Nutzungsentschädigung vs. eigene Kosten bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages

31. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
mrsnotty
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Nutzungsentschädigung vs. eigene Kosten bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages

Nutzungsentschädigung vs. eigene Kosten bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages

Hi,
wie bereits hier im Forum beschrieben wird die 0,67 bzw. 0,5 oder 0,4er Regel für die Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung eines neuen PKW Kaufs angewandt. Hier kommt es darauf an ob das Fahrzeug eine Gesamtlaufleistung von 150.000km, 200.000km oder mehr hat.

Die Frage die ich mir jetzt stelle ist jedoch. Darf der Käufer auch eigene Ausgaben gegen diese Nutzungsentschädigung rechnen?
Laufende Kosten wie Benzin, Versicherung etc. natürlich nicht.

Sprich: z.B. das Auto wurde mit Sommerreifen geliefert. Natürlich sind im Winter Winterreifen und dafür auch entsprechende Felgen pflicht. Diese müssen auch eingelagert werden.
Oder die Fahrtkosten oder Verdienstausfälle die bei Werkstattbesuchen aufgekommen sind.

Danke im Voraus,

Euer
Mr. Snotty

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von mrsnotty):
Die Frage die ich mir jetzt stelle ist jedoch. Darf der Käufer auch eigene Ausgaben gegen diese Nutzungsentschädigung rechnen?


Ja, aber nur, wenn seine Schadenersatzforderung an sich berechtigt ist und dann kommt es natürlich auch noch auf die Schadenersatzforderungsposition im Einzelnen an.

Du sprichst Winterreifen an. Da diese entgegen Deiner Aussage nicht Pflicht sind - diesen Winter habe ich z.B. die Felgen gar nicht gewechselt obwohl sie vorhanden sind - müsste man schon kreativ argumentieren um hier eine Schadenersatzforderung zu begründen.

Jede Forderung ist somit erstmal für sich zu betrachten. Wenn sie dann zu Recht besteht kann Aufrechnung erklärt werden.

Berry

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#2
 Von 
mrsnotty
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi,
erstmal vielen Dank für deine schnelle Antwort.
Klingt auch erstmal alles sehr logisch.
Allerdings werden ja Winterreifen durchaus benötigt und sind in bestimmten Wettersituationen auch vorgeschrieben:

"Seit 2010 hält die StVO präzisere Informationen zur Winterreifenpflicht in Deutschland bereit. Das Gesetz schreibt vor: Winterreifen, oder auch Reifen die der Richtlinie 92/23/EWG entsprechen, müssen genutzt werden, wenn „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte" vorherrscht (§ 2 Absatz 3a StVO)."

Lassen wir aber mal die Details außen vor - das war eher ein Beispiel.

Also genauer gefragt: Kann man gegen die 0,67er Regel eigene Ausgaben als Käufer gegenrechnen oder ist das evtl. in dieser Berechnung bereits verrechnet bzw. berücksichtigt.

Sämtliche Urteile die ich dazu gefunden habe haben sich nur um diese prozentuale Wertermittlung (also 0,67, 0,5 oder 0,4) gedreht und andere Kosten sind gar nicht aufgetaucht. Auf einer Anwaltsseite habe ich jedoch bei einem Gebrauchtwagenfall eine Gegenrechnung, eben mit den Winterreifen, gelesen, wird aber nicht näher beschrieben.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von mrsnotty):
Sämtliche Urteile die ich dazu gefunden habe



Erfolgt denn die Rückabwicklung des Kaufvertrages aufgrund eines Urteiles oder freiwillig aus Kulanz?


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mrsnotty
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ist ja nur ein Beispiel. :) Aber sagen wir mal so:
Weder noch. Nach mehreren fehlgeschlagenen Versuchen Mängel zu beseitigen ist der Händler nicht in der Lage den Kaufvertrag zu erfüllen - deshalb einigen sich beide Parteien auf die Rückabwicklung und der Händler wendet die 0,67er bzw. die 0,5er Regel an.
Nochmal zur Frage: sind in dieser Rechnung mit den 0,67% bzw. 0,5% etwaige Ausgaben des Käufers berücksichtigt? Ansonsten dürfte er ja seine Ausgaben genauso gegenrechnen wie der Verkäufer.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von mrsnotty):
Ist ja nur ein Beispiel. :) Aber sagen wir mal so:
Weder noch. Nach mehreren fehlgeschlagenen Versuchen Mängel zu beseitigen ist der Händler nicht in der Lage den Kaufvertrag zu erfüllen - deshalb einigen sich beide Parteien auf die Rückabwicklung und der Händler wendet die 0,67er bzw. die 0,5er Regel an.
Nochmal zur Frage: sind in dieser Rechnung mit den 0,67% bzw. 0,5% etwaige Ausgaben des Käufers berücksichtigt? Ansonsten dürfte er ja seine Ausgaben genauso gegenrechnen wie der Verkäufer.


Nein, die Regel bezieht sich einzig und allein auf der Annahme, dass das Fahrzeug nach 150.000 oder 200.000 gefahrenen Kilometern quasi aufgebraucht und damit 0€ wert ist. Man zahlt damit also für jeden Kilometer (bzw. ein entsprechendes vielfaches) den Wertersatz rein für das Auto.

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