Rechte der Käufer beim Gebrauchsautokauf

6. März 2002 Thema abonnieren
 Von 
Ladner
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechte der Käufer beim Gebrauchsautokauf

Liebe Leser/innen!

Vor knapp 2 Wochen habe ich ein gebrauchtes Auto gekauft. Nach der Probefahrt und dem Prüfung des Autos kleine offene Mängel von mir festgestellt wurden. Dies ist aber bei einem gebrauchten Auto normal ist. Deswegen habe ich auch auf Preisminderung bestanden. Nun der Kaufvertrag wurde abgeschlossen mit dem bekannten Klausel „Gekauft wie Gesehen.... mit Ausschluss der Gewehrleistungen“ Als ich schon mit neu gekauften Auto nach Hause fahren wollte, sprang das Auto nicht an. 5-7 min habe ich vergeblich versucht der Motor an zu bekommen. Alle Fahrer, die Renault Twingo kennen, werden sagen, das Problem ist bekannt, das ist die Wegfahrsperre, die nach 30 sec. Scharf wird nach dem die Türen aufgemacht wurden. Dachte ich auch, nur mit Entschärfung des Wegfahrsperre sprang das Auto immer noch nicht an. Ich musste immer, wenn ich weg fahren wollte innerhalb dieser Woche mit dieser Problem kämpfen. Als es mir einfach zuviel wurde und ich es eilig hatte, habe ich keine andere Möglichkeit, als ADAC-Pannenhilfe zu rufen. Der ADAC-Meister hat festgestellt, dass der Anlasser defekt sei, und hat mir empfohlen das Auto zum Werkstatt zu bringen, die mir das auch bestätigt haben. Also ich habe dann die Verkäuferin wegen den o.g. versteckten Mangel angesprochen, und Schadenersatz verlangt. Die Reparaturkosten betragen über 300,- Euro. Sie bestreitet alles, sagt, dass bei ihr alles in Ordnung gewesen ist, und will für diesen Mangel laut der Klausel „gekauft wie gesehen“ nicht haften.

Was kann ich dagegen unternehmen? Habe ich Recht auf eine Wandelung(Rückgabe), oder eine Schadenersatzanspruch? Wenn es bestimmte Fristen gibt hätte ich auch gerne gewusst.


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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Problematisch ist in Ihrem Fall sicherlich, daß der Mangel bereits direkt nach Probefahrt und Abschluß des Kaufvertrages auftrat. Haben Sie damals die Verkäuferin mit diesem Umstand konfrontiert und wie hat sie hierauf reagiert? Hat sie Sie unter Hinweis auf die Wegfahrsperre beschwichtigt?

Bei Privatleuten ist der Ausschluß der Gewährleistung nach wie vor zulässig, so daß Sie nur bei einer Zusicherung bzw. einem arglistig verschiegenem Mangel Ansprüche auf Wandlung (Rückgängigmachung) oder Minderung (Kaufpreisreduzierung) haben. Da eine Zusicherung, der Anlasser ist in Ordnung oder neu, nicht ersichtlich ist, bleibt Ihnen wenn überhaupt nur der Weg der Arglist.
Hierzu müßten Sie nachweisen, daß die Verkäuferin schon vor dem Verkauf von dem defekten Anlasser wußte und diese Tatsache dennoch Ihnen gegenüber verschwieg. Hilfreich ist oft eine Nachfrage bei der Werkstatt aus dem Serviceheft oder einer anderen bekannten Werkstatt.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Scharnhorst
Rechtsanwalt

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