Sachmängelhaftung bei Verschleißteilen mit zugesicherten Zustand

31. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
ip534043-68
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)
Sachmängelhaftung bei Verschleißteilen mit zugesicherten Zustand

Hallo zusammen,

folgender Hintergrund:

Käufer kauft ein Fahrzeug im Preissegment 30.000 Euro bei einem Händler mit 500km Entfernung. Käufer will mehrfache Anreise verhindern und lässt sich daher Zustand von „Problemstellen" des Fahrzeugs sowie Verschleißteilen wie Reifen, Bremsen, etc. schriftlich zusichern (In der Granularität: Reifen rundum 6mm Profil, Bremsbeläge fällig in 17.000km laut Bordcomputer/ Sichtprüfung der Beläge bestätigt diese Zahl in etwa). Kaufvertrag kommt zustande und der Käufer überführt das Fahrzeug.

Wenige Wochen später lässt der Käufer in der Werkstatt seines Vertrauens einen Saison-Check durchführen. Dabei kommt raus, dass die Reifen zwar im Hauptprofil noch im Ordnung sind (4-6mm - vorne mehr als hinten), jedoch a) außen und innen an der Flanke porös und abgefahren sind. b) Sich an der Innenseite die Lauffläche von der Flanke abzulösen beginnt. c) Aufgrund des Allradantriebs des Fahrzeugs eine Differenz von 2mm zwischen Hinter- und Vorderachse Herstellerseitig nicht zulässig ist, da daraus Schäden am Allradgetriebe entstehen.

Weiterhin stellt sich raus, dass die Bremsbeläge Riefen gebildet haben, die zu einer verminderten Bremsleistung sowie einer erhöhten Abnutzung der Scheiben führen. Folglich müssen diese erneuert werden, da ansonsten die für das Fahrzeug sehr teuren Bremsscheiben schleichend kaputt gehen.

Dazu folgende Fragen:
1) Kann hier trotz Verschleißteilen von Sachmängeln ausgegangen werden, zumal der Zustand vom schriftlich zugesicherten Zustand abweicht?

2) Hinsichtlich Nachbesserung: Das Fahrzeug kann aufgrund der defekten Reifen sowie der problematischen Bremsen nicht 500km auf eigener Achse bewegt werden. Ist es dem Käufer zuzumuten, das Fahrzeug zur Nachbesserung zu transportieren?

3) Der Käufer ist beruflich von seinem Fahrzeug abhängig und hat im Zuge der Anschaffung sein altes Fahrzeug verkauft. Wie verhält sich dies? Der Aufwand, das Fahrzeug 500km zum Verkäufer schleppen zu lassen und entsprechend zurück sowie die damit verbundene Ausfallzeit stehen in keinem Verhältnis zum Aufwand von 1h für den Wechsel der Reifen und Bremsbeläge.

Vielen Dank für jeden Ratschlag!

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120362 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von ip534043-68):
1) Kann hier trotz Verschleißteilen von Sachmängeln ausgegangen werden,

Ja.



Zitat (von ip534043-68):
zumal der Zustand vom schriftlich zugesicherten Zustand abweicht?

Ich sehe keine Abweichung zum Zeitpunkt der Zusicherung ...



Zitat (von ip534043-68):
Wie verhält sich dies? Der Aufwand, das Fahrzeug 500km zum Verkäufer schleppen zu lassen und entsprechend zurück sowie die damit verbundene Ausfallzeit stehen in keinem Verhältnis zum Aufwand von 1h für den Wechsel der Reifen und Bremsbeläge.

Da muss man dann halt selber als erstes entscheiden, ob man auf sein Recht besteht und es (notfalls gerichtlicht) durchsetzt oder den wirtschaftlicheren Weg wählt.

Eventuell kann man auch mit dem Verkäufer verhandeln, das er einen Teil der Kosten übernimmt?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
ip534043-68
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Ich sehe keine Abweichung zum Zeitpunkt der Zusicherung ...


4mm Reifenprofil statt 6mm und „Reifen haben rundum ein Profil von 6mm" (impliziert relativ neuwertig, da neu 7 oder 8mm) stattdessen sind die Reifen außen blank und dazu für dieses Fahrzeug nicht mehr zugelassen.

Das sind für mich deutliche Abweichungen! Der Zeitpunkt der Zusicherung ist 3 Wochen und rund 1200km her. Dazu liegt die Beweispflicht 6 Monate beim Händler.

Selbiges gilt für die Bremsbeläge: 17.000km Fälligkeit, aber nach 1.200km fällig ist ein leichter Unterschied!

Zitat (von Harry van Sell):
Da muss man dann halt selber als erstes entscheiden, ob man auf sein Recht besteht und es (notfalls gerichtlicht) durchsetzt oder den wirtschaftlicheren Weg wählt.

Eventuell kann man auch mit dem Verkäufer verhandeln, das er einen Teil der Kosten übernimmt?


Ja und nein. Klar muss man das am Ende selbst entscheiden. Aber zum Thema der Weg wäre wirtschaftlicher: das weiß ich nicht. Wir sprechen über ein Fahrzeug von einem deutschen Premium Hersteller, wo die Behebung der genannten Mängel gut und gerne 1.200 bis 1.500 Euro kostet. Das ist meiner Ansicht nach dann keine Summe mehr, bei der man sagt „sei’s drum".

-- Editiert von ip534043-68 am 31.08.2020 16:40

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120362 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von ip534043-68):
stattdessen sind die Reifen außen blank

Gab es denn Vorgaben, wo gemessen werden sollte?

Im übrigen ist, das die Reifen außen blank und porös sind ein offensichtlicher Mangel.
Kauft man dennoch, gilt dieser Mangel als so vertragsgemäß akzeptierter Zustand und man wird keine Rechtsansprüche mehr erfolgreich geltend machen können



Zitat (von ip534043-68):
Selbiges gilt für die Bremsbeläge: 17.000km Fälligkeit, aber nach 1.200km fällig ist ein leichter Unterschied!

Nö, laut Posting 17.000km Fälligkeit nach Bordcomputer und Sichtprüfung ...
Riefen können recht schnell entstehen, sind ja nun auch schon einige Wochen her.



Zitat (von ip534043-68):
Das ist meiner Ansicht nach dann keine Summe mehr, bei der man sagt „sei’s drum".

Aber nach eigener Aussage wäre die Summe die durch den Ausfall entstünde wesentlich höher?



Zitat (von ip534043-68):
Dazu liegt die Beweispflicht 6 Monate beim Händler.

Das gilt nur bei einem Kauf als Verbraucher.


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#4
 Von 
ip534043-68
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Der Käufer ist Verbraucher.

Der Reifenschaden ist innen und somit von außen schwer sichtbar. Dürfte einem Laien/Verbraucher auch nicht zumutbar sein, das zu erkennen.

Riefen an Belägen entstehen nicht in 1.200km oder 3 Wochen.

Der Zustand weicht vom zugesagten also ab.

Bzgl. Ausfall: Ich denke, man kann relativ lange einen Leihwagen fahren, bis 1.500€ erreicht sind. Zudem wäre meine Frage hier eher inwiefern man das sogar dem Händler in Rechnung stellen kann.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120362 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von ip534043-68):
Der Käufer ist Verbraucher.

Ach so, das las sich hier
Zitat (von ip534043-68):
Der Käufer ist beruflich von seinem Fahrzeug abhängig

anders.



Zitat (von ip534043-68):
außen und innen an der Flanke porös und abgefahren sind.

Zitat (von ip534043-68):
Der Reifenschaden ist innen und somit von außen schwer sichtbar.

Finde den Widerspruch ...



Zitat (von ip534043-68):
Riefen an Belägen entstehen nicht in 1.200km oder 3 Wochen.

Stimmt, manchmal reicht ein Bremsvorgang dafür. Häufigste Ursache sind nämlich eingeklemmte Fremdkörper (Stein, Split) zwischen Belag und Bremsscheibe.



Zitat (von ip534043-68):
Zudem wäre meine Frage hier eher inwiefern man das sogar dem Händler in Rechnung stellen kann.

Komplett.
Es gibt wohl nur keine Rechtsgrundlage den Händler hier zum bezahlen zu zwingen, Leihwagen als Verbraucher ist in dem Falle "Privatvergnügen".



Aber bei Verbrauchern gilt ja die Beweislastumkehr, also Verkäufer entsprechend anschreiben, mit Zustellnachweis und Frist nach Datum (14 Tage) zur Beseitigung, dann mal schauen was er antwortet.


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#6
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 755x hilfreich)

Zitat (von ip534043-68):
Der Zustand weicht vom zugesagten also ab.


Sehe ich nicht so.

Zu den Reifen: es wurde nur eine Zusage zur Profiltiefe gemacht. Diese wird ja womöglich sogar knapp eingehalten. Zum Alter wurde nichts vereinbart. Wenn die Reifen also noch nicht defekt sind wird man das tendenziell akzeptieren müssen (außer vielleicht, wenn die Reifen z.B älter als das Auto sind)

Zu den Belägen: hier gibt es nur eine Zusage zur Belagstärke, die offenbar auch eingehalten wird.

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#7
 Von 
ip534043-68
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Ach so, das las sich hier
Zitat (von ip534043-68):
Der Käufer ist beruflich von seinem Fahrzeug abhängig

anders.


War nicht eindeutig formuliert. Auch als Privatperson/Angestellter kann man beruflich abhängig von seinem Fahrzeug sein.


Zitat (von Harry van Sell):

Zitat (von ip534043-68):
außen und innen an der Flanke porös und abgefahren sind.

Zitat (von ip534043-68):
Der Reifenschaden ist innen und somit von außen schwer sichtbar.

Finde den Widerspruch ...


Das ist kein Widerspruch. Porös und abgefahren ist der Reifen innen wie außen, das habe ich jedoch nicht als Reifenschaden bezeichnet. Als Reifenschaden bezeichne ich das Phänomen, dass sich die Lauffläche von der Flanke ablöst - wie im ersten Post beschrieben. Und das findet eben auf der Innenseite statt.

Erschwerend kommt hinzu, dass der Hersteller des Fahrzeugs angibt, dass die Differenz der Profiltiefe zwischen Vorder- und Hinterachse nicht 1,5mm überschreiten sollte. Da genau ab dieser Toleranzgrenze das Allrad-System anfällig ist, sprich in Folge das Verteilergetriebe Schaden nimmt (4.000 Euro). Überschreitet man diese Toleranzgrenze, wird jegliche Kulanz seitens des Herstellers abgelehnt. Daher bin ich der Meinung, dass der Vertragshändler des Herstellers in Folge kein Fahrzeug mit einer Differenz von 2mm (4mm und 6mm) zwischen den Achsen verkaufen kann, ohne das dies einen Sachmangel darstellt.

Zudem sind 4mm beidseitig auf einer Achse auch eine Abweichung vom Zustand gegenüber den festgelegten 6mm.


Zitat (von Harry van Sell):
Stimmt, manchmal reicht ein Bremsvorgang dafür. Häufigste Ursache sind nämlich eingeklemmte Fremdkörper (Stein, Split) zwischen Belag und Bremsscheibe.


Fairer Punkt, in dem Fall jedoch offenbar nicht zutreffend. Ursache ist laut Vertragswerkstatt ein ungleichmäßig verschlissener Materialmix. Übrigens beidseitig und sowohl auf dem inneren als auch äußeren Belag.



Zitat (von Harry van Sell):

Komplett.
Es gibt wohl nur keine Rechtsgrundlage den Händler hier zum bezahlen zu zwingen, Leihwagen als Verbraucher ist in dem Falle "Privatvergnügen".


Das kann zutreffend sein.

Zitat (von Harry van Sell):

Aber bei Verbrauchern gilt ja die Beweislastumkehr, also Verkäufer entsprechend anschreiben, mit Zustellnachweis und Frist nach Datum (14 Tage) zur Beseitigung, dann mal schauen was er antwortet.


Genau das war im Grunde genommen meine Frage. Das Fahrzeug kann aufgrund der Problematik offenbar nicht bewegt werden. Das heißt im Umkehrschluss, dass ich als Verbraucher nun 14 Tage warten muss - mit offenem Ergebnis - wegen einer Sache, die sich im Grunde genommen in 1-2h erledigen lassen würde.

-- Editiert von ip534043-68 am 31.08.2020 18:46

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#8
 Von 
ip534043-68
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von fm89):
Zitat (von ip534043-68):
Der Zustand weicht vom zugesagten also ab.


Sehe ich nicht so.

Zu den Reifen: es wurde nur eine Zusage zur Profiltiefe gemacht. Diese wird ja womöglich sogar knapp eingehalten. Zum Alter wurde nichts vereinbart. Wenn die Reifen also noch nicht defekt sind wird man das tendenziell akzeptieren müssen (außer vielleicht, wenn die Reifen z.B älter als das Auto sind)

Zu den Belägen: hier gibt es nur eine Zusage zur Belagstärke, die offenbar auch eingehalten wird.


Nochmal:

(1) Wenn zwei von vier Reifen nur 4mm Profiltiefe aufweisen, ist das in meinen Augen eben nicht sogar knapp eingehalten.
(2) Die Schäden (Ablösen Lauffläche von Flanke) sind in meinen Augen ein Sachmangel, für den es nicht einmal eine Vereinbarung braucht. Ein solcher Schaden passiert nicht an zwei Reifen auf den letzten 1200km. Zudem ist das kein normaler Verschleiß.
(3) Die Tatsache, dass die Reifen aufgrund der Allrad Thematik nicht mehr für dieses Fahrzeug geeignet sind, stellt ebenfalls einen Sachmangel dar.
(4) Bei einem 2 Jahre alten Fahrzeug mit 24TKM Laufleistung von einem deutschen Premium Hersteller, kann ich solche Mängel nicht erwarten und erst recht nicht akzeptieren.

Selbiges gilt für die Bremsen. Bei einem 10 Jahre alten gebrauchten für 5.000 Euro könnte man das verstehen. In diesem Fall muss ich jedoch erwarten können, dass die Bremsanlage der geringen Laufleistung entsprechend funktioniert. Wenn das Material ungleichmäßig abgenutzt ist und die Beläge nicht über die gesamte Fläche anliegen, tut sie das jedoch offenbar nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120362 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von ip534043-68):
Porös und abgefahren ist der Reifen innen wie außen, das habe ich jedoch nicht als Reifenschaden bezeichnet.

Ok, es ist aber ein sichtbarer Mangel der den Reifen untauglich macht, da kommt es auf das ablösen Lauffläche von der Flanke nicht mehr an.



Zitat (von ip534043-68):
Ursache ist laut Vertragswerkstatt ein ungleichmäßig verschlissener Materialmix. Übrigens beidseitig und sowohl auf dem inneren als auch äußeren Belag.

Juristich gesehen hervorragend, da dann die Verantwortlichkeit wieder beim Verkäufer liegt.
Idealerweise schriftlich geben lassen.



Zitat (von ip534043-68):
Das heißt im Umkehrschluss, dass ich als Verbraucher nun 14 Tage warten muss - mit offenem Ergebnis

Eventuell gibt der Verkäufer ja die Genehmigung das vor Ort erledigen zu lassen?

Mit etwas Pech sind es nicht nur 14 Tage - nach Fristablauf muss man dann nämlich den Rechtsweg erst mal weiter beschreiten.



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#10
 Von 
-Laie-
Status:
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(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ok, es ist aber ein sichtbarer Mangel der den Reifen untauglich macht, da kommt es auf das ablösen Lauffläche von der Flanke nicht mehr an.
Die Ablösung von der Lauffläche sehe ich als den einzigen Mangel an den der Verkäufer würde nachbessern müssen.
Poröse Reifen sind, je nach Alter kein Mangel sondern evtl. nur ein altersgerechter Zustand.
Riefen in den Bremsbelägen und den Bremsscheiben sind völlig normale Gebrauchsspuren.
Unterschiedliche Profiltiefe bei Allradfahrzeugen ist ein eigenes Thema. Wenn der Hersteller angibt, dass 2mm Unterschied zu viel ist, dann ist das zunächst einmal so hinzunehmen. Ob es aber tatsächlich ein Mangel ist, das mag ich nicht zu beurteilen, denn das normalisiert sich wenn man die Reifen vorne/hinten tauscht. Je nach Laufleistung in den letzten paar Wochen kann das durchaus für oder gegen einen Sachmangel sprechen.

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120362 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Die Ablösung von der Lauffläche sehe ich als den einzigen Mangel an den der Verkäufer würde nachbessern müssen.

Ja, nur in dem Falle halt nicht.


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#12
 Von 
liebetzumrecht
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Zusammen, ich habe eine Frage an euch. Ich habe diesen [link=https:// /]Artikel über Ganzjahresreifen[/link] gelesen. Jetzt wollte ich euch gerne fragen, ob es eher Sinn macht einen Wagen mit Sommer- und Winterreifen oder mit Ganzjahresreifen gebraucht zu kaufen? Was muss ich beachten? LG

-- Editiert von Moderator am 15.09.2020 18:02

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#13
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Diese Frage solltest du besser in einem Autoforum stellen. Hier geht es um rechtliche Dinge.

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#14
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von liebetzumrecht):
Was muss ich beachten?

Das es billig China Winter/Sommerrefien gibt, die weniger taugen als Premiummarken Ganzjahresreifen.
Das man generell von den Reifen, die bei einem Gebrauchtwagen mitgeliefert werden nicht allzu viel erwarten soll. Man sollte immer davon ausgehen dass die wenig Profil haben, alt und von einer billige Marke sind und besser schon bald durch neue ersetzt werden sollten. Bezüglich Alter der Reifen siehe: https://de.wikipedia.org/wiki/DOT-Nummer

Ungleichmässig abgenützes Profi (an einem Reifen)l kann auf eine Problem mit der Fahrwerksgeometrie hinweisen.Bei 4x4 Fehrzeugen ist t.w. vom Hersteller eine ähnliche Profiltiefe auf allen Reifen vorgeschrieben.

Prüfen ob die Raddimensionen, d.H. von Räder und der Felgen denen entsprechen welcher in der Zulassung aufgeführt sind. Prüfen ob es allenfalls Freigaben etc. zu den Räder braucht und ob diese mitgeliefert werden.

Bei Sommer- und Winterräder bekommt man 8 Felgen.
Bei Sommer- und Winterreifen evtl. nur 4 Felgen.
und bei Ganzjahresreifen bestimmt nur 4 Felgen.


-- Editiert von FareakyThunder am 15.09.2020 16:54

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#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120362 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von liebetzumrecht):
Was muss ich beachten?

Das man sich nicht mit eigenen Fragen an fremde Beiträge anhängt wär das eine.
Das andere wäre das man sich nicht dem Verdacht aussetzen sollte zu spammen ...


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#16
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1538 Beiträge, 674x hilfreich)

Zitat (von ip534043-68):
Hinsichtlich Nachbesserung: Das Fahrzeug kann aufgrund der defekten Reifen sowie der problematischen Bremsen nicht 500km auf eigener Achse bewegt werden. Ist es dem Käufer zuzumuten, das Fahrzeug zur Nachbesserung zu transportieren?


Der BGH hatte im Fall einer Nachbesserung eines etliche hundert km entfernt gekauften Fahrzeugs zu entscheiden, ob der Käufer verlangen kann, dass der Verkäufer "vor Ort" tätig werden ( reparieren oder abholen ) muss und bei einer Verkäuferweigerung Rücktritts- und Schadensersatzrechte hat ( etwa in Höher der Kosten einer selbst veranlaßten Reparatur ).

Der BGH machte sich Gedanken, welches der "Leistungsort" sei, an dem die Nacherfüllungsleistung verlangt werden kann / erbracht werden muss. Die gesetzliche Vorschrift zum Leistungsort legte der BGH vor dem Hintergrund der EU-Verbraucherrechterichtlinie aus, wonach ein Unternehmer eine Nachbesserung "ohne erhebliche Unannehmlichkeiten" für den Verbraucher, und "innerhalb angemessener Fristen" vorzunehmen hat - ansonsten kann der Verbraucher Vertragsauflösung verlangen.

Der BGH entschied: die Art des Defekts verlange den Einsatz geschulten Personals und spezieller Geräte, sodaß es im berechtigten Interesse des Verkäufers liege, den Nacherfüllungsort beim Verkäufer anzusiedeln. Es stelle für den Käufer des reparaturbedürftigen Fahrzeug(anhänger)s auch keine "erhebliche Unannehmlichkeit" dar, eine Überführung des Fahrzeugs zum Verkäufer durchzuführen / zu organisieren. ( Im zu entscheidenden Fall hatte das Käufer-Ehepaar den Anhänger selbst abgeholt; der BGH sah deshalb keine erhebliche Unannehmlichkeit für den Käufer in einer (Organisation eines) Überführungstransports zum Verkäufer/Händler. )

Bei nicht fahrbereitem Mängelfahrzeug könnte man die Meinung vertreten, es übersteige die Schwelle zur "erheblichen Unannehmlichkeit", wenn der Käufer einen Transport des nicht fahrtüchtigen Fahrzeugs zum Verkäufer organisieren/veranlassen/durchführen müsste. In diesem Fall könnte der Käufer eine Abholung vor Ort einfordern; und erfolglosenfalls Schadensersatz für eine Selbstvornahme verlangen.

RK

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