Ich habe ein Auto privat an privat verkauft mit einem herkömmlichen ADAC Kaufvertrag Unterschrieben von beiden parteien. Dort wurde zum beispiel festgehalten das noch einen Tag vor Abholung ein Service gemacht wird für den auch nun spezielle Teile bestellt wurden. Heute , drei Tage vor Übergabe bekomme ich per what’s app die Nachricht das der Käufer vom Kauf zurücktreten will weil er keine Probefahrt gemacht und weil ich ihm das Auto angeblich aufzwingen wollte. Dabei hat er weder eine Probefahrt gefordert sondern zugestimmt das ich fahre noch hat ihm jemand das Auto aufgezwungen. Da ich einen anderen Käufer zu einem niedrigeren Preis habe möchte ich den Wagen auch nicht mehr an den ürsprünhlichen Käufer verkaufen da ich vermute das er dann alles mögliche versuchen wird den Wagen dennoch zurückzugeben. Kann ich Schadensersatz fordern und wie gehe ich am besten vor ?
-- Editiert von Pcziesch am 07.12.2019 21:38
Rücktritt Autokauf von privat
Problem nach Autokauf?
Problem nach Autokauf?
Hallo,
Nur wenn du den Vertrag jetzt NICHT einvernehmlich auflösst.Zitat:Kann ich Schadensersatz fordern
Dem jetzigen Käufer eine Frist zur Abholung und bezahlung zusenden (Einwurfeinschreiben). Diese Frist sollte jedoch mindesrtens 14 Tage betragen.Zitat:und wie gehe ich am besten vor ?
Wenn du dann Schadensersatz haben willst, beachte auch, dass du zur Schadensminderung verpflichtet bist. jeh nachdem ist ein zu grosses abweichen vom ehemaligen Kaufpreis dann nicht einforderbar.
Auch wirst du dan deinen "Schadensersatz" dann wohl einklagen müssen. Prozessrisiko etz trägst dann du. Ebenso das Risiko, dass dein Gegner solltest du gewinnen nicht zahlungsfähig ist.
Sollte man sich also gut überlegen, ob das Alles lohnt.
Über was für eine Differenz reden wir denn hier?
Hallo die Differenz liegt zwischen 6 und 8000€.
Kann ich jetzt das Auto überhaupt jemand anderem verkaufen und anschließend Schadensersatz fordern ?
Zugestimmt habe ich dem Rücktritt nicht
-- Editiert von Pcziesch am 07.12.2019 22:30
-- Editiert von Pcziesch am 07.12.2019 22:31
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Eine Differenz von mehreren tausend Euro?
Was bewegt dich dazu, jetzt über 6000Euro weniger zu verlangen?
Da musst du einem Richter aber schon SEHR gute Argumente liefern, wieso du hier mindestens 6000Euro Schadensersatz bekommen sollst.
Ich würde sagen, hier wird dir die Schadensminderungspflicht dann deutlich erklärt werden, bzw wieso du das so sicher nicht durchbekommen wirst.
Kannst du, aber wundere Dich nicht, wenn du in ein paar Tagen dann aufgefordert wirst das Auto herauszugeben. Dann wärst am Ende noch du Schadensersatzpflichtig. (Evtl auch so vom jetzigen Käufer so gewollt, wird auch gerne praktiziert).Zitat:Kann ich jetzt das Auto überhaupt jemand anderem verkaufen
Erst ordentlich eine Frist setzen und nach verstreichen der Frist den VK auflösen, ist auch für Dich sicherer...
ZitatEine Differenz von mehreren tausend Euro? :
Was bewegt dich dazu, jetzt über 6000Euro weniger zu verlangen?
einen parallel schon bereits neu gekauftes auto
ZitatHallo die Differenz liegt zwischen 6 und 8000€. :
Was war denn der VK Preis für dein Fahrzeug?
Reden wir hier über einen Golf für 20.000€ oder über einen Ferrari für 250.000€?
Zitateinen parallel schon bereits neu gekauftes auto :
In Bezug auf Schadensersatz ist das nur bedingt das Problem des Käufers.
gruß charly
Zitat:ZitatHallo die Differenz liegt zwischen 6 und 8000€. :
Was war denn der VK Preis für dein Fahrzeug?
Reden wir hier über einen Golf für 20.000€ oder über einen Ferrari für 250.000€?
Zitateinen parallel schon bereits neu gekauftes auto :
In Bezug auf Schadensersatz ist das nur bedingt das Problem des Käufers.
gruß charly
wir reden beim kaufvertrag über unterschriebene 58000€.
Und ein Inzahlungsnahmeangebot beim Händler wo der das neue Fahrzeug her ist über 50000€.
Dadurch entgehen mir ja ca. 8000€.
ZitatDadurch entgehen mir ja ca. 8000€. :
Das man dann das "bequemste" Angebot nimmt, dürfte der Schadenminderungspflicht nicht genügen.
Zitat:ZitatDadurch entgehen mir ja ca. 8000€. :
Das man dann das "bequemste" Angebot nimmt, dürfte der Schadenminderungspflicht nicht genügen.
ok vielleicht falsch ausgedrückt aber das Angebot habe ich vom Händler schon gehabt bevor ich das Auto privat verkauft habe.
und eigentlich geht es mir nur darum ob ich das Auto jetzt an den Händler geben kann und die Differenz als Schadensersatz einklagen kann ? Es könnte ja auch gut sein das der Käufer seinen Rücktritt per Whatsapp wieder widerrufen kann quasi rückruf vom rückruf. Wundern würde mich das nicht.
Zitatob ich das Auto jetzt an den Händler geben kann und die Differenz als Schadensersatz einklagen kann ? :
Ja, können kann man das.
Weshalb das keine gute Entscheidung sein würde, wurde ja zuvor schon erläutert.
Zitat:Zitatob ich das Auto jetzt an den Händler geben kann und die Differenz als Schadensersatz einklagen kann ? :
Ja, können kann man das.
Weshalb das keine gute Entscheidung sein würde, wurde ja zuvor schon erläutert.
Wegen der Schadenminderungspflicht ? oder wegen etwaigen Schadensersatzansprüchen des Käufers?
Er bekundet in seiner nachricht ganz klar das das Fahrzeug nicht mehr will und schlägt mir vor das Fahrzeug anderweitig zu verkaufen. Was bringt da eine Fristsetzung ? Er will den Wagen nicht mehr.
Achja und die Anzahlung soll ich auch erstatten.
-- Editiert von Paula37 am 08.12.2019 17:42
ZitatWas bringt da eine Fristsetzung ? :
Das ist doch nicht schwer zu verstehen. Wenn sie jetzt einer Vertragsauflösung zustimmen, geschieht das in beidseitigem Einvernehmen. Dann gibt es auch keinen Schadenersatz. Dieser müsste entweder gesondert vereinbart werden ("ich sehe vom Kaufvertrag ab, wenn sie mir die Differenz zahlen") oder erst auf eine rechtlichen Grundlage (Käufer gerät in Verzug) fußen.
Der Käufer ist aber durch die Nachricht bereits in Verzug, also ist eine weitere Fristsetzung entbehrlich.
Ansonsten stimme ich zu - die 8000 Euro Schadensersatz wird man mit ziemlicher Sicherheit nicht bekommen. Man sollte zumindest nachweisbare Bemühungen anstellen, einen ähnlich hohen Preis zu erzielen, um der Schadensminderungspflicht genüge zu tragen.
eine Nachricht von irgwewndeiner Nummer und irgendeinem Whatsapp-Konto... Um mal eine mögliche "Verteidigungsstrategie".ZitatDer Käufer ist aber durch die Nachricht bereits in Verzug, also ist eine weitere Fristsetzung entbehrlich. :
Niemand kennt hier den genauen Wortlaut der Nachricht und in
zwingend einen Annahmeverzug hineinzuinterpretieren... naja, eine sichere Kiste ist das meines Erachtens nach nicht. Ein Desinteresse am Auto ist keine Weigerung und der Vorschlag den Wagen anderweitig zu verkaufen, naja, man kann es ja mal vorschlagen. Schön wenn es klappt, wenn nicht, dann hält man eben am KV fest.ZitatEr bekundet in seiner nachricht ganz klar das das Fahrzeug nicht mehr will und schlägt mir vor das Fahrzeug anderweitig zu verkaufen :
-- Editiert von NaibaF123 am 09.12.2019 12:45
Den genauen Wortlaut möchte ich jetzt nicht veröffentlichen aber die Nachricht kommt nicht von irgendeiner nummer sondern von der aus dem Vertrag festgehaltenen. Und nach Rücksprache mit zwei Anwälten klingt der text der Nachricht ziemlich endgültig inklusive dem blockieren meiner Nummer etc.
Somit bringt eine Frist zu setzen gar nichts . Und mal ehrlich am Ende hat er gar kein Geld den Wagen zu bezahlen und dann?
...hat er auch ganz bestimmt nicht das Geld, mal eben so 8000€ zum Fenster raus zu schmeißen.ZitatUnd mal ehrlich am Ende hat er gar kein Geld den Wagen zu bezahlen und dann? :
Ist nur ein Nebenkriegsplatz, da es hier ja u.a. um Whatsapp geht, aber nenne mir die Nummer und ich schicke dir die Verse des alten Testaments mit dieser Nummer als Absender. Das ist doch keine HürdeZitataber die Nachricht kommt nicht von irgendeiner nummer sondern von der aus dem Vertrag festgehaltenen :
musst man auch nicht, es war nur ein Beispiel, wie es sein könnte. Wenn der Anwalt das anders sieht und die Nachrichten gelesen hat (und den Gesamtkontext kennt) mag die Sache anders darstehen.ZitatDen genauen Wortlaut möchte ich jetzt nicht veröffentlichen :
Nein kannst du nichtZitatKann ich jetzt das Auto überhaupt jemand anderem verkaufen und anschließend Schadensersatz fordern ? :
Entweder du stimmst dem Rücktritt zu, dann gibt es aber keinen Schadenersatz wenn du den Wagen anschliessend verkaufst, oder du stimmt dem Rücktritt nicht zu, dann kannst du Schadenersatz fordern wenn der Kunde endgültig die Abnahme des Fahrzeugs verweigert. Ich bezweifle, dass man dessen Brief schon als endgültige Annahmeverweigerung ansehen kann.
Wie sieht denn eine endgültige Abnahmeverweigerung aus?
Jetzt sagt er, er widerruft den Kaufvertrag und das er auch nicht mehr diskutieren und schreiben will.
Was ist dann endgültig ? Der Zusatz endgültig ?
ZitatWie sieht denn eine endgültige Abnahmeverweigerung aus? :
Jetzt sagt er, er widerruft den Kaufvertrag und das er auch nicht mehr diskutieren und schreiben will.
Was ist dann endgültig ? Der Zusatz endgültig ?
Eine endgültige Verweigerung ist dann endgültig, wenn der durchschnittliche Bürger davon ausgehen kann, dass sie endgültig ist. Es gibt da keine "Formvorschrift", das entscheidet in letzter Instanz ein Gericht. Auch mehrere "geringwertigere" Äußerungen können im Gesamtkontext den Status der Endgültigkeit haben.
Man muss halt überlegen, ob man sich selbst das Leben nicht leichter macht, wenn man auf das "Angebot" des Gegeübers, zur Auflösung des Kaufvertrags eingeht. Das obliegt aber letzten Endes nicht uns. Nur soviel vorweg: ein Auto wird mit der Zeit idR nicht wertvoller und eine Streitigkeit über das bestehen oder nicht eines Kaufvertrages und die entsprechende Durchsetzung kann sich u.U. durchaus Monate hin ziehen. Manch einer wünscht sich, er wäre so "unkompliziert" aus einem Kaufvertrag rausgekommen, damit er dann einen neuen Käufer suchen kann.
ZitatDer Käufer ist aber durch die Nachricht bereits in Verzug, also ist eine weitere Fristsetzung entbehrlich. :
Der Käufer setzt sich durch seine Nachricht selbst in Verzug.
Eine nur sehr schwer verständliche Rechtsauffassung.
Er widerruft?ZitatJetzt sagt er, er widerruft den Kaufvertrag und das er auch nicht mehr diskutieren und schreiben will. :
In der Überschrift wird von Rücktritt geschrieben. In diesem Zusammenhang ein deutlicher Unterschied und nicht nur eine falsche Wortwahl.
Da weder Widerruf noch Rücktritt bei diesem Sachverhalt möglich sind, ist das Ganze als Antrag auf Auflösung des Kaufvertrages zu werten (Umdeutung).
Dem Antrag kann man zustimmen, man könnte sich auch einigen auf Zustimmung ohne Rückzahlungspflicht der Anzahlung oder auf was man will.
Dass ist eine insoweit endgültige Aussage die sich aber nur mit dem Willen befasst.ZitatJetzt sagt er, er widerruft den Kaufvertrag und das er auch nicht mehr diskutieren und schreiben will. :
Dadurch wird aber eine nicht zulässige Gestaltungserklärung nicht in irgend einer Form wirksam.
Sie ist und bleibt unzulässig, mit der Folge eines wirksammen Kaufvertrages.
Ich würde von einem Fremdverkauf (hier an den Händler) deshalb dringend abraten, solange der aktuelle Kaufvertrag nicht wirksam beendet ist. Aktuell hast DU nicht mehr die Dispositionsfreiheit über Dein Auto.
oder dem Wagen irgendwelche Sachmängel anzudichten, oder oder oder.Zitatda ich vermute das er dann alles mögliche versuchen wird den Wagen dennoch zurückzugeben. :
Muss man sich dem aussetzen? Muss jeder für sich entscheiden.
Wohl wahr. Und dann fehlt der Erlös am Kaufpreis für den neuen.Zitatund eine Streitigkeit über das bestehen oder nicht eines Kaufvertrages und die entsprechende Durchsetzung kann sich u.U. durchaus Monate hinziehen. :
Ein Schadenersatz ist bei Nichtvertragserfüllung möglich. Hier aber sicher nicht in der genannten Höhe. Die Schadenminderungspflicht gebietet, dass das Auto erneut anderen (Privat)Käufern angeboten wird. Auch Richter wissen, dass der Händlerankaufspreis recht deutlich unter dem Marktpreis liegt.
Ärgerliche aber durchaus händelbare Angelegenheit, nur eben nicht auf die Schnelle.
Berry
Zitat:
Der Käufer setzt sich durch seine Nachricht selbst in Verzug.
Eine nur sehr schwer verständliche Rechtsauffassung.
286 Abs.2 Nr.3 BGB ist für dich also schwer verständlich? Finde ich eigentlich nicht.
Ich finde im übrigen trotz der vielen Bedenken die Sache sehr eindeutig. Der TE schreibt doch, dass der Käufer ganz offensichtlich zum Ausdruck bringt dass er die Abnahme des Wagens und die Zahlung des Kaufpreises (= Leistung) verweigert. Dabei ist es rechtlich zumindest unter Privatleuten unerheblich ob er nun "Widerruf", "Rücktritt" oder "Verweigerung" schreibt, so lange der Wille klar zum Ausdruck gebracht wird. Die übrigen Bedenken bezüglich der Beweisbarkeit werden leider immer wieder reflexartig herangezogen, obwohl sie für die individuelle rechtliche Beurteilung nicht relevant sind.
Das mit der endgültigen Verweigerung ist das Eine. Das wohl kleinere Problem.
Das grössere Problem ist und bleibt die von TE erwähnte Schadenssumme. Diese wird er so ganz sichr nicht durchbringen. Da wie gesagt Schadensminderungspflicht besteht.
Es ist vom TE durchaus zu erwarten, dass er bemüht ist (und dies auch nachweisen können sollte) das Fahrzeug zu einem ähnlich hohen Preis wieder zu verkaufen.
Wen der TE das Angebot des Autohauses annimmt, wird er nicht viel als Schdensersatz bekommen, realsistisch wären da eher etwa 2000Euro oder weniger.
Dem sollte er noch gegenüber rechnen, Gerichtskosten, Anwaltskosten und auch Kosten für den gegnerischen Anwalt, da die Kosten dann nach % auf die Ausgangsforderung geteilt werden...
So es wurde Recht angedeutet der in einem Vergleich endete
-- Editiert von Paula37 am 30.08.2020 20:35
-- Editiert von Paula37 am 30.08.2020 20:38
Ich hoffe der Vergleich war positiv für Dich?
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