Pkw-Verkauf privat-an-privat - Rückgaberecht?

24. April 2006 Thema abonnieren
 Von 
Mongobär
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
Pkw-Verkauf privat-an-privat - Rückgaberecht?

Hallo,

ich habe am Freitag mein Auto an eine Privatperson verkauft. Ich selbst bin auch Privatverkäufer, also reines privat-privat Geschäft. Das Fahrzeug wurde besichtigt, probegefahren und dann (angemeldet) verkauft und mitgenommen.

Ich habe das Auto nachweislich als unfallfrei erworben (letzter Kaufvertrag) und auch während meines Besitzes keine Unfälle gehabt. Da der Wagen mehrere Vorbesitzer hatte, habe ich den Punkt "Unfallfreiheit" jedoch mit n.b. (nicht bekannt) ausgefüllt, da ich es ja nicht 100% versichern kann. Außerdem ist im Vertrag der Passus "unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung" vermerkt.

Heute morgen (Montag) rief mich der neue Besitzer an und berichtete, dass er gerade aus der Werkstatt käme, die ihm erzählt haben, dass das Auto einen Unfall hatte.

Er möchte jetzt gern 1000 Euro Nachlass oder er bringt mir das Auto nach Frankfurt (450km) und ich muss ihm Hin- und Rückfahrt bezahlen. Außerdem hat ihm sein ADAC-Rechtsschutz erzählt, dass er auch als Privatmann 2 Wochen Rückgaberecht hat.

Ist da was dran? Wie soll ich verfahren? Ich bin mir ehrlichgesagt keiner Schuld bewusst und war der festen Überzeugung, dass das Auto unfallfrei war.

Vielen Dank für die Hilfe

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

dass er auch als Privatmann 2 Wochen Rückgaberecht hat

Nur, wenn er von einem Gewerblichen kauft und auch das nur im Fernabsatz.

Der K müßte hier dem VK nachweisen, daß dieser von einem Unfallschaden wußte oder hätte wissen müssen - entweder, weil ihn der Vorbesitzer darüber informiert hat oder weil der Schaden aus der Besitzzeit des VK stammt.

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mongobär
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die prompte Antwort. Das beruhigt ein wenig ...

-- Editiert von mongobär am 24.04.2006 18:26:50

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eyayblank
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 10x hilfreich)

Hallo, ich habe einen fast identischen Fall. Als privat verkauft an privat, allerdings wurds das Geschäft über eine Automobilhandel abgeschlossen, also Kommisionsverkauf. Nun wird mir arglistige Täuschung vorgeworfen, da das Auto angeblich einen Unfallschaden hat. Im Standartkaufvertrag wurde die Gewährleistung/Sachmängelhaftung ausgeschlossen und das Feld "unfallfrei" wurde ebenfalls nicht angekreuzt. Dafür wurde dahinter schriftlich vermerkt "Unfallfrei in der Zeit des Verkäufers", da ich ja nicht wissen kann was mit dem 8 Jahre alten Auto vorher getrieben wurde. Letztendlich habe ich definitiv keinen Unfall gehabt und weiß auch nichts über einen Vorschaden. Wie sieht da Rechtslage aus? Kann ich als Privatperson für evtl. unbekannte Vorschäden von anderen Vorbesitzern haftbar gemacht werden? Mir liegt ebenfalls von Vorbesitzer dessen Kaufvertrag vor welcher über ein Gewerbe abgeschlossen wurde, in dem das Fahrzeug unfallfrei deklariert wurde, ebenfalls versichert mir der Vorbesitzer auch keinen Unfall mit dem Fahrzeug gebabt zu haben.

-- Editiert von eyayblank am 25.04.2006 15:39:32

10x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
tatamata
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo Mongobär,

ich bin derzeit in einer ähnlichen Situation. Auto mit 2 Vorbesitzern. Habe es neulich verkauft und Käufer lastet mir arglistische Täuschung an, obwohl das Fahrzeug während meiner Zeit keinen Unfallschaden hatte. Wie ist die Sache bei Dir damals ausgegangen?

Viele Grüße
tatamata

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5x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
VivaColonia
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 264x hilfreich)

Mensch tatamata, du brauchst echt nicht jeden 4 Jahre alten Thread zu deinem Thema hochzuholen. Meinst du im Ernst, jemand, der vor 4 Jahren 6 Beiträge gepostet hat, ist heute noch aktiv?

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hallo tatamara,

arglistige Täuschung wohl kaum, denn der Käufer wird Dir ja wohl kaum die Kenntnis des Unfalls nachweisen können.

Aber: Wurde das Fahrzeug als Unfallfrei verkauft, ist dies eine Zusicherung einer Eigenschaft, und da kommt es auf fehlende Kenntnis nicht an. Es könnte also - wenn innerhalb der Frist - der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden.
Wirf mal einen Blick in den § 323 BGB .

SG

Berry

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1x Hilfreiche Antwort


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