalten?

Für die Beantwortung Ihrer Frage ist es von entscheidender Bedeutung, ob der KV vor dem 01.01.2002 oder danach geschlossen wurde.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

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#2
 Von 
NDHM
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 8x hilfreich)

Wir haben ein Ersatzfahrzeug erhalten.
Der KV wurde 2001 geschlossen. Peugeot gewährt aber seit November 2001 2 Jahre Garantie. (EZ: Dez.2001)
Ich frage mich nur, ob ich eine Reparaturzeit von über 2 Wochen hinnehmen muss ?

Gruß
Andy

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#3
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Das Problem ist, das zwischen der gesetzlichen Gewährleistung mit den Möglichkeiten der Wandlung (Rückabwicklung) und der Minderung (Kaufpreisreduzierung) sowie der freiwilligen Garantie des Herstellers unterschieden werden muß.

Ihren Angaben zufolge unterfällt der Vertrag noch dem alten Schuldrecht bis zum 31.12.01. Danach endet die gesetzl. Gewährleistung nach 6 Monaten, so daß zu vermuten steht, das die Gewährleistungsfrist mittlerweile abgelaufen ist.
Es bleiben Ihnen daher lediglich noch die Garantieleistungen des Herstellers. Oftmals ist ein Schreiben an den Kundenbetreuungscenter in Saarbrücken hilfreich.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

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#4
 Von 
NDHM
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 8x hilfreich)

Zunächst einmal vielen Dank für die schnellen Antworten, Herr Scharnhorst.

Ich muss also davon ausgehen, dass nach Ablauf der gesetzlichen Garantiezeit, der Anspruch auf Wandlung verfällt ?

Ab wann beginnt die Garantiezeit ? Ab Erstzulassung ?

Unser Fahrzeug steht nun seit 17 Tagen in der Werkstatt. An die Kundenbetreuung von Peugeot hatte ich mich bereits gewandt, mit dem einzigen Erfolg, dass man mir einen größeren Ersatzwagen zusagte.
Muss ich nicht nach 2 erfolglosen Reparaturversuchen und nunmehr 17 Tagen Reparaturzeit davon ausgehen, dass das Fahrzeug unreparabel ist ? Kann ích nicht auf ein neues Fahrzeug bestehen ?

Gruß
aNDy

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#5
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Also nach altem Recht bestehen die weitreichenden gesetzl. Gewährleistungsansprüche in den ersten 6 Monaten parallel zu den freiwilligen Garantieleistungen des Herstellers, danach haben Sie lediglich noch Anspruch auf die Herstellergarantie.

Um Ihre Rechte innerhalb der Garantiezeit beurteilen zu können, müßte man die Garantiebedingungen des Fahrzeugherstellers einsehen.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

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#6
 Von 
NDHM
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 8x hilfreich)

Nach nunmehr fast 3 Wochen steht unser Peugeot immer noch unfertig in der Werkstatt. In den AGBs ist von 1 Jahr Garantie die Rede mit Anspruch auf Wandlung bei wiederholter erfolgloser Mangelbehebung. Ich habe am Montag einen Termin beim Rechtsanwalt und werde versuchen zu wandeln. Zunächst noch einmal vielen Dank für die Infos.

Gruß
aNDy

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