Hallo liebe 123Recht.Net Gemeinde,
vieleicht habt ihr einen Tip für mich in folgender Sache.
Ich kaufte vor 4 Wochen mit ca. 150 Km und 10 Monate jung ein Quad.
Ca. 50 Km damit gefahren und nicht damit klar gekommen und deshalb bei Ebay versteigert.
Quad wurde abgeholt und er (Käufer) war begeistert, auch von dem neuwertigen Zustand.
darauf hingewiesen das es noch nicht eingefahren ist und die nach der Betriebsanleitung entsprechenden Einfahrhinweise unbedingt zu beachten sind. Tat er natürlich nicht. Motor kaputt und somit ich vieeeel Ärger.
Gestern kam Schreiben von seinem Anwalt. Will das ich das Teil richten lasse oder ich soll es zurück nehmen. Habe aber ausdrücklich in Ebay und auch im Kaufvertrag gechrieben "wie gesehen so gekauft" und " keine Garantie und keine Rücknahme".
Der Anwalt sagt, der Kaufvertrag sei nichtig da der über Ebay abgeschlossene Vorrang habe. Ausserdem wird mir Vorgeworfen, ich hätte unwahre Angaben gemacht bei der Leistung. Ich habe angegeben es habe 11 KW. Tatsächlich seien es aber nur 10 KW. Darauf habe ich ihn ebenfalls hingewiesen bei der Abholung und er sah das als kein Problem an.
Was soll ich nun machen? Wie sehen meine Chancen aus? Muss ich das von ihm mutwillig zerstörte Quad zurück nehmen?
Viele Grüße
Tom
Quad versteigert und nun Anwalt am Hals
Woher wissen Sie so genau wie sich der Käufer verhalten hat, sprich: das er das Fahrzeug nicht eingefahren hat und den Motor mutwillig zerstört hat?
Hallo, woher ich das weis? Zum ersten weil der Endtopf bei der Übergabe schön Chromfarbig (neuwertig) war und jetzt blau/lila/goldgelb verfärbt ist ( das ist ein eindeutiges Zeichen, das es sehr heiß geworden ist) und zum zweiten weil er mir gegenüber die Aussage selbst getätigt hat.
Ich sagte zu ihm, entsprechend der Betriebsanleitung, er soll die Einfahrhinweise unbedingt beachten und soll auch die vorgeschriebenen Pausen machen, um den Motor nicht zu überhitzen. Nach eigenen Angaben (ein Feund von mir stand neben mir als er das sagte) teilte er mit, das er 1 1/4 Stunden ca. 65 - 70 Km/h schnell fuhr. Vmax von dem Quad ist 75 Km/h lt. Fahrzeugschein. Nach 30 Minuten muss man 10 Minuten Pause machen um wie oben schon erwähnt, den Motor abkühlen zu lassen,um ihn nicht zu überhitzen.
Daher weis ich das.
Viele Grüße
Tom
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Wenn er das dann alles auch gesagt hat und es sich auch so zugetragen hat ist doch alles gut.
-- Editiert von DemIhm am 21.08.2008 14:11:16
quote:
Der Anwalt sagt, der Kaufvertrag sei nichtig da der über Ebay abgeschlossene Vorrang habe.
Die zentrale Frage wäre, WAS in der Auktion ANDERS ist und auf WAS sich der Anwalt da bezieht...
Übrigens nützt der Ausschluss der GARANTIE[/B] genau überhaupt nichts - Du musst die GEWÄHRLEISTUNG[/] aussließen!!!
Wenn du tatsächlich nur die Garantie ausgeschlossen hast bist du nun tatsächlich in der Sachmangelhaftung verantwortlich.
Ggf. musst du dich mit dem Ursprünglichen Verkäufer mit der Sache auseinandersetzen (Werksgarantie / Gewährleistung...). Achtung: Gewährleistung und Garantie sind NICHT übertragbar auf den 2. Käufer!
--- editiert vom Admin
Genau, diese Unschärfe ist einem Laien gestattet.
> Gewährleistung und Garantie sind NICHT übertragbar auf den 2. Käufer
Das ist so pauschal falsch.
Die Gewährleistung als gesetzliches Recht kann man natürlich rechtswirksam abtreten.
Die Garantie ebenso, solange sie nicht ausdrücklich auf den Erstkäufer beschränkt ist.
quote:
Die Gewährleistung als gesetzliches Recht kann man natürlich rechtswirksam abtreten.
DAS wird immer wieder behauptet - Immer wieder frage ich dann nach einer rechtlichen Grundlage hierfür und bekomme nur Schweigen als Antwort. Sachmängelhaftung und GArantie sind meiner Meinung nach Vertragsbestandteil zwischen den beiden Parteien.
Lasse mich aber gerne belehren.
Man muss als Verkäufer die Abtretung von Rechten aus Pflichten aus dem KV ausdrücklich ausschliessen, sonst können Rechte an einen Dritten abgetreten werden.
Ich weiß auch nicht, wo das steht, aber mal als Gegenfrage, wo steht, dass das nicht so ist?
Ich sehe hier im konkreten Fall einen Privatverkauf, in dem die Gewährleistung einvernehmlich ausgeschlossen wurde. Ich sehe es auch so, dass das zuletzt vereinbarte Vorrang vor vorherigem hat, also der geschlossene Kaufvertrag gültig ist. Allerdings wachsen Angaben aus dem E-bay Angebot dem Kaufvertrag zu, wenn diese im Kaufvertrag nicht ausdrücklich anders festgehalten wurden.
Steht z.B. die KW Angabe nicht im Kaufvertrag, kann der Käufer auf diese natürlich pochen. Allerdings ist die Abweichung sehr gering, unter 10 %. Was da ein Richter draus machen wird, steht in den Sternen.
Was ist denn mit der 2 jährigen Gewährleistung des Herstellers? Wie äussert sich der denn zu dem Motorschaden?
Btw, es ist insgesamt übrigens ein schlechter Witz, ein Fahrzeug herzustellen, dass nicht in der Lage sein soll, längere Distanzen unter Höchstlast zurückzulegen. Auch während einer " Einfahrphase " muss das bei der heute üblichen Fertigungsqualität möglich sein, ohne das nach einer Stunde ein Motorschaden entsteht. Ein solches Produkt würde ich an Käuferstelle auch als Mangelhaft ansehen.
Lassen Sie hier in jedem Fall von einem Anwalt vertreten, das Sie an verschiedenen Fronten zu kämpfen haben.
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--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
> DAS wird immer wieder behauptet - Immer wieder frage ich dann nach einer rechtlichen Grundlage hierfür und bekomme nur Schweigen als Antwort.
Ansprüche können (bis auf wenige Ausnahmen) immer abgetreten werden, §398 BGB
.
Danke, LGH. Nu weiß ich auch, wo steht, was ich schon annahm zu wissen.
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Hallo, danke für die vielen Antworten.
Ich muss dann wohl mal zum Anwalt gehen.
Ich finde es eigentlich auch einen Witz das man nach 30 minuten für mindestens 10 Minuten Pause machen muss, aber der Hersteller hat sich da abgesichert und weist ausdrücklich darauf hin. Und wenn man sich dann trotzdem nicht daran hält, hat man, glaube ich, schlechte Papiere. Ich bin Privatmann und kann nicht in den Motor hineinsehen ( sonst müsste ich nicht mehr in die Arbeit gehen wenn ich das könnte)und so blöd es auch ist, 32 Km ist er ja gekommen. Also gelaufen ist es ja. Oder denke ich da falsch?!
Viele Grüße
Tom
Aussage: ca.50 km damit gefahren dann kaputt
dann Aussage: 35 km.
und Aussage: 1 1/4 Std mit ungefähr 65-70 km/h gefahren.
Wieviel Km hat das Ding denn nun mit ihm verbracht????
Ich würd die Sache an einen Anwalt geben. Viel Erfolg
Hallöchen, ich bin damit ca. 50 Km gefahren. Der jetzige Besitzer ist lt. seinen angaben 1 1/4 Stunden lang mit 65 - 70 Km/h gefahren und kam ca. 35 Km weit.
Da kann doch was schon mal überhaupt nicht stimmen denn wenn man mit 65 Km/h ca 1 1/4 Stunden lang fährt, ist man 80 Km weiter und nicht 35 !!!!
Drauf hatte das Teil ca. 250 Km.
Gruß
Tom
Mal abgesehen davon, warum und wie man ein Quad einfahren muss... Wenn das Quad gerade einmal 10 Monate alt ist besteht doch noch die 2-jährige Gewährleistungsfrist des Herstellers. Wo also ist das Problem? Natürlich geht diese bei Vorlage der notwendigen Unterlagen auch auf den zwanzigsten besitzer über...
@MarkOh
quote:
Wenn das Quad gerade einmal 10 Monate alt ist besteht doch noch die 2-jährige Gewährleistungsfrist des Herstellers
So etwas gibt es nicht
quote:
Natürlich geht diese bei Vorlage der notwendigen Unterlagen auch auf den zwanzigsten besitzer über
Da es das erste nicht gibt ist diese Aussage natürlich auch nicht richtig.
Viele Grüße, Michael
So ein Schwachsinn! Wieso sollte es für ein 10 Monate altes Quad keine Gewährleistung des Herstellers geben. Meist sogar zusätzlich noch eine herstellerseitige Garantie bis Kilometer xxx. Habe ja selber eins. Gewährleistung 2 Jahre plus zusätzlich eine Garantie 3 Jahre oder bis zu einer maximalen Laufleistung von 10.000 Km.
Wurde das Gefährt hier in Deutschland von einem Händler erworben, so gilt das normale Gewährleistungsrecht. Und eben jenes sagt auch aus, dass diese Gewährleistung nicht personen- sondern gegenstandsgebunden ist. Also auch auf einen neuen Besitzer übergeht!
-- Editiert von MarkOh am 28.08.2008 15:01:39
> Wieso sollte es für ein 10 Monate altes Quad keine Gewährleistung des Herstellers geben
Weil Gewährleistung der *Verkäufer* erbringen muß, nicht der Hersteller.
Stimmt..., da hab ich mich aber lediglich verschrieben. Natürlich meinte ich den Händler...
Ändert aber nichts an der Tatsache. 10 Monate alt - bei den Kilometern - Gewährleistungssache. Einfahrhinweise hin oder her, denn die sind rechtlich nicht von bedeutung.
Ich habe seit 1996 mit dem Sport Motocross zu tun.
Wegen dem Einfahren:
Es kommt darauf an, was es für ein Quad war (Sportgerät mit verhältnismäßig sehr hoher Leistung u. wenig Hubraum oder um ein Alltagsquad).
Hinweis:
Manche Sportgeräte haben um die 10-13 kw im Brief stehen, sind aber meist offen, da viele Besitzer Ihre Sportenduros/Quads auf Motocrosstrecken betreiben.
Solche Sportgeräte sind Motormäßig offen und werden mit Scheiben im Einlass uä. gedrosselt.
Beim Motocross zB. hat ein Motorrad mit 125 ccm ca. 40 PS, bei einem Gesamtgewicht der Maschine von um die 80 kg.
Also extrem viel Leistung und extrem wenig Gewicht (viele Teile aus Alu-Legierungen).
Bei solchen Sportgeräten muss beim Einfahren genauso wie oben Beschrieben vorgegangen werden.
Was im übrigen auch gar kein Problem ist, da solche Fahrzeuge in 1-2 Stunden eingefahren sind.
Je nach Übersetzung ist Endgeschwindigkeit 100 km/h, Drehzahl bis 12.000 U/min.
Man kann mit solchen Sportgeräten die für Motocrosstrecken/ Gelände bestimmt sind auch nicht kilometerlang auf der Straße Vollgas fahren, da die Fahrzeuge gar nicht für so was ausgelegt sind (im Gelände ist es schon aufgrund der Hindernisse nicht möglich längere Zeit im 6. Gang Vollgas zu fahren).
Sollte es ein Sportgerät sein das für Extremanforderungen ausgelegt ist, gibt es auch keine Gewährleistung/ Garantie in dem Sinne.
> Einfahrhinweise hin oder her, denn die sind rechtlich nicht von bedeutung.
Doch, denn wenn das Befolgen dieser zur üblichen Sorgfaltspflicht eines K gehört, dann kann er sich bei Mängeln, die durch Unterlassen dieser Sorgfalt entstehen, nicht auf eine Haftung des VK berufen.
Das meinte ich auch mit:
„Sollte es ein Sportgerät sein das für Extremanforderungen ausgelegt ist, gibt es auch keine Gewährleistung/ Garantie in dem Sinne.“ ……………….
Wenn zB. an der Umlenkung nach 5 Monaten und 20 Rennen/ Training die Umlenklager (unten an der hinteren Federung) kaputt sind, kann man vom Hersteller keine neuen verlangen.
Da der Wartungsplan beispielsweise sagt: Diese Lager alle 5 Rennen ausbauen, reinigen und schmieren.
Für solche Fahrzeuge gibt es genaue Wartungstabellen.
Wenn nicht grad was Außergewöhnliches kaputt geht, ist bei solchen Fahrzeugen nichts mit Gewährleistung.
Nahezu alle Schäden die ich in den vergangenen Jahren erlebt habe, waren entweder auf mangelnde Pflege, falsche Bedienung oder Überlastung/Stürze zurückzuführen.
Solche Sportgeräte sind nicht mit normalen Fahrzeugen zu vergleichen.
Wenn man die vorgeschriebenen Wartungsinterwalle bei einem Auto nicht einhält, sind Folgeschäden auch das Problem des Besitzers.
Normale Fahrzeuge haben halt ein ganz anderes Nutzungs- / Aufwandsverhältnis als Sportgeräte.
-- Editiert von tom2143 am 16.09.2008 14:19:06
Und jetzt?
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