hallo zusammen,
habe vor kurzer zeit einen VW kombi an meine tante verkauft.habe ihr nur einen gefallen getan habe ihr das auto was sie haben wollte besorgt und für sie gekauft...habe nichts dabei verdient habe meiner tante nur einen gefallen getan!
habe hierzu keinen kaufvertrag mit ihr o.ä. geschlossen das sie wie gesagt meine tante ist daher dies nicht für nötig gehalten.
danach hat sie bei mir einige schäden am auto reklamiert die ich in höhe von ca. 400.- aus eigener tasche reparieren ließ um familiären ärger aus dem wege zu gehen!
und nun möchte meine tante trotz der reparaturen etc. das ich das auto zurücknehme und ihr das geld wiedergebe...
hiermit hat sie nun sogar einen anwalt beauftragt der mir mit briefen,fristen,kosten etc. das leben schwer macht...
bitte um euren rat!!!
danke im voraus für eure mühen!
mfg
mr2
Rückgaberecht?HILFE...ratlos!!!
Problem nach Autokauf?
Problem nach Autokauf?
Moin, das ist wohl eher was fürs Familienrecht...
Ne, im Ernst: Sie haben keinen schriftlichen Kaufvertrag geschlossen, aber eingestanden Ihrer Tante das Auto verkauft zu haben. Das wäre also geklärt. Also sprechen wir von einer gegenseitigen Willenserklärung. Dadurch ist ein rechtsgültiger Kaufvertrag entstanden da das Geld bezahlt wurde, sowie das Fahrzeug übergeben wurde.
Für Sie sieht es nun schlecht aus, da Sie die Sachmangelhaftung nicht ausgeschlossen, bzw. verkürzt haben und nun 24 Monate in der Haftung sind.
Waren die von Ihrer Tante beanstandeten Mängel also Sachmängel und bei Gefahrenübergabe im Ansatz vorhanden, so dürfen Sie aus eigener Tasche nachbessern, den Kaufpreis mindern, Ihrer Tante eine Reparaturfreigabe erteilen und natürlich auch Wandeln.
Da Ihre Tante schon zum Rechtsanwalt gegangen ist sollten Sie zusehen das Sie das Auto Zug um Zug zurück nehmen und ganz wichtig: vereinbaren Sie das mit der Rücknahme/dem Rückkauf alle gegenseitigen Ansprüche abgegolten sind.
So viel dazu: Persönlich sollten Sie sich aber hinterfragen warum Ihre Tante über einen Rechtsanwalt mit Ihnen spricht.
Schöne Grüße
-- Editiert von Demihm am 30.07.2008 20:11:52
Fand der Verkauf an die Tante vor Zeugen statt, können die einen Gewährleistungsausschluss aber gegebenenfalls bestätigen. Versicherung an Eides statt sollte genügen. Dann schaut es für die Tante alt aus.
Aber stimmt, zweifelhaftes Familienvergnügen...
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
hi
muss ich denn als privatperson 2j. garantie geben?!
bin doch kein händler!
klar es gab zeugen die dabei waren die wissen wies ablief.
hab ihr nur einen gefallen getan weil sie ein billiges auto gesucht hat.
270000km gelaufen für 400.- von garantie kann keine rede sein.
sie einmal zurück hab ihr dann die karre auch noch auf eigene kosten repariert um dem ärger aus dem weg zu gehen...
dann wollte sie die karre doch nicht und wollte ihr geld zurück das sah ich nich ein erst bitten dann kaufen, reparieren lassen und zum schluß noch geld zurück fordern..
sie hat nun einen anwalt beaiftragt der die rücknahme/geldzurück fordert.
ich denke so gesehen hat sie doch keine chance oder?
weiss nich was ich tun soll bin mir keiner schuld bewusst bin auch nicht rechtschutzversichert o.ä.
was würdet ihr raten durchziehen oder in den sauren apfel beissen und die karre "zurückkaufen"
Kann man nur ganz schlecht beurteilen. Mal abgesehen davon, dass die Tante eine auf die Mütze bekommen sollte, könnte es vielleicht einen gnädigen Richter geben der das ebenso sieht.
Die Frage ist, ob es wirklich Zeugen gab die den mündlichen Gewährleistungsausschluss bezeugen können. Dann ist die Sache nicht gänzlich zum Scheitern verurteilt, denn ein schriftlicher Kaufvertrag ist beim Autokauf nicht zwingend vorgeschrieben. Zeugen tun es auch.
Andererseits wäre hier die Frage ob man es nicht auch so drehen könnte, dass Sie das Auto im Namen und Auftrag Ihrer Tante gekauft haben. Aber na ja, ob das so einfach ist, wage ich zu bezweifeln.
Frag mal bei www.frageinenanwalt.de nach. Für 20 oder 30 Euronen bekommst Du dort eine handfeste Antwort von einem Rechtsanwalt.
dachte die euronen könnt ich mir via 123recht sparen ;-)
von garantie kann doch bei ca. 20j und 270000km keine rede sein...
zeugen gibt es dafür
ihr anwalt hat mir geschrieben das sie ihr geld wieder will + 300,- für seine (anwalt) mühen "frist 2wochen" gestern verstrichen
ich denke ich werde weiterhin nicht reagieren!sollen die sich doch auf den kopf stellen!
gute idee?
Keine gute Idee...
Nichtstun ist hier keine Option, da weder Tante noch Anwalt Ruhe geben werden. Ruckzuck liegt Dir ein Versäumnisurteil vor der Nase und der Gerichtsvollzieher steht vor der Tür.
Weiß ja nicht wie es um Deine finanziellen Möglichkeiten bestellt ist, aber Du kannst unter Umständen beim Amtsgericht einen Beratungsschein beantragen. Damit gehst Du dann zu einem Rechtsanwalt, zahlst 10 Euro und dann mal weitersehen. Diese 10 Euro sind jedenfalls gut angelegt, das Du hier hauptsächlich nur persönliche Meinungen zum Thema hören wirst. Eine Rechtsberatung kann das nicht ersetzen.
Problem ist, dass Du im Moment nicht nur das Auto zurücknehmen müsstest um die Sache beizulegen, sondern auch die Anwaltskosten.
Knackpunkt ist die Frage des Gewährleistungsausschlusses. Den wirst Du beweisen müssen. Und da kein schriftlicher Kaufvertrag vorliegt eben durch Zeugen. Aber das muss dann auch sicher sein, sonst gehst Du mit der ganzen Geschichte mörderisch baden.
quote:
muss ich denn als privatperson 2j. garantie geben?
Nein, aber eine 2 jährige Gewährleistung übernehmen.
quote:
bin doch kein händler!
Egal. Du hast die Gewährleistung nicht ausgeschlossen, also wird diese, per Gesetz, Vertragsbestandteil.
Viele Grüße, Michael
Hier nochmal zum Nachlesen...
Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?
"Gewährleistung" bedeutet, dass der Verkäufer dafür einsteht, dass die gehandelte Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Der Verkäufer haftet daher für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben, auch für solche, die sich erst später bemerkbar gemacht haben (sog. versteckter Mangel). Der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe ist dabei entscheidend. Die gesetzliche Gewährleistung nach § 437 BGB
beträgt seit 1.1.2002 24 Monate, sie kann bei Gebrauchtwaren auf 12 Monate verkürzt werden. Bei etwaigen Mängeln muss IMMER beim Händler reklamiert werden.
Eine "Garantie" ist eine zusätzliche, freiwillige Leistung des Händlers und/oder des Herstellers, sofern der Händler diese "Herstellergarantie" an den Kunden weitergibt - wozu der Händler aber nicht verpflichtet ist. Die Garantiezusage bezieht sich immer auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (oder des gesamten Geräts) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da ja die Funktionsfähigkeit der besagten Teile (oder des gesamten Geräts) für den Zeitraum "garantiert" wird. Je nachdem, ob die Garantiezusage gegenüber dem Kunden vom Händler oder vom Hersteller kommt, ist bei Mängeln der Händler oder der Hersteller anzusprechen. Bei der Garantie muss der Garantiegeber nachweisen, dass der vom Käufer beanstandete Mangel bei Übergabe der Ware noch nicht bestand.
Für den Kunden ist zu beachten, dass durch eine Garantiezusage die gesetzliche Gewährleistung in keinem Fall ersetzt oder gar - im Umfang oder der Zeitdauer - verringert werden kann, sondern immer nur neben der bzw. zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung Anwendung findet.
Gilt die gesetzliche Gewährleistung auch beim Privat(ver)kauf?
Auch beim Kauf von neuen oder gebrauchten Waren von Privat an Privat gilt die gesetzliche Gewährleistung. Allerdings läßt es das Gesetz, anders als beim Verkauf von Unternehmern i.S.d. BGB zu, daß in diesen Fällen die Gewährleistung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden kann. Ohne einen solchen expliziten Ausschluß gilt die allerdings die gesetzliche Gewährleistung (2 Jahre, sowohl bei neuen wie gebrauchten Waren). Dies wird sehr häufig bei Privatverkäufen (und auch Internetauktionen) übersehen und wer als Verkäufer vergißt, einen entsprechenden teilweisen oder vollständigen Gewährleistungsausschluß in den Kaufvertrag aufzunehmen, kann bei Lieferung mangelbehafteter Ware unter Umständen auch noch nach 2 Jahren Probleme bekommen.
* * * * *
Also ganz lapidar, kannst Du beweisen ( unter Umständen auch durch Zeugen ), dass Du die Gewährleistung ausgeschlossen hast, könntest Du noch einmal mit einem blauen Auge davonkommen.
In der Regel wird ein Richter hier Alter des Fahrzeuges, Kilometerstand und Kaufpreis zuimindest insoweit berücksichtigen, als man dies für ein Indiz zum erfolgten Gewährleistungsausschluss eben sehen kann.
Dennoch begibst Du Dich auf dünnes Eis wenn Du es auf einen Rechtsstreit ankommen lässt. Dessen musst Du Dir im klaren sein...
Unglaublich das Ganze.
Ich würde vermutlich erst reagieren, wenn tatsächlich Klage erhoben wurde.
Eine Sachmangel, der das weitere auslöst, müsste von der Tante bewiesen werden. Die Beweislastumkehr nach 476 greift nur beim Verbrauchsgüterkauf, also Gewerbe an Privat, daher muss die Tante auch das Vorliegen des Sachmangels zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs beweisen.
Bei einer 20 Jahre alten Kiste mit 270.000 KM wird der Beweis eines Sachmangels, also eine Abweichung der üblicherweise zu erwartenden Beschaffenheit, eher schwierig.
Ein Risiko ist da, aber ich sehe das Risiko als überschaubar an.
Der Tip einen Anwalt zu fragen ist bei so einer verfahrenen Kiste aber absolut richtig.
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" --- OO ---"
gelöscht
-- Editiert von MarkOh am 01.08.2008 21:34:17
Also vielleicht bin ich ja blöd oder blind, aber warum wird hier ellenlang auf der Gewährleistung herumgeritten?
quote:
und nun möchte meine tante trotz der reparaturen etc. das ich das auto zurücknehme und ihr das geld wiedergebe...
Er hat sich doch um Mängelbeseitigung gekümmert! Welchen Spielraum den Vertarag anzufechten gibt es denn dabei noch für den Käufer?
Und um welche Schäden handelt es sich denn? Womöglich um irgendwelche Verschleißteile, die gar nicht der Sachmängelhaftung unterliegen...
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