Rückgabe Audi A6

19. November 2004 Thema abonnieren
 Von 
ceule
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückgabe Audi A6

Habe mir vor 5 Wochen einen Audi A6 Gebrauchtwagen gekauft
bei einem Audi/VW Vertragshändler mit Gebrauchtwagen Garantie.
Seit dem nur Probleme, es wurden zwar alle aufgetretenen Mängel so weit beseitigt aber der Hauptmangel das das Fahrzeug nach rechts zieht bekommen Sie nicht in den Griff.
Das Fahrzeug wahr jetzt 5 mal in der Werkstatt davon 3 mal wegen
Spur zur Zeit befindet sich das Fahrzeug seit einer Woche in der Werkstatt und viel Hoffnung das jetzt besser wird habe ich nicht.
So langsam habe ich die Nase voll von dem Fahrzeug, habe ich ein Recht vom Kauf zurück zu treten.

MfG Ceule

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"Ärger ohne ende"

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
krull14
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 180x hilfreich)

Theoretisch ja

Rücktritt vom Vertrag oder Minderung

Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine vom Käufer dem Verkäufer gesetzte angemessene Frist (ca. 2 Wochen) zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen oder ist eine Fristsetzung nach § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich, weil der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hat, so kann der Käufer entweder Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Rücktritt nach §§ 437 Nr. 2 , 440 , 323 , 326 Abs. 5 BGB ) verlangen oder statt des Rücktritts den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern ( Minderung nach §§ 437 Nr. 2 , 441 BGB ).
Zu beachten ist jedoch, dass der Rücktritt ausgeschlossen ist, wenn es sich um einen unerheblichen Mangel handelt (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ).
Im Falle des Rücktritts sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben . Beim Rücktritt muss der Käufer den Vorteil ausgleichen, den er durch die Benutzung des Wagens bis zu dessen Rückgabe erlangt hat. In der Rechtssprechung wird der auszugleichende Vorteil mit 0,7 bis 1% des Kaufpreises des Fahrzeuges pro gefahrene 1000 km bewertet.
Die Minderung hat die gleichen Voraussetzungen wie der Rücktritt, so dass auch hier grundsätzlich eine angemessene Fristsetzung durch den Käufer zur Nachbesserung nötig ist. Eine Minderung ist im Gegensatz zum Rücktritt auch bei unerheblichen Mängeln möglich. Es gibt keinen generellen Minderungsbetrag. Der Minderbetrag ist im Wege der Schätzung zu ermitteln. Soweit erforderlich, muss ein Sachverständiger durch Gutachten den Minderbetrag festsetzen.
Der Rücktritt bleibt ausgeschlossen, wenn es sich nur um unerhebliche Defekte handelt.
Urteilte das OLG Düsseldorf am 27.02.2004.(Az. 3 W 21/04 )


Eine Nacherfüllung gilt nach 2 Fehlversuchen als fehlgeschlagen.

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