Hallo zusammen,
Ich habe Ende November 2017 einen Renault Grand Scenic BJ 14 über die Renault Retail Group München gekauft.
Nach 6 Wochen war mein Auto bereits in der Renault Werkstatt bei mir in Frankfurt.
Fazit Lichtmaschine kaputt. Zuerst wollte Renault München mich auf die abgeschlossene Renault Gebrauchswagengarantie hinweisen (hätte ich "nur" 40% an Materialkosten zahlen müssen). Dies hab ich nicht eingesehen und sie auf die Sachmängelhaftung hingewiesen. Mit Murren musste für den Schaden Renault München blechen.
Februar war mein Auto wieder in der Werkstatt, Meldung Kühlwasserverlust, motor könnte Schaden nehmen. Werkstatt hat überprüft aber nichts gefunden.
Vor 2 Wochen kam immer wieder diese Meldung, Kühlwasser wurde komplett geschluckt, weitere Elektronikmeldungen tauchten ebenfalls auf. Letzte Woche hatte ich endlich einen Werkstatttermin. Fazit ja Kühlwasserverlust, können den Fehler nicht finden. Sie raten mir das Auto in der Werkstatt vom Verkäufer bringen zu lassen und raten mir, dass ich das Auto zurück geben soll, irgendwie wäre alles nicht stimmig.
Gesagt getan, die Renault Werkstatt in München findet auch den Grund für den Verlust des Kühlwassers nicht, so einen Fehler hatten sie laut Aussage auch noch nie. Wollen erstmal weiter suchen.
Mein Vertrauen in das Auto ist natürlich jetzt hinüber, zumal wenn eine Werkstatt ebenfalls einem zur Abgabe rät.
Meine Frage ist jetzt, wie sieht jetzt meine rechtliche Lage aus? Muss der Händler das Fahrzeug zurück nehmen und mir den vollen Kaufbetrag erstatten oder mir ein vergleichbares Fahrzeug anbieten?
Ich mein mir ist klar, dass Ich dem Händler das Recht auf Nachbesserung laut HGB einräumen muss, nur war ja bereits schon einmal ein großer Schaden an dem Auto und irgendwas scheint zusätzlich nicht mit der Elektronik zu stimmen.
Wie sieht das aus mit gefahrenen Km? Darf der Händler mir diese von meinem Kaufbetrag mindern?
Vielen lieben Dank
Sachmängelhaftung beim Autokauf vom Händler
29. Mai 2018
Thema abonnieren
Frage vom 29. Mai 2018 | 18:44
Von
Status: Frischling (31 Beiträge, 1x hilfreich)
Sachmängelhaftung beim Autokauf vom Händler
#1
Antwort vom 29. Mai 2018 | 19:54
Von
Status: Master (4154 Beiträge, 897x hilfreich)
.
Zitat :laut HGB
Hast du dich verschrieben, oder es es wirklich B2B?
gruß charly
#2
Antwort vom 29. Mai 2018 | 19:58
Von
Status: Frischling (31 Beiträge, 1x hilfreich)
uZitat :.
Zitat :laut HGB
Hast du dich verschrieben, oder es es wirklich B2B?
gruß charly
Ja verschrieben. BGB nicht hgb
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 29. Mai 2018 | 20:08
Von
Status: Unbeschreiblich (130055 Beiträge, 41471x hilfreich)
Zitat :Ich mein mir ist klar, dass Ich dem Händler das Recht auf Nachbesserung laut HGB einräumen muss,
Zumindest im Deutschen HGB findet sich nicht zum Thema "Nachbesserung" in diesem Falle.
Fraglich also um welches Land es sich hier handelt.
Im übrigen müsste man in Deutschland auch noch die Beweislast tragen, das der Mangel bereits bei Gefahrenübergang zumindest latent vorgelegen hat.
Wenn der Verkäufer hier darauf verzichtet, dann sollte man froh sein das einem das erspart bleibt.
#4
Antwort vom 29. Mai 2018 | 20:13
Von
Status: Frischling (31 Beiträge, 1x hilfreich)
Zitat :Zitat :Ich mein mir ist klar, dass Ich dem Händler das Recht auf Nachbesserung laut HGB einräumen muss,
Zumindest im Deutschen HGB findet sich nicht zum Thema "Nachbesserung" in diesem Falle.
Fraglich also um welches Land es sich hier handelt.
Im übrigen müsste man in Deutschland auch noch die Beweislast tragen, das der Mangel bereits bei Gefahrenübergang zumindest latent vorgelegen hat.
Wenn der Verkäufer hier darauf verzichtet, dann sollte man froh sein das einem das erspart bleibt.
Wie gesagt T9 BGB war gemeint nicht HGB ☺. Ich hatte irgendwo gelesen, dass bis 6 Monate nach Kauf die Beweislast beim Verkäufer und nicht beim Käufer liegt
#5
Antwort vom 29. Mai 2018 | 20:17
Von
Status: Unbeschreiblich (130055 Beiträge, 41471x hilfreich)
Zitat :Ich hatte irgendwo gelesen, dass bis 6 Monate nach Kauf die Beweislast beim Verkäufer und nicht beim Käufer liegt
Korrekt, aber nur wenn man Verbraucher (§13 BGB ) ist.
#6
Antwort vom 29. Mai 2018 | 20:18
Von
Status: Frischling (31 Beiträge, 1x hilfreich)
Zitat :Zitat :Ich hatte irgendwo gelesen, dass bis 6 Monate nach Kauf die Beweislast beim Verkäufer und nicht beim Käufer liegt
Korrekt, aber nur wenn man Verbraucher (§13 BGB ) ist.
Das bin ich doch?
#7
Antwort vom 30. Mai 2018 | 06:22
Von
Status: Master (4953 Beiträge, 2391x hilfreich)
Zitat :Mein Vertrauen in das Auto ist natürlich jetzt hinüber, zumal wenn eine Werkstatt ebenfalls einem zur Abgabe rät.
Na warum wohl kommt so ein nicht mal rechtsverbindlicher Vorschlag von einer anderen Werkstatt?
Kann vielleicht sein, das deren Hof auch voller Gebrauchtwagen steht ?
Zitat :Meine Frage ist jetzt, wie sieht jetzt meine rechtliche Lage aus? Muss der Händler das Fahrzeug zurück nehmen und mir den vollen Kaufbetrag erstatten oder mir ein vergleichbares Fahrzeug anbieten?
Bisher wäre alles wohl nur aus Kulanz, denn es ist die erste Nachbesserung, der Tausch der Lichtmaschine ist ja eine andere Baustelle.
Zitat :Wie sieht das aus mit gefahrenen Km? Darf der Händler mir diese von meinem Kaufbetrag mindern?
Klar, man hatte einen Vorteil.
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