Unfallschaden festgestellt!

21. Dezember 2004 Thema abonnieren
 Von 
Nindjo2k
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)
Unfallschaden festgestellt!

Hallo,

habe mein Auto gerade in Reparatur und die Werkstatt meint der Wagen hätte einen Unfallschaden gehabt (Gründe erstmal egal)!
Als ich mein Auto vor einem halben Jahr gekauft habe hat mir der Händler nichts darüber erzählt! Er hatte mir sogar ein DEKRA-Gutachten vorgelegt wo
nichts über ein Unfallschaden vermerkt war!
Frage ist nun ob ein Unfallschaden im DEKRA Gutachten vermerkt sein muss? Bzw. der Händler oder die DEKRA jetzt aufgrund der gesetzlichen Gewährleistung
zur Rechenschaft gezogen werden kann? Welche Möglichkeiten habe ich ansonsten?

Danke für Antworten, ist echt wichtig für mich!

Grüße

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
krull14
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 180x hilfreich)

Zunächst muß einmal zweifelsfrei festgestellt werden, dass dieser "rep. Unfallschaden" schon bei Übergabe an Sie vorhanden war.

Dies kann z.B. durch Anrufe bei den Vorbesitzern geklärt werden. Möglicherweise "irrt" sich hier ja auch Ihre Werkstatt ???

Dann sollten Sie Ihren VK mit den neu gewonnen Kenntnissen konfrontieren. Je nachdem wie dieser reagiert, bestimmt sich das weitere vorgehen, Sachverständigengutachten, etc.

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#2
 Von 
Nindjo2k
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

In wie fern zählt denn das DEKRA-Gutachten welches ich beim Kauf erhalten habe?
Ist es denn die Pflich das die DEKRA über einen Unfallschaden informiert und dies auch in diesem Gutachten niederschreibt?

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#3
 Von 
Spezi
Status:
Lehrling
(1311 Beiträge, 205x hilfreich)

Hallo,
natürlich sollte in dem Dekra Gutachten etwas über Unfallschäden stehen, sofern sie offensichtlich sind.
Wenn Sie das Gutachten haben, fragen Sie doch die ausführende Dekra Station danach.

Wenn die Dekra dies nicht entdeckt hat, kann es auch sein, das der Händler auch keine Kenntnis davon hatte.
Aber wie Krull schon sagte, fragen Sie den letzten Besitzer danach. Er kann sagen, ob und welchen Unfall er hatte und ob dies in dem Verkaufsvertrag angegeben wurde.
Nur dann können Sie den Verk. wegen arglistiger Täuschung belangen.

Gruß Spezi

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#4
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 251x hilfreich)

Hi!

Ob der Händler vom Unfallschaden wußte oder nicht ist im Gewährleistungszeitraum (1 Jahr) egal. Lediglich für einen Schadensersatzanspruch kommt es auf Verschulden an.

Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB ) kommt nur bei Kenntnis des Händlers in Betracht. Das muß der Käufer nachweisen. Anfechten kann man auch ein Jahr lang, aber gerechnet ab Kenntnis des Käufers vom Unfallschaden.


Gruß
Harry!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

Dekra oder TÜV dokumentieren bei einer Hauptuntersuchung keinen Unfallschaden , sondern stellen nur die momentane Verkehrssicherheit des Fahrzeuges fest, es sei denn, es wurde ein separater Auftrag erteilt.

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"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

-- Editiert von ikarus02 am 21.12.2004 19:24:29

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#6
 Von 
krull14
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 180x hilfreich)

quote:
In wie fern zählt denn das DEKRA-Gutachten welches ich beim Kauf erhalten habe?
Ist es denn die Pflich das die DEKRA über einen Unfallschaden informiert und dies auch in diesem Gutachten niederschreibt?


Für Sie ist es derzeit weniger von Belang, eher für den verkaufenden Händler, dass Dekra Gutachten sagt ja zunächst einmal aus das k e i n e rep. Unfallschäden feststellbar waren. Ihre Werkstatt behauptet nun was anderes......
Sie müssen nun darlegen wer hier nun Recht hat, die Dekra / Verkäufer oder Ihre Werkstatt und der "angeblich" rep. Unfallschaden muß schon bei Übergabe vorhanden gewesen sein, deshalb auch der Rat sich zunächst mal mit den Vorbesitzern auseinander zu setzen. Danach sieht man mal weiter.

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