Ich habe einen Gebrauchten gekauft und bei den Zahlungsbedingungen meinen Alten mit eingefügt. Der Händler will noch 1500,-€ zuzahlen. Jetzt will ich den Alten behalten und lieber Cash zahlen.
Darf ich das?
Rücktritt von Inzahlungnahmevereinbarung
16. November 2017
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Frage vom 16. November 2017 | 07:46
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 1x hilfreich)
Rücktritt von Inzahlungnahmevereinbarung
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#1
Antwort vom 16. November 2017 | 07:52
Von
Status: Unparteiischer (9031 Beiträge, 4877x hilfreich)
Verträge sind einzuhalten!ZitatDarf ich das? :
#2
Antwort vom 16. November 2017 | 08:09
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 1x hilfreich)
Schlaumeier! Wozu gibt es denn dieses Forum, wenn Verträge immer wasserdicht sind?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 16. November 2017 | 08:13
Von
Status: Unparteiischer (9031 Beiträge, 4877x hilfreich)
Was ein Kindergartenniveau. Meine Antwort ist so allgemeingültig wie deine Aufgabenstellung ungenau ist. Passt also. Wie wäre es, wenn du dein Anliegen präzisierst, um eine präzisere Antwort zu bekommen?ZitatSchlaumeier! :
#4
Antwort vom 16. November 2017 | 08:18
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 1x hilfreich)
Ich möchte nicht vom Kauf zurücktreten, sondern nur die Zahlungsbedingugen ändern. Es gibt keinen Kaufvertrag über meinen Alten. Der ist lediglich in den Zahlungsbedingungen eingefügt.
#5
Antwort vom 16. November 2017 | 08:38
Von
Status: Unparteiischer (9326 Beiträge, 2999x hilfreich)
ZitatDer ist lediglich in den Zahlungsbedingungen eingefügt. :
unklug, aber auch dieser Teil des Vertrages ist einzuhalten, wenn sich der Vertragspartner auf keine Modifikation einlässt.
berry
#6
Antwort vom 16. November 2017 | 09:44
Von
Status: Unbeschreiblich (120225 Beiträge, 39853x hilfreich)
ZitatSchlaumeier! Wozu gibt es denn dieses Forum, wenn Verträge immer wasserdicht sind? :
Richtig schau wäre es gewesen, wenn man die zu diskutierenen Inhalte auch mal im Wortlaut kund getan hätte. Die meisten hier beherrschen die Hellseherei nicht so gut.
Grundsätzlich wäre
ZitatDarf ich das? :
nach bisherigr Sachverhaltsschilderung so zu beantworten:
Wenn der Vertragspartner damit einverstanden ist, ja, dann darf man das.
Falls nicht, dann nicht.
#7
Antwort vom 16. November 2017 | 16:08
Von
Status: Lehrling (1988 Beiträge, 754x hilfreich)
Zitat:Wenn der Vertragspartner damit einverstanden ist, ja, dann darf man das.
Falls nicht, dann nicht.
Korrekt. Und wenn man es dann doch macht, gibt man dem Händler eine Steilvorlage für eine Schadensersatzforderung.
Und jetzt?
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