Sachmangelhaftung Gebrauchtw., welche Werkstatt?

26. November 2009 Thema abonnieren
 Von 
buratina
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Sachmangelhaftung Gebrauchtw., welche Werkstatt?

Hallo,

haben vor nicht mal einem Monat einen Gebrauchtwagen gekauft, bei dem - nach Aufleuchten der schicken Abgas-Warnlampe - gleich drei Fehler festgestellt wurden (Kraftstoffverteiler, Drosselklappe und Sensor Einparkhilfe funktioniert nicht). Wir haben ein Jahr Gewährleistung/Sachmangelhaftung.
Leider haben wir das Auto nicht hier vor Ort gekauft.
In Absprache mit dem Händler wurde der Fehler in einer hiesigen Werkstatt (ist eine Fachwerkstatt) gecheckt und ein Kostenvoranschlag gemacht.
Der ist dem Händler allerdings zu hoch und er will unser Auto bei seiner Werkstatt reparieren lassen. D.h. für uns: ca. 500 km (wg. Hin- und Rückfahrt)mehr auf dem Tacho, Benzinkosten, Urlaub nehmen... Außerdem eben fahren mit u.a. einem defekten Kraftstoffverteiler
Ist sowas zumutbar, könnte man unseren Aufwand geltend machen oder haben wir einfach Pech gehabt, dass wir das Auto so weit weg gekauft haben?

Freue mich über schnelle Antworten!

Danke!

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14 Antworten
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#1
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2467x hilfreich)

Na wenn man seinen Wagen so weit weg kauft, hat man Pech. Oder war das ein Versandhandel. Würde aber mal ausrechnen ob ein Autotransport nicht billiger kommt. Da gibts genug Transportunternehmen die so was durchführen.

Oder man einigt sich finanziell - ob das die Hinterhofschrauben beim Händler machen oder ebensolche bei dir in der Nähe.
Alles eine Frage des Preises.

K.

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"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"

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#2
 Von 
buratina
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Solche Antwort hatte ich befürchtet... ;-)
Hab trotzdem noch eine Frage: Wir haben noch am Abholtag frisch TÜV und Asu bekommen. Fällt sowas gravierendes wie ein defekter Kraftstoffverteiler bei solcher Untersuchung nicht auf?
(Sind danach nur die 250 km Autobahn zurück und hier im Stadtverkehr wirklich kurze Strecken gefahren.)


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#3
 Von 
Senatorman
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 55x hilfreich)

Hallo,

der Händler muß alle mit der Nachbesserung des Fahrzeugs in Zusammenhang stehenden Kosten übernehmen. Von daher können Sie dem Verkäufer mitteilen, daß er in diesem Fall eine Spedition beauftragen muß, die den Wagen abholt und nach erfolgter Reparatur wieder zu Ihnen zurückbringt.

Sie können darauf hinweisen, daß Ihnen nicht zugemutet werden kann, mit einem Fahrzeug, das Mängel am Kraftstoffsystem aufweist und unterwegs womöglich liegenbleibt, eine so weite Strecke zu fahren.

Die Reaktion des Verkäufers war eine reine Abwehrreaktion, da er hoffte, daß Sie unter diesen Umständen auf die Sachmängelhaftung verzichten.

Natürlich könnte der Verkäufer die Instandsetzung des Fahrzeugs verweigern und Ihnen statt dessen die Wandlung des Kaufvertrags anbieten, die Sie dann annehmen müßten. Gleichwohl bliebe der Verkäufer zum Rücktransport des Fahrzeugs auf eigene Rechnung verpflichtet.

In Anbetracht der Speditionskosten halte ich es für wahrscheinlich, daß Ihnen der Verkäufer die Reparatur auf Basis Ihres Kostenvoranschlages ermöglicht.

Sie sollten sich die Entscheidung des Verkäufers auf jeden Fall schriftlich geben lassen. Trotzdem: wenn der Verkäufer "klamm" sein sollte, sind Sie der Auftraggeber der Reparatur und demgemäß Schuldner der Werkstattrechnung, so daß Sie Ihren Anspruch gegen den Verkäufer - wenn es ganz dumm läuft - praktisch nicht durchsetzen können.

Die HU bezieht sich nur auf Mängel, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Wäre bei der HU also Kraftstoff ausgetreten, dann wäre die Plakette mit ziemlicher Sicherheit verweigert worden. Mängel, die "nur" die Betriebssicherheit beeinträchtigen könnten, interessieren den TÜV nur in gravierenden Ausnahmefällen.

Gruß Senatorman

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-- Editiert am 26.11.2009 13:03

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#4
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2467x hilfreich)

Geh doch mal in zwei weitere Werkstätten und lass dir mal suchen.

1. Werkstatt hat genug zu tun
"Ich finde keinen Fehler, das ist nichts
2. Werkstatt brauch Aufträge
"Das könnte auch ein Motorschaden sein"
3. Fachwerkstatt
"Das tauschen wir alles gegen Neuteile"
4. Schrauberwerkstatt
"Das muss man nur abschleifen"

Debra vor Ort beim Händler: Sag mal Paule ist der Seat in Ordnung ? Dann kleb dir doch die Plakette drauf, ich trink erst meinen Kaffee.

Alles relativ. Aber wenn der Kraftstoffverteiler defekt ist kann man doch gar nicht fahren ?!?!

K.

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"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"

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#5
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2467x hilfreich)

Kurze Recherche und ich muss das Gegenteil behaupten

http://www.rechtpraktisch.de/artikel.html?id=1063

OLG München Urt.v.12.10.2005, Az 15 U 2190/05 ). Danach ist die Reparatur am Wohnort des Käufers durchzuführen, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

Händler muss wohl abholen, wenn nichs im Vertrag steht !

K.

P.S Wieder was gelernt.

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"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"

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#6
 Von 
buratina
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich als Laie halte solche Fahrt auch für nicht zumutbar. Allerdings weiß ich eben nicht, ob wir ihm das Auto dann in "seine" Werkstatt liefern lassen müssten per Spedition (also wir die Transportkosten zu tragen hätten).
Zuerst wurde in "unserer" Werkstatt (eine VW- und Audivertragswerkstatt) beim Fehler auslesen nur eine defekte Drosselklappe vermutet. Der Kraftstoffverteiler hat sich dann bei genauer Fehleranalyse zusätzlich rausgestellt (und der kaputte Sensor für die Einparkhilfe obendrein)...
Die Werkstatt hat mir aber versichert, dass das Auto trotzdem fahrbereit ist. (Über die Autobahn würde ich aber trotzdem nicht brettern wollen.)

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#7
 Von 
buratina
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

@ Senatorman
Das klingt ja doch nach einer günstigeren Verhandlungsbasis für uns - danke!

@mustermann2000
Vielen Dank für den Link!!!!!





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#8
 Von 
Senatorman
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 55x hilfreich)

Hallo,

Sie können mit dem Fahrzeug zur Werkstatt des Verkäufers fahren, wenn Sie das als netten Ausflug ansehen. ABER: Sie müssen definitiv nicht!

Sie haben das Recht, vom Verkäufer die Abholung und den Rücktransport des Fahrzeugs zu verlangen. Unabhängig davon, ob der Mangel die Betriebssicherheit einschränkt oder nicht. Und um den Transport muß sich der Verkäufer kümmern. Nicht Sie.

Ist schließlich im Ermessen des Verkäufers, Ihnen die Vornahme der Reparatur bei Ihrem örtlichen Autohaus zu ermöglichen. Will er das nicht, muß er sich eben kümmern.

Gruß Senatorman

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#9
 Von 
buratina
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich nochmal...
In den Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen - ist anscheinend so ein Standard-Ding ("Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. Stand: März 2008") steht unter dem Punkt Sachmangel u.a. folgendes:
3. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden.

Was heißt da jetzt? Damit habe ich doch trotzdem nicht vertraglich vereinbart, dass die Reparatur vor Ort beim Verkäufer stattfinden muss - oder?


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#10
 Von 
Senatorman
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 55x hilfreich)

Hallo,

der Verkäufer hat mit dieser Klausel das Recht, Sie an einen von ihm bestimmten Reparaturbetrieb zu verweisen. Damit verbunden ist aber seine Pflicht, sich selbst auf eigene Kosten um den Transport des Fahrzeugs zu diesem Betrieb zu kümmern.

Letztlich bedeutet diese Klausel, daß der Verkäufer das Recht hat, eine Nachbesserung selbst vorzunehmen (oder von einer beauftragten Werkstatt durchführen zu lassen).

In Ihrem Fall wären die Transportkosten sehr wahrscheinlich viel zu hoch (pro Strecke beim Transport mit Spedition kommt das auf ca. € 200 + MwSt.), als daß sich für Ihren Händler der Transport zu seinem beauftragten Fachbetrieb lohnen würde.

Gruß Senatorman

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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
buratina
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank Senatorman für die umfangreichen und für mich so positiven Informationen!!!!!!



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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
GSXR#90
Status:
Praktikant
(609 Beiträge, 239x hilfreich)

Ich wäre da etwas zurückhaltender.

Grundsätzlich hat Senatorman insofern recht, dass Ihr Verkäufer im Falle eines nachgewiesenen Sachmangels nicht nur die Kosten der Instandsetzung, sondern auch weitergehende Kosten zu erstatten hat.
Allerdings muss der Verkäufer den Wagen nicht abholen. Er hat das Recht zur Nacherfüllung, d.h. Sie müssen ihm u.U. den Wagen zur Verfügung stellen. Wenn er nicht abholen will, müssen Sie zu ihm fahren, oder den Wagen zu ihm bringen lassen.

Denn die Gerichte urteilen immer noch unterschiedlich. Ein Urteil sagt aus, dass der Händler die Nacherfüllung bei Ihnen vor Ort zu erledigen hat, weil dort der Belegenheitsort der Sache ist. Es gibt aber auch Urteile, die klar festhalten, dass es dem Käufer durchaus zuzumuten ist, zum Händler zu fahren. Dort wird der simplen Logik gefolgt, dass es Ihnen beim Kauf ja auch zuzumuten war, den Weg zum Händler auf sich zu nehmen.

Vor allem stünde aber Ihre Beweislast für das Vorliegen eines rechtlichen begründeten Mangels (Sachmangel). Nicht jeder Defekt ist automatisch ein Sachmangel. Besonders im Bereich Elektrik und Elektronik kann ein Defekt plötzlich auftreten, war damit bei Gefahrenübergang noch nicht, bzw. auch im Ansatz noch nicht vorhanden und fällt damit in das Käuferrisiko und nicht in die Gewährleistungspflicht des Händlers.

Auch § 476 steht dem nicht entgegen, weil die Rechtsprechung u.a. diese Ausnahme zulässt. Ein in seiner Art und seinem Auftreten nicht mit der in zeitlicher Hinsicht wirkenden Beweislastumkehr zu vereinbarender Mangel (bei den genannten Defekten eher warscheinlich) fällt eben nicht unter § 476.

Weiterhin ist zu beachten, dass Sie die weitergehenden Kosten im Rahmen der Mängelbehebung im Zuge einer Schadensersatzforderung zwar geltend machen können, aber dazu auch der Sachmangel von Ihnen bewiesen sein muss. Vergleiche dazu § 363 BGB .

Fazit:
Im konkreten Fall würde ich versuchen eine Vergleichslösung zu finden.
Ihr Händler soll sich informieren, was ihn die Reparatur kosten wird und sich entsprechend an der Sache beteiligen.
Damit würde zwar ein Teil der Kosten bei Ihnen hängen bleiben, aber Sie hätten u.U. auch deutlich weniger Stress.
Wenn Sie zuviel Druck aufbauen, reagiert der Händler u.U. stur und die Sache wird langwierig, bei nicht so gewissem Ausgang.
Auch der Käufer muss sich seiner Pflichten und des einwandfreien Vorgehens bewusst sein.

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-- Editiert am 27.11.2009 09:59

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#13
 Von 
buratina
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ist der Händler denn nicht verpflichtet (zwecks Scheckheftpflege usw.) sich an eine Vertragswerkstatt zu wenden? Ich kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass eine andere Vertragswerkstatt wirklich (so viel) günstiger wäre...

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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
GSXR#90
Status:
Praktikant
(609 Beiträge, 239x hilfreich)

Der verkaufende Händler hat das Recht zur Nachbesserung. D.h. er muss Ihnen das Fahrzeug nach Nachbesserung mangelfrei übergeben. Wie er das macht, u.U. unter Einsatz gebrauchter Ersatzteile, ist seine Sache.


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