Privatkauf - Vertragsbruch und erhebliche Mängel

7. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
pal417692-48
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Privatkauf - Vertragsbruch und erhebliche Mängel

Guten Tag,

folgende Probleme habe ich:

Vor zwei Monaten habe ich mir einen Gebrauchtwagen von Privat gekauft. Das Auto hat einen Schaden an der Frontschürze, welcher nicht im Inserat angegeben wurde. Bei der Besichtigung hat mir der Verkäufer versprochen, dass er mir eine neue Frontschürze zukommen lässt, sobald ich ihm seine Kennzeichen zurück geschickt habe. Das alles wurde auch vertraglich festgehalten (Mustervertrag von mobile.de). Nach zwei Monaten habe ich immer noch nichts erhalten. Selbstverständlich habe ich ihm eine Nachricht geschrieben und er versprach mir, dass er sich nach Ostern darum kümmern würde. Auf meine letzte Nachricht vor einer Woche hat er dann nicht mehr reagiert.

Wie kann ich dagegen jetzt vorgehen? Eine Frist setzten und wenn diese nicht eingehalten wird vom Kaufvertrag zurücktreten?

Darüberhinaus sind diverse Mängel in der Zwischenzeit aufgetreten (Ölgeruch im Inneraum, Getriebe macht Geräusche, Kupplung schleift). Getriebe und Kupplung sind anscheinen Neu und diese Mängel waren bei der Probefahrt nicht erkennbar. Da ich nicht davon ausgehe, dass innerhalb von zwei Monaten diverse Mängel auftreten, muss ich ja davon ausgehen, dass die Mängel dem Verkäufer bekannt waren und er mir diese bewusst verschwiegen hat.

Wie sieht die Rechtslage in solch einem Fall aus?

Anmerkung: Ich habe einen Zeugen, der beim Autokauf dabei war.

Vielen Dank für Eure Antworten

Problem nach Autokauf?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jule28
Status:
Schüler
(244 Beiträge, 173x hilfreich)

Zitat (von pal417692-48):

Wie kann ich dagegen jetzt vorgehen? Eine Frist setzten und wenn diese nicht eingehalten wird vom Kaufvertrag zurücktreten?

Ein letztes mal Frist setzen mit Einschreiben & dann überlegen was eine neue Frontschürze+Lackierung kostet oder ob du Anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen willst. Das mußt du für dich abwägen.
Von alleine auf gute Ansprache tut sich in solchen Fällen erfahrungsgemäß nichts mehr. Siehst du ja gerade.

Zitat:
Darüberhinaus sind diverse Mängel in der Zwischenzeit aufgetreten (Ölgeruch im Inneraum, Getriebe macht Geräusche, Kupplung schleift). Getriebe und Kupplung sind anscheinen Neu und diese Mängel waren bei der Probefahrt nicht erkennbar. Da ich nicht davon ausgehe, dass innerhalb von zwei Monaten diverse Mängel auftreten, muss ich ja davon ausgehen, dass die Mängel dem Verkäufer bekannt waren und er mir diese bewusst verschwiegen hat.
Die Sachmängelhaftung wird durch den Mobile Vertrag idR. ausgeschlossen insofern nichts anderes abweichend vereinbart war.
Dh. dein Auto= dein Problem. Verschleisserscheinungen an einem gebrauchten Fahrzeug können jederzeit auch ohne lange Vorwarnung auftreten- auch wenn die Teile "anscheinend neu" sind.
Du müsstest dem Verkäufer schon nachweisen das die Probleme beim Kaufzeitpunkt vorhanden waren & er diese absichtlich verschwiegen hat.

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#2
 Von 
pal417692-48
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Jule28):
Ein letztes mal Frist setzen mit Einschreiben & dann überlegen was eine neue Frontschürze+Lackierung kostet oder ob du Anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen willst. Das mußt du für dich abwägen.
Von alleine auf gute Ansprache tut sich in solchen Fällen erfahrungsgemäß nichts mehr. Siehst du ja gerade.


Sollte der Verkäufer die Frist verstreichen lassen handelt es sich doch um einen Vertragsbruch und er müsste das Auto zurück nehmen?

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#3
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Zitat (von pal417692-48):
Sollte der Verkäufer die Frist verstreichen lassen handelt es sich doch um einen Vertragsbruch und er müsste das Auto zurück nehmen?


Nein. Er müßte evtl. die Kosten eines Ersatzkaufs tragen.

Zitat (von pal417692-48):
diese Mängel waren bei der Probefahrt nicht erkennbar


Damit auch für den Verkäufer nicht erkennbar, also beim Verkauf wahrscheinlich nicht vorhanden, dem Verkäufer jedenfalls nicht bekannt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Ein Vertragsbruch des Veräufers berechtigt den Käufer nicht generell dazu vom Vertrag zurückzutreten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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