Stornierung/Änderung einer verbindlichen Bestellung durch Händler

31. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
pal428243-6
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Stornierung/Änderung einer verbindlichen Bestellung durch Händler

Servus,

ich habe vor ca. 4 Monaten einen Neuwagen beim Händler bestellt und entsprechend eine von beiden Parteien unterschriebene Bestellung (davon ausgehend, betrachte ich diese als verbindlich).
Ich wurde nun vom Händler kontaktiert, dass das FZG aufgrund der langen Lieferzeit in das neue Modelljahr rutscht und die gewünschte Motorisierung nichtmehr verfügbar wäre, mir wurde nun eine kleinere angeboten mit entsprechender Reduktion des Kaufpreises (basierend auf den Listenpreisen).

In den AGB finde ich nichts zu diesem konkreten Fall.

Nachdem der Händler auch nicht zaubern kann, wäre es aussichtslos auf die Erfüllung der Bestellung zu bestehen. Dennoch bin ich absolut nicht erfreut, dass mir dies erst 4 Monate nach Bestellung mitgeteilt wird. Ich sehe es zudem als seine Aufgabe an, solche Dinge vorab zu klären - bevor die Bestellung angenommen wird.

1. Ich möchte das FZG mit der angebotenen Motorisierung nicht. Ich gehe davon aus, dass mir ein problemloser Rücktritt vom Vertrag zusteht - ist dies korrekt?

2. Da ich das FZG mit hohen Rabatten und reichlich Ausstattung erworben hätte, ist es schwierig ein vergleichbares FZG auf dem Gebrauchtmarkt zu finden. Die Mehrkosten lägen hier bei ca. 2-3k € (zudem ist es kein Neuwagen). Bietet das Recht hier die Grundlage diesen abstrakten Schaden einzufordern, da die Bestellung so lange zurück liegt und ich mit dem Erhalt des FZGs gerechnet habe?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16964 Beiträge, 5888x hilfreich)

Woher soll der Verkäufer denn damals gewusst haben, dass das neue Modelljahr nicht mehr mit der gewünschten Motorisierung verfügbar sein wird?

1. Ja
2. Was steht dazu im Vertrag?

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#2
 Von 
pal428243-6
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich würde sagen, indem er sich beim Hersteller informiert. Ganz sachlich betrachtet, hat der Händler mit der Annahme des verbindlichen Vertrages bestätigt mir die Ware verfügbar zu machen, ich habe bestätigt, diese zu bezahlen. Würde ich meinen Teil nicht erfüllen, da ich schlecht gewirtschaftet und dann das Geld nicht hätte, käme ich in Zahlungsverzug und würde in irgendeiner Art in Regress genommen werden. Hier ist es nun andersrum, der Händler kommt seinem Teil der Vereinbarung nicht nach, obwohl er sich m.E. beim Hersteller über die Lage bzgl. der Verfügbarkeit informieren hätte können. Dies ist kein Fall höhere Gewalt, wo plötzlich eine Produktion o. Ä. abbrennt. Er ging das Risiko ein mir das FZG so anzubieten.

Der Vertrag enthält folgende Klausel "...Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind."
m.E. ist die Änderung eben nicht zumutbar, da es eine Verschlechterung ist.

-- Editiert von pal428243-6 am 31.07.2019 19:37

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39810x hilfreich)

Zitat (von pal428243-6):
Ich würde sagen, indem er sich beim Hersteller informiert.

Rate mal wer das vom Hersteller oft als letzter erfährt?



Zitat (von pal428243-6):
m.E. ist die Änderung eben nicht zumutbar, da es eine Verschlechterung ist.

Auch eine Verschlechterung kann zumutbar sein.

Da kommt es dann auf Details an, z.B. was genau hat die Kaufentscheidung wie beeinflusst.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16964 Beiträge, 5888x hilfreich)

Zitat (von pal428243-6):
Ich würde sagen, indem er sich beim Hersteller informiert.
Ernsthaft? Bist du echt der Meinung, dass Händler, bei jedem Wagen den sie verkaufen, nachfragen sollten, ob jedes Detail der Ausstattung, auch noch im nächsten Modelljahr, bei Auslieferung, verfügbar sein wird?
Das ist ja schon etwas weltfremd. Die Händler werden vor vollendete Tatsachen gestellt. Die haben ein Portal über das sie Bestellungen tätigen können. Dort wird nicht angezeigt, was in 2021 wegfallen wird.

Signatur:

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#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von pal428243-6):
(davon ausgehend, betrachte ich diese als verbindlich).

Ich auch --- bezogen auf die Bestellung.
Zu einem Vertrag gehört aber auch noch die Bestätigung.

Berry

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