Sachmängelhaftung beim Autokauf vom Händler

29. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
sysarda
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 1x hilfreich)
Sachmängelhaftung beim Autokauf vom Händler

Hallo zusammen,

Ich habe Ende November 2017 einen Renault Grand Scenic BJ 14 über die Renault Retail Group München gekauft.

Nach 6 Wochen war mein Auto bereits in der Renault Werkstatt bei mir in Frankfurt.
Fazit Lichtmaschine kaputt. Zuerst wollte Renault München mich auf die abgeschlossene Renault Gebrauchswagengarantie hinweisen (hätte ich "nur" 40% an Materialkosten zahlen müssen). Dies hab ich nicht eingesehen und sie auf die Sachmängelhaftung hingewiesen. Mit Murren musste für den Schaden Renault München blechen.

Februar war mein Auto wieder in der Werkstatt, Meldung Kühlwasserverlust, motor könnte Schaden nehmen. Werkstatt hat überprüft aber nichts gefunden.
Vor 2 Wochen kam immer wieder diese Meldung, Kühlwasser wurde komplett geschluckt, weitere Elektronikmeldungen tauchten ebenfalls auf. Letzte Woche hatte ich endlich einen Werkstatttermin. Fazit ja Kühlwasserverlust, können den Fehler nicht finden. Sie raten mir das Auto in der Werkstatt vom Verkäufer bringen zu lassen und raten mir, dass ich das Auto zurück geben soll, irgendwie wäre alles nicht stimmig.

Gesagt getan, die Renault Werkstatt in München findet auch den Grund für den Verlust des Kühlwassers nicht, so einen Fehler hatten sie laut Aussage auch noch nie. Wollen erstmal weiter suchen.

Mein Vertrauen in das Auto ist natürlich jetzt hinüber, zumal wenn eine Werkstatt ebenfalls einem zur Abgabe rät.

Meine Frage ist jetzt, wie sieht jetzt meine rechtliche Lage aus? Muss der Händler das Fahrzeug zurück nehmen und mir den vollen Kaufbetrag erstatten oder mir ein vergleichbares Fahrzeug anbieten?

Ich mein mir ist klar, dass Ich dem Händler das Recht auf Nachbesserung laut HGB einräumen muss, nur war ja bereits schon einmal ein großer Schaden an dem Auto und irgendwas scheint zusätzlich nicht mit der Elektronik zu stimmen.

Wie sieht das aus mit gefahrenen Km? Darf der Händler mir diese von meinem Kaufbetrag mindern?

Vielen lieben Dank




7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 897x hilfreich)

.

Zitat (von sysarda):
laut HGB



Hast du dich verschrieben, oder es es wirklich B2B?


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#2
 Von 
sysarda
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
.
Zitat (von sysarda):
laut HGB



Hast du dich verschrieben, oder es es wirklich B2B?


gruß charly
u

Ja verschrieben. BGB nicht hgb

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130055 Beiträge, 41471x hilfreich)

Zitat (von sysarda):
Ich mein mir ist klar, dass Ich dem Händler das Recht auf Nachbesserung laut HGB einräumen muss,

Zumindest im Deutschen HGB findet sich nicht zum Thema "Nachbesserung" in diesem Falle.
Fraglich also um welches Land es sich hier handelt.



Im übrigen müsste man in Deutschland auch noch die Beweislast tragen, das der Mangel bereits bei Gefahrenübergang zumindest latent vorgelegen hat.
Wenn der Verkäufer hier darauf verzichtet, dann sollte man froh sein das einem das erspart bleibt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
sysarda
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von sysarda):
Ich mein mir ist klar, dass Ich dem Händler das Recht auf Nachbesserung laut HGB einräumen muss,

Zumindest im Deutschen HGB findet sich nicht zum Thema "Nachbesserung" in diesem Falle.
Fraglich also um welches Land es sich hier handelt.



Im übrigen müsste man in Deutschland auch noch die Beweislast tragen, das der Mangel bereits bei Gefahrenübergang zumindest latent vorgelegen hat.
Wenn der Verkäufer hier darauf verzichtet, dann sollte man froh sein das einem das erspart bleibt.


Wie gesagt T9 BGB war gemeint nicht HGB ☺. Ich hatte irgendwo gelesen, dass bis 6 Monate nach Kauf die Beweislast beim Verkäufer und nicht beim Käufer liegt

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130055 Beiträge, 41471x hilfreich)

Zitat (von sysarda):
Ich hatte irgendwo gelesen, dass bis 6 Monate nach Kauf die Beweislast beim Verkäufer und nicht beim Käufer liegt

Korrekt, aber nur wenn man Verbraucher (§13 BGB ) ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
sysarda
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von sysarda):
Ich hatte irgendwo gelesen, dass bis 6 Monate nach Kauf die Beweislast beim Verkäufer und nicht beim Käufer liegt

Korrekt, aber nur wenn man Verbraucher (§13 BGB ) ist.


Das bin ich doch?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2391x hilfreich)

Zitat (von sysarda):
Mein Vertrauen in das Auto ist natürlich jetzt hinüber, zumal wenn eine Werkstatt ebenfalls einem zur Abgabe rät.

Na warum wohl kommt so ein nicht mal rechtsverbindlicher Vorschlag von einer anderen Werkstatt?
Kann vielleicht sein, das deren Hof auch voller Gebrauchtwagen steht ?
Zitat (von sysarda):
Meine Frage ist jetzt, wie sieht jetzt meine rechtliche Lage aus? Muss der Händler das Fahrzeug zurück nehmen und mir den vollen Kaufbetrag erstatten oder mir ein vergleichbares Fahrzeug anbieten?

Bisher wäre alles wohl nur aus Kulanz, denn es ist die erste Nachbesserung, der Tausch der Lichtmaschine ist ja eine andere Baustelle.
Zitat (von sysarda):
Wie sieht das aus mit gefahrenen Km? Darf der Händler mir diese von meinem Kaufbetrag mindern?

Klar, man hatte einen Vorteil.

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