Pkw-Privatverkauf Sachmängelhaftung

7. März 2006 Thema abonnieren
 Von 
Staprest
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Pkw-Privatverkauf Sachmängelhaftung

Hallo,

ich habe folgendes Problem: Ich habe vor ca. 3 Wochen mein Auto verkauft (privat an privat)! Nach genau einer Woche meldete sich der Käufer und meinte er wolle das Geld zurück haben, da das Auto keine Klimaanlage hätte, wie in der Internetanzeige aber angegeben.

Ich bin davon ausgegangen das mein Auto über eine Klimaanlage verfügt und habe es auch deshalb in der Beschreibung mitangegeben. Nun bekam ich Post von seinem Anwalt, indem er mich auffordert eine Klimaanlage in einer Fachwerkstatt in das Fahrzeug einbauen zu lassen.

Jetzt meine Frage: Muß ich das machen? Welche Rechte habe ich? Ich meine, der Käufer hat sich das Auto doch angesehen, probegefahren. Er sagte mir sogar er würde als Kfz-Mechaniker für diese Marke arbeiten. Er rief mich sogar einen Tag nach Kauf an und berichtete mir stolz das er den Wagen auf der Bühne hatte und alles in bester Ordnung sei! Als Spezialist hätte er doch spätestens dann merken müssen, das der Wagen keine Klima besitzt und nicht erst nach einer Woche!

Ich würde mich über eine schnelle Antwort freuen!

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33 Antworten
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#1
 Von 
MrLustig
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 25x hilfreich)

Sie haben ein Auto mit Klima angeboten, die fehlt, Sie müssen Nachliefern.

Selbst wenn zugesagte Räder gefehlt hätten, und er einen Kran zum Transport genommen hätte.
Die Räder müssten Sie nachliefern.
Es fehlt einfach eine im Angebot zugesicherte Eigenschaft. Der Vertrag ist nicht erfüllt.

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#2
 Von 
Staprest
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber ist es nicht so, das ich als Verkäufer nur für arglistig verschwiegene Mängel hafte? Denn mir war nicht bewusst das der Wagen keine Klima hat.

Falls nicht, bin ich verpflichtet eine neue Klimaanlage in einer Fachwerkstatt einbauen zu lassen? Ich meine, der Wagen ist 11 Jahre alt und der Kaufpreis belief sich auf 4600 Euro. Könnte ich theoretisch selbst aussuchen wo ich die Klima einbauen lasse? Oder aber, kann ich sagen ich nehme den Wagen ganz einfach zurück da ich mich weigere die Klima einzubauen?

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#3
 Von 
MrLustig
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 25x hilfreich)

Es ist kein Sachmangel.
Es ist ein Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft.
Ein Mangel wäre, wenn die Klima kaputt wäre, aber sie fehlt ja vollkommen.

Sie können entscheiden wie nachgeliefert wird.
Eine Wandlung können Sie vorschlagen, aber nicht erzwingen.

Zu Recht ist der Käufer sauer. Deshalb würde ich das streitlose und freundliche Gespräch suchen, und ihm Nachlass oder Rückabwicklung anbieten.
Auch wenn er ausfällig wird, bitte Ruhe bewahren und eine kulante Lösung anbieten.
Vieleicht hat ja ein Schrottler eine Klima im Autoalter, denn als Neuwertig wurde sie ja nicht angeboten. Manchmal bauen die Schrottler sie auch ein. Das muss er meiner Meinung dann auch annehmen. Wie gesagt sie war wie das Auto als Gebraucht angeboten.

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#4
 Von 
wascuxdu
Status:
Schüler
(179 Beiträge, 12x hilfreich)

Ich bin davon ausgegangen das mein Auto über eine Klimaanlage verfügt

???????????????????????????????????????????

und der Käufer ist auch davon ausgegangen !!!

also:
Preisminderung,Nachrüstung oder Wandlung.!

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#5
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag,

Sie können als Verkäufer sich nicht auf Ihren Irrtum bezüglich dem Vorhandensein einer Klimaanlage berufen, da Sie sich dadurch Gewährleistungsansprüchen entziehen würden.

Das KfZ ist aufgrund des Fehlens der zugesicherten Klimaanlage mit einem Sachmangel behaftet, da die das KfZ nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.

Sie sind somit zur Nacherfüllung (Reparatur, Neulieferung) verpflichtet. Wie Sie das KfZ mit der Klimaanlage liefern, ist Ihnen überlassen (z.B. welche Werkstatt Sie aufsuchen usw.).

Dass der Käufer das KfZ angesehen und Probe gefahren ist, ist in diesem Kontext irrelevant außer hinsichtlich des Punktes, dass die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen sind, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Grob fahrlässig handelt der Käufer, wenn er die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und einen Mangel übersieht, der für ihn beim Vertragsschluss ohne weiteres erkennbar war. Dieses kann jedoch nicht ohne weiteres aus dem Grund der Besichtigung und des Probefahrens, sowie aus der beruflichen Erfahrung des Käufers abgeleitet werden. Hier bedarf der Sachverhalt näherer Aufklärung.

Eine Beschaffenheitsgarantie kann nicht ohne weiteres angenommen werden. Zwar hat der Verkäufer die Eigenschaft des Vorhandenseins einer Klimaanlage vertraglich zugesichert, jedoch fehlt hier, zumindest gemäß des Sachverhaltes, die damit verbundene Erklärung, verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen zu wollen. Jedoch bedarf auch hier der Sachverhalt näherer Aufklärung.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 07.03.2006 17:46:38

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#6
 Von 
krull14
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 180x hilfreich)

Kezerische Frage:

Zieht ein rechtlich wirksamer Ausschluß -bei Privatgeschäften- der Sachmängelhaftung nicht auch einen Ausschluß der Beschaffenheitsvereinbarung nach sich? Da ja alles im § 434 BGB zusammengefasst ist?

Und wenn die vereinbarte Beschaffenheit nicht zutrifft, wird von einem Sachmangel gesprochen, der aber wiederum bei Privatgeschäften rechtswirksam ausgeschlossen werden kann..........

Oder ich bin heute einfach nur neben der Spur und bitte ernsthaft um Aufklärung, meiner verwirrten Sinne.

Da es sich bei dem Fehlen der Klimaanlage, zudem um keinen versteckten, sondern eher offensichtlichen Mangel handelt, den der i.d.F. versierte Käufer leicht hätte erkennen können, frage ich mich ernsthaft, ob hier tatsächlich Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden können, gerade auch im Hinblick des § 442BGB :(

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#7
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Hallo Herr Krull,

das ist eine sehr schöne Überlegung.

Sofern ein wirksamer Gewährleistungsausschluss vertraglich vereinbart wurde, ist das Problem etwas anders zu lösen. Liegt eine Eigenschaftszusicherung vor, so greift ein - an sich zulässiger - Gewährleistungsausschluß nicht ein. Außerhalb von AGB ergibt sich dies aus einer Auslegung der Zusicherung, der dann, so weit sie reicht, eine vertragliche Einschränkung des Gewährleistungsausschlusses zu entnehmen ist. Freilich kann im Einzelfall die Existenz eines Gewährleistungsausschlusses im Rahmen der Auslegung der Verkäufererklärungen gegen die Annahme eines Garantiewillens und damit einer Zusicherung sprechen (s. dazu auch die Anm. zu BGH NJW 1999, 3481). Ergibt die Auslegung aber, daß eine Beschaffenheitsangabe verbindlich gemeint ist (Übernahme einer besonderen Gewähr auch wenn dies in der Kaufvertragsurkunde keinen Niederschlag gefunden hat), so stellt der BGH im Falle eines Gewährleistungsausschlusses keine allzu großen Anforderungen an den Garantiewillen, weil nur bei dessen Bejahung eine Haftung begründet werden kann (vgl. BGHZ 103, 275 = NJW 1988, 1378 = JuS 1988, 815).


Beste Grüße,

- Roenner -

-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 07.03.2006 21:31:57

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#8
 Von 
krull14
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 180x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Ausführungen, Herr Roenner.


quote:
Freilich kann im Einzelfall die Existenz eines Gewährleistungsausschlusses im Rahmen der Auslegung der Verkäufererklärungen gegen die Annahme eines Garantiewillens und damit einer Zusicherung sprechen (s. dazu auch die Anm. zu BGH NJW 1999, 3481).


Fazit:
Würde der/die Verkäufer(in) glaubhaft darlegen können, sich bei den ganzen Auswahl und Anklickfeldern der Internetbörse einfach vertippt zu haben und ihr/ihm wäre garnicht bewusst geworden, hier eine Klimaanlage ausgewählt zu haben, hätte der Käufer schlechte Karten, was seine Gewährleistungsansprüche betrifft, sofern die Sachmängelhaftung wirksam ausgeschlossen wurde und die vermeintliche Klimaanlage nicht noch auf anderen Schriftstücken bzw. Kaufvertrag Verwendung fand.

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#9
 Von 
MrLustig
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 25x hilfreich)

Aha,
eine Klimaanlage ist eine Sonderausstattung.
Das Internetangebot ist ein Angebot einer möglichen Sonderausstattung, so wie es im Allgemeinen in jedem Verkaufsprospekt von Neuwagen angeboten wird.
Beim tatsächlichem Kauf werden diese Sonderausstattungen extra aufgelistet und vertraglich festgehalten.

Das heisst ich habe erst Anspruch auf die Sonderausstattung wenn im Vertrag vereinbart, und ich kann mich nicht aufs Verkaufsprospekt berufen.

Ist ja doch ein interressanter Fall.

Ich bin jetzt überzeugt, dass der Verkäufer im Recht ist, da letztendlich nicht das Angebot, sondern der tatsächliche Vertrag zählt. Und wenn da nicht mehr von der Sonderausstattung geschrieben wird, so war es nur ein Werbegag, bzw die Sonderausstattung wurde bei Übergabe herausgenommen.

Zum Glück bin ich kein Richter geworden.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Natürlich zählt auch das Angebot. Bei Internetverkäufen ist die Beschreibung im Internet idR bindend. Man muss jedoch in jedem Einzelfall gesondert prüfen, ob die zugesicherte Eigenschaft als Garantiewille aufzufassen ist (s.o.). Dieses erscheint hier nach dem geschilderten Sachverhalt zumindest fraglich, da der Fragesteller angibt von dem Nicht-Vorhandensein der Klimaanlage nichts gewusst zu haben. Wie Herr Krull es bereits darlegte kommt es auf die glaubhafte Darstellung des Verkäufers an.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Hallo Herr Krull,

gern geschehen.

Wenn der Verkäufer sich vertippt hat, dann ist es jedoch ein Fall einer möglichen Anfechtung nach §119 I BGB aufgrund eines Erklärungsirrtums.

Hier war es dem Verkäufer ja bewusst, dass er eine Eigenschaft zusicherte. Man muss hier also die Rechtsqualität der zugesicherten Eigenschaft prüfen, ob diese bindend in Form eines Garantiewillens gemeint war (und damit außerhalb des Gewährleistungsausschlusses stand), oder nicht.


Beste Grüße,

- Roenner -

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
MrLustig
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 25x hilfreich)

Ist die Frist für §119 I BGB nicht bei 24 Stunden, ab Kenntniss, bzw. bei Sorgfalt hätte Kenntniss haben können.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
MrLustig
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 25x hilfreich)


In manchen Vertragsvordrücken steht:

...Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften KFZ keine Gewährleistung...

Wäre bei diesem Satz dann das nicht Vorhandensein der Klima ohne Bedeutung.
Ist das eine Steigerung des Gewährleistungsausschlusses auf Sachmängel?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16992 Beiträge, 5896x hilfreich)

Hallo,

bin ich jetzt im falschen Film?
Der Verkäufer ist der Meinung, daß der Wagen eine Klimaanlage hat und sichert diese Eigenschaft zu. Da gibt es doch wohl nur eines: Pech für den VK, daß er eine Eigenschaft zusichert die gar nicht existiert. Von einem vertippen kann hier ja wohl keine Rede sein kann.


MfG, Michael

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
MrLustig
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 25x hilfreich)

Ja also doch so, wie ich Anfangs geschrieben habe;)

Vertippen kann er sich ja, es besteht ja die Möglichkeit zu editieren um den Irrtum zu beseitigen.
Dann können aber auch bisher abgegebene Angebote zurückgezogen werden.
(Ich unterstelle ebay-ähnliche Plattform)

Schluss mit dem hypothetischen Rollengespiele. Klima einbauen fertig.

Aber der Vollständigkeitshalber.
Besteht ein sinnlicher Unterschied zwischen Sachmängel- und Beschaffenheitsgewährleistung?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
krull14
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 180x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Schluss mit dem hypothetischen Rollengespiele. Klima einbauen fertig. <hr size=1 noshade>


Nochmal, so einfach ist es in diesem speziellen Fall nicht, schon und ggfls auch nur im Hinblick auf den §442 BGB .

Hier kauft ein versierter Käufer (Profi) von einem unbedarften ;) Verbraucher.

Anders wäre es sicherlich, wenn ein ahnungsloser Käufer bei einem ahnunglosen Verkäufer kaufen würde oder bei einem proffessionellen Fahrzeughändler, nur ist das in diesem Fall nunmal nicht so.

Hier muß sich der proffessionelle Käufer schon Fragen und anrechnen lassen, warum ihm das mit der fehlenden Klima erst
1. so spät aufgefallen ist
2. er das Fahrzeug nicht genauer überprüft hat
3. er nicht darauf bestanden hat, das die Klimaanlage auch im Kaufvertrag festgehalten wird, wenn es ihm ja nun angeblich so Wichtig erscheint.

Und ob die lediglich im Inserat erwähnte Klimaanlage tatsächlich ausreicht um hier eine eindeutige Garantiezusage abzuleiten, bleibt zunächst auch weiterhin offen, diese wäre aber zunächseinmal unbedingte Vorraussetzung, um Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.

Selbst vorrausgesetzt dem Käufer gelingt diese Hürde, könnte er spätestens am §442 BGB scheitern.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
MrLustig
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 25x hilfreich)

Es besteht noch die Frage, ob die Klima mit ein Kreuz, wie bei ebay, oder in Schrift.

Die Überprüfungspflicht ist im HGB bei Kauf zwischen 2 Händler geregelt.
Soviel ich weiss gilt das aber nicht, wenn mindestens einer privat ist.

Rein persönlich bin ich der Meinung: gesehen, bezahlt, mitgenommen, Rechtsmissbrauch.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Hallo Michael,

quote:
Der Verkäufer ist der Meinung, daß der Wagen eine Klimaanlage hat und sichert diese Eigenschaft zu. Da gibt es doch wohl nur eines: Pech für den VK, daß er eine Eigenschaft zusichert die gar nicht existiert.
Nein, das kann man nicht immer so sehen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16992 Beiträge, 5896x hilfreich)

Hallo,

nicht immer, stimmt, aber in diesem Fall schon. Der VK schreibt doch, daß er geglaubt habe sein Fzg verfüge über eine Klimaanlage, daher habe er dies ja auch angegeben. Im Moment ist Winter, da schaut man halt nicht immer auf die Klimaanlage, die ja durchaus manuell sein kann und dann im Fahrzeuginneren nur durch einen kleinen Taster identifizierbar ist. Und wer schaut schon wirklich in den Motorraum, ob dort wirklich ein Kompressor vorhanden ist? Aber welcher Besitzer eines PKW weiss denn nicht, ob sein Auto eine Klimaanlage hat? Diese Frage sei nur mal so in den Raum gestellt. Also für mich ist dieser spezielle Fall klar.


Viele Grüße, Michael

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Wie bereits erläutert kommt es auf die Auslegung des Vertrages an, sofern ein Gewährleistungsausschluss wirksam vorgenommen wurde (Stichwort: Garantiewille).

Wurde kein (wirksamer) Gewährleistungsausschluss vorgenommen, kommt es, wie bereits zutreffend gesagt, auf §442 BGB an.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Staprest
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Tag,

um ein wenig Klarheit in die Sache zu bringen, hier folgende Ergänzung zum Sachverhalt:

1. Das Auto wurde über die Internetplattform autoscout24.de verkauft bzw. angeboten. D.h. die Klimaanlage in der Fahrzeugbeschreibung wurde durch das Setzen eines Häckchen bestätigt. Doch bin ich mir absolut nicht sicher, ob ich dieses Häckchen damals bewusst markiert habe. Handschriftlich habe ich definitiv nichts eingetragen. Der Verkäufer wiederrum stellte auch zu keinem Zeitpunkt die Frage nach dem Vorhandensein einer Klima. Weder am Telefon, noch bei Besichtigung, noch bei Übergabe!

2. Zum Kaufvertrag: Der (ADAC) Kaufvertrag beinhaltet folgende Klausel: "Das Kfz wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft - soweit nicht nachfolgend eine Garantie übernommen wird. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen sowie bei Körperschäden. Ggf. noch bestehende Ansprüche gegenüber Dritten aus Sachmängelhaftung werden an den Käufer abgetreten. " Es wurden keine Sondervereinbarungen oder Zusicherungen im Kaufvertrag festgehalten. Lediglich Winterreifen wurden unter dem Punkt Ausstattung/Zubehör notiert. Diese erhielt der Käufer dann natürlich bei Übergabe des Autos!

Nun die Frage, was ist nun für mich als Verkäufer bindend? Der Kaufvertrag oder die Anzeige im Internet?

Ich bitte weiter um Antworten! Vielen Dank im Voraus!

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
MrLustig
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 25x hilfreich)

Ich persönlich bin der Meinung, das Häckchen ist ein Vordrucksformular der Plattform. Hier ist Irrtum aus rein menschlicher Sicht möglich, vor allem für Internet Unerfahrenen und insbesondere für Plattform Neulinge.

Hättest Du so schon mehrere Autos verkauft, würde ich genaue Kenntniss der Plattform unterstellen.

Der wirkliche Wille wird durch die Beschreibung zum Ausdruck gebracht.

Die Klima gehört zu Sonderausstattung, die sogar im Vertrag ein eigenes Eintragungsfeld hat, die sogar auch noch benutzt wurde (Winterreifen).

Eine bewusste Irreführung kann ich nicht erkennen. Das aktive Bewusstsein, dass Du denkst es wäre Klima drin kann ich nicht nachvollziehen.

Wenn Du jetzt auch noch im Angebotstext die Winterreifen als Zubehör beschrieben hättest.

Eins ist sicher. Du brauchst einen guten Anwalt, der sich mit der Beweislast des Rechtsmangels gut auskennt.

Zum Setzen von Häkchen:
Ich als Berufssoftware Entwickler auf verschiedenen BS und GUI Plattformen kann Dir zusichern und beweisen, dass unbewusste Häckchen Setzen der Check Boxes durchaus möglich ist.
Du bewegst die Maus und bist der Ansicht das Häckchen wir mit dem "Left Button click" gesetzt.
Falsch. Das toggeln der Häckchen ist mit der riesigen Blank Taste möglich.
Und wie ist es beim Eintippen von Internetangeboten.
Viel Papier, FZ Brief usw lümmelt da rum, und ausversehen kommt der Ordner oder sowas auf die Blank Taste. Schon ist ein Haken da, wo keiner hin soll oder weg.

Ich wünsche Dir viel Erfolg.


0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
MrLustig
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 25x hilfreich)

Geh mal unten in Antwort Schreiben in den Editor, so dass dort der Cursor blinkt.

Drücke Tab und Blank

Haken bei Profil Signatur einfügen ist da.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
MrLustig
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 25x hilfreich)

oder tab tab tab bis zum Button Antwort schicken und dann Blank

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
MrLustig
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 25x hilfreich)

Wehe es fragt jetzt einer wo auf der Tastatur die Taste

AnyKey

ist

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16992 Beiträge, 5896x hilfreich)



Hier mal ein Zitat aus dem ersten Posting:

"Ich bin davon ausgegangen das mein Auto über eine Klimaanlage verfügt und habe es auch deshalb in der Beschreibung mitangegeben"

Und hier nun ein Zitat aus dem letzten Posting:

" Doch bin ich mir absolut nicht sicher, ob ich dieses Häckchen damals bewusst markiert habe"


Soll hier nun bei einem Betrug geholfen werden oder was? Das Häkchen wurde vorsätzlich gesetzt, basta!!! Das kann jeder so nachlesen! Der VK glaubte sein Auto habe eine Klimaanlage und hat dies so angegeben!
Der Käufer ist absolut im Recht!


Viele Grüße, Michael

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Hank
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 235x hilfreich)

"Wehe es fragt jetzt einer wo auf der Tastatur die Taste AnyKey ist"

hihi

-----------------
"><(((º> "

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
MrLustig
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 25x hilfreich)

Die Artikulationsweise von Roenner kann mich überzeugen.

Die Kraftausdrucks Argumentation von micbu zeugt eher von unterlegener Hilflosigkeit.


tabtabtabtabtabblank

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Staprest
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Lieber Michael,

du solltest dich etwas zurück nehmen, wenn du das Wort Betrug benutzt. Wenn du keine Ahnung von einem Sachverhalt hast, ist es manchmal besser einfach nichts zu sagen, statt als Hobbyjurist irgendwelche Dinge zu verdrehen oder falsch zu interpretieren.

Zum Sachverhalt: In der kurzen Zeit indem das Fahrzeug in meinem Besitz war, bin ich davon ausgegangen dass es eine Klima besitzt. Ganz einfach aus dem Grund, das im Fahrzeuginneren alle Schalter für eine Klima vorhanden sind und auch bei drücken dieser die Anzeige "AC" im Bordcomputer erschien.

In meinem ersten Text schrieb ich zwar das ich dachte das der Wagen über eine Klima verfüge und ich sie auch deshalb mitangegeben habe in der Anzeige, so glaubte ich. Konnte es aber zu diesem Zeitpunkt nicht mehr nachvollziehen, da ich keinen Ansdruck der Anzeige hatte und die Anzeige an sich schon gelöscht war. Deshalb verlies ich mich zunächst auf die Aussage des Käufers, der meinte in der Anzeige wäre eine Klima mitangegeben.

Nachdem ich mir dann eine Kopie des Ausdrucks besorgen konnte, stellte ich fest, dass die Klima zwar tatsächlich mitangegeben war, jedoch nicht in der Sparte der Fahrzeugbeschreibung die man handschriftlich, bzw. der Tastatur eingibt, sondern in der Sparte der Ausstattung, die nur per Klicks angekreuzt werden konnte. Und ich habe das wirklich, für mich wichtige Zubehör und Ausstattung nur in der Fahrzeubeschreibung eingegeben.

Daher spreche ich von einem Versehen und nicht von absichtlichem angeben der Klima.

Bitte um weitere, inhaltlich brauchbare Antworten!

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
MrLustig
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 25x hilfreich)

Oh.

Schalter etc zum Anschein einer Klima vorhanden.

Dann ist aber tatsächlich eine Klimaanlage drin. zwar keine aktive, aber eine Wohlfühlumluft Klima.

Ich meine irgendwo in einer Gebrauchsanleitung solche Dinger als Klima beschrieben gesehen zu haben.

Mach Dich schlau, ob dieses Wellnessgerät als Klima vom Hersteller betitelt wird.

Ich hatte auch schon derartige Geräte in Mietwagen und in der Fz Beschreibung stand mit Klima.

Viel Spass beim Klären des technischen Details.

0x Hilfreiche Antwort

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