Überlassenes Fahrzeug würde vom Empfänger einfach verkauft

10. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
OldCadillac
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 24x hilfreich)
Überlassenes Fahrzeug würde vom Empfänger einfach verkauft

Hallo Leute,

wie ist hier die Rechtslage:

Ein Eigentümer eines Fahrzeuges überlässt einer ihm mehrjährig lange bekannten Person ein Fahrzeug zwecks eventuellem späterem Kauf zur Prüfung. Er bekommt KFZ Schein und Brief mit, damit er den Wagen ggf. gleich zulassen kann. Eine schriftliche Vereinbarung oder Quittung gibt es dabei zunächst nicht, da es sich um ein Vertrauensverhältnis zwischen den Personen handelt.

Einige Tage meldet sich die Person erst mal nicht, der Eigentümer fragt nach, wie es denn so wäre mit dem Kauf. Ja, will man wohl machen auf Abzahlung ( das war vorher aber schon klar ). Er wolle kommen wegen dem Vertrag und um den Brief zu bringen. Beides passiert nicht. Der Eigentümer bzw. Verkäufer wird immer wieder vertröstet.

Schließlich findet er sein Auto zum Verkauf auf einem Onlineverkaufsportal für KFZ. Der Käufer gibt an, davon wisse er nichts, seine Frau sei mit dem Wagen unterwegs, man habe sich zerstritten. Das Fahrzeug befindet sich auch nicht am Wohnort.

Nach einer weiteren Zeit kann man herausfinden, dass der Wagen verkauft wurde und auf den neuen Besitzer zugelassen wurde.

Wie wären hier die Ansprüche? Kann der eigentliche Eigentümer den aktuellen Halter zur Herausgabe zwingen? Oder kann sich der Verkäufer nur an den ersten „Käufer" wenden, damit der den Schaden ersetzt? Welche Ansprüche hat der aktuelle Halter des Wagens?

Grüße

Tom

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von OldCadillac):
Ein Eigentümer eines Fahrzeuges überlässt einer ihm mehrjährig lange bekannten Person ein Fahrzeug zwecks eventuellem späterem Kauf zur Prüfung.

Je nachdem wie das abgelaufen ist, gab es mit etwas Pech bereits da einen Übergang des Eigentums.
Da müsste man mal prüfen wie das im Detail ist und was davon wie bewiesen werden kann.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
OldCadillac
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 24x hilfreich)

Wovon ist das abhängig?

Grüße

Tom

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#3
 Von 
OldCadillac
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 24x hilfreich)

Meine Überlegung: Ein Kaufvertrag entsteht ja nicht erst, wenn er schriftlich verfasst wurde ( von wenigen Ausnahmen mal abgesehen). Wie sieht es denn aus mit Eigentumsvorbehalt bei nicht bezahlter Ware? Sowas steht ja normalerweise in einem Vertrag drin. Wie z.B. "Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung". Wenn eine solche Vereinbarung fehlt... geht die Ware dann auch schon ins Eigentum des Käufers über auch wenn sie nicht bezahlt ist?

Grüße

Tom

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von OldCadillac):
geht die Ware dann auch schon ins Eigentum des Käufers über auch wenn sie nicht bezahlt ist?

Ja, so ist es.

Deshalb muss man ja prüfen was da lief, da man dann unterschiedlich vorgehen muss.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
OldCadillac
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 24x hilfreich)

Diese Vereinbarung fehlt natürlich, da es keine schriftlichen Vereinbarungen gibt, dazu kam es nicht mehr.
Demnach hätte der Bekannte an dem Wagen Eigentum erworben, auch ohne Bezahlung und konnte den Wagen auch problemlos verkaufen. Auch ohne das der nachfolgende Käufer ein Risiko eingehen würde, den Wagen wider rausrücken zu müssen wenn der ursprüngliche Eigentümer Ansprüche erhebt.

D.h. also, der ehemalige Eigentümer kann nur versuchen von seinem Bekannten das Geld ( vereinbarter Kaufvertrag ) zu bekommen. Aber wie weist man das ohne Vertrag nach?? Ohne Zeugen... gar nicht?

Grüße

Tom

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von OldCadillac):
Demnach hätte der Bekannte an dem Wagen Eigentum erworben

Das ist nicht auszuschließen.



Zitat (von OldCadillac):
D.h. also, der ehemalige Eigentümer kann nur versuchen von seinem Bekannten das Geld ( vereinbarter Kaufvertrag ) zu bekommen.

Sofern das Eigentum übergegangen ist, ja.

Möglicherweise käme auch eine Anfechtung in Betracht, aber das ist auch kein einfachese Verfahren.



Zitat (von OldCadillac):
Aber wie weist man das ohne Vertrag nach?? Ohne Zeugen... gar nicht?

Da wird man mal schauen müssen, was es überhaupt an Beweisen gibt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
OldCadillac
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 24x hilfreich)

Ich danke für Ihre Antworten. Wie ich schon dachte, das wird keine einfache Sache.

Grüße

Tom

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Sofern das Eigentum übergegangen ist, ja

Ich werfe in solchen Threads gerne mit dem §1006 BGB um mich...

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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