Sachmängelhaftung und Kostenübernahme durch Händler

8. August 2015 Thema abonnieren
 Von 
Sven72123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Sachmängelhaftung und Kostenübernahme durch Händler

Hallo,
ich habe folgendes fiktives Beispiel:
Es wurde ein Gebrauchtwagen bei einem Gebrauchtwagenhändler erworben. Bei diesem funktionierte bereits ab Kauf die StartStop Automatik nicht. Der Händler verwies auf die Batterie welche schwach war.
Nach einigen Monat funktionierte diese immer noch nicht. In einer Werkstatt wurde dann festgestellt, dass ein Sensor welcher an die StartStop Automatik gekoppelt ist bereits vor Kaufdatum defekt ist.
Das wäre dann ein Fall für die Sachmängelhaftung.
Jetzt ergibt sich die ungünstige Konstellation das im Vertrag eine Klausel ist welche wie da folgt lautet:

Zitat:
§XYZ11 Verkauf an Unternehmer
Der Käufer erklärt Unternehmer zu sein und das Kfz in Ausübung seiner unternehmerischen Tätigkeit zu erwerben. Aus diesem Grund vereinabren die Kaufvertragsparteien den Ausschluss jeder Gewährleistung und jeder Haftung (insbesondere aus den §XYZ22 "Gewährleistung und Haftung" und $XYZ33 "Beschaffenheitsvereinabrung" diese Vertrags), es sei denn die haftungsbegründeten Umstände beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen sowie bei Personenschäden. Ansprüche auf Minderung und Schadenersatz sind ausgeschlossen. Etwaige Ansprüche des Käufers verjähren nach drei Monaten ab Übergabe des Fahrzeugs. Dies gilt nicht bei Schadenersatzansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen ruhen und auch nicht bei Ansprüchen aus Personenschäden.

Dem Verkäufer war bewusst das der Käufer kein gewerblich handelnder Käufer ist, da vorher nach Ausweisung der Mwst. gefragt wurde. Zusätzlich war ein Familienangehöriger sowie eine befreundete Person des Käufers anwesend als dies mündlch geklärt wurde.
Der Käufer nahm an das dies ein Standardvertrags Formular war, und das dieser Paragraph nicht auf ihn zuträfe.
Im Kaufvertrag stehen zudem nur die privaten Daten des Käufers (Name/Anschrift/Tel.).

Als der Mängel auftrat informierte der Käufer den Verkäufer telefonisch über den Sachmängel, der Käufer bot die Rücknahme, die Zahlung einer Summe X als Entschädigung an oder die Reparatur durch eine Fachwerkstatt an.
Der Käufer entschied sich für die Nachbesserung durch eine Fachwerkstatt.
Hierfür sandte der Verkäufer dem Käufer einen Brief mit folgendem Inhalt zu:
Zitat:

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit bestätige ich, dass ich die Kostenübernahme der Schadensfeststellung und Reparatur der StartStop Automatik sowie die Behebung der Fehler im Fehlerspeicher des Steuergerätes in vollem Umfang übernehme.
Ich bitte um Zustellung der Rechnung auf meinen Namen.

*Unterschrift und Stempel*


Nun kommen wir zu meinen offenen Fragen bei dieser Konstellation:
1. Wäre der Gewährleistungsausschluss rechtens, obwohl dem Händler bekannt war das der Käufer nicht gewerblich handelt?
2. Muss der Händler dies nicht anhand des Gewerbescheins nachprüfen?
3. Wäre dies vor Gericht anfechtbar, da Zeugen anwesend waren?
4. Die "Sachmängelanzeige" erfolge in diesem Fall nicht schriftlich, sondern wurde telefonisch mit dem Händler durchgeführt. Indem Fall wäre es keine gültige Sachmängelanzeige, da diese nach Vertrag schriftlich erfolgen muss. Der Händler hat jedoch schriftlich, wie oben beschrieben, zugestimmt die Kosten für die Schadenfeststellung und Reparatur zu übernehmen. Dies wäre dann ja außerhalb der Sachmängelhaftung und würde, falls der Gewährleistungsausschluss aufgrund der Klausel XYZ1 rechtens ist, eine "freiwillige" Nachbesserung des Händlers sein und kann in Anspruch genommen werden?
5. Würde unberührt der Tatsache, dass der Gebrauchtwagen als gewerblicher erworben wurde nicht trotzdem die Sachmängelhaftung zum tragen kommen da dies ein arglistig verschwiegener Mängel ist, da der Fehler bereits vor dem Kauf bestand?



-- Editier von Sven72123 am 08.08.2015 20:54

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1 Antwort
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119450 Beiträge, 39730x hilfreich)

1. Nein
2. Nein
3. Ja
4. Ja
5. Nein (es fehlt der Beweis der Arglist)



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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