Hallo liebe Experten,
ich habe heute zwischen Tür und Angel einen Gebrauchtwagen gekauft, auch eine Anzahlung hierauf geleistet und erst Zuhause beim Blick auf die Rechnung festgestellt, daß keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist und der Verkauf nach § 25a UStG
nur an Privatpersonen erfolgt, also an Personen, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind. Das alles trifft aber auf mich nicht zu. Ich wollte das Fahrzeug als Firmenfahrzeug erwerben und auch nutzen und natürlich auch Vorsteuer geltend machen.
Der Verkäufer ist nicht bereit, die Rechnung mit Umsatzsteuer auszuweisen. Das Auto hätte ich schon ganz gerne, aber was kann ich bei der Rechtsform "Einzelunternehmen" tun, um das Fahrzeug voll und ganz als Firma zu nutzen und auch die Vorsteuer geltend zu machen? Bei einer GmbH denke ich, ist das einfach - ich vermiete als Privatperson das Fahrzeug an die Firma. Ob das auch bei einem Einzelunternehmen geht, sehe ich skeptisch, denn alles was ich habe, gehört ja auch der Firma.
Wäre sehr dankbar, wenn jemand ganz auf die Schnelle einen Rat für mich hat, damit ich noch vom Kauf zurücktreten kann.
Viele Grüße von Schippo
Sonderregelung bei Gebrauchtwagen nach § 25a UStG (Differenzbesteuerung)
6. November 2019
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Frage vom 6. November 2019 | 21:41
Von
Status: Frischling (21 Beiträge, 0x hilfreich)
Sonderregelung bei Gebrauchtwagen nach § 25a UStG (Differenzbesteuerung)
Problem nach Autokauf?
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#1
Antwort vom 6. November 2019 | 22:35
Von
Status: Unbeschreiblich (120055 Beiträge, 39822x hilfreich)
Zitatund natürlich auch Vorsteuer geltend machen. :
Es gibt keine Vorsteuer - also auch nichts zum geltend machen ...
Zitatber was kann ich bei der Rechtsform "Einzelunternehmen" tun, um das Fahrzeug voll und ganz als Firma zu nutzen und auch die Vorsteuer geltend zu machen? :
Es kaufen und als Betriebsvermögen buchen.
#2
Antwort vom 7. November 2019 | 00:26
Von
Status: Frischling (21 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatEs kaufen und als Betriebsvermögen buchen. :
So einfach ist das??? Na, dann hab ich ja nichts verkehrt gemacht, außer daß ich den vollen Kaufpreis (Brutto wie Netto) in das Betriebsvermögen aufnehmen muß und hieraus keine Vorsteuer ziehen kann.
Vielen Dank für die schnelle Hilfe und Grüße von Schippo
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