Unfallwagen - muss ich das nur sagen wenn der potentielle Käufer danach fragt?

21. Mai 2012 Thema abonnieren
 Von 
jimmy1985
Status:
Schüler
(168 Beiträge, 62x hilfreich)
Unfallwagen - muss ich das nur sagen wenn der potentielle Käufer danach fragt?

Hallo zusammen,

ich muss leider mein Auto verkaufen. Auto hatte einen leichten Seitenschaden (ist behoben).

Meine Frage: Bin ich rechtlich verpflichtet, den Schaden mitzuteilen oder nur wahrheitsgemäß drauf zu antworten, wenn der potentielle Käufer danach fragt?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

quote:
von jimmy1985 am 21.05.2012 07:27

Bin ich rechtlich verpflichtet, den Schaden mitzuteilen oder nur wahrheitsgemäß drauf zu antworten, wenn der potentielle Käufer danach fragt?

spiel mit offenen Karten, damit der K weiß woran er ist. Rechtlich bist du nicht direkt dazu verpflichtet, doch andererseits drehst du dir da selber einen Strick, da du hier dem VK einen Schaden arglistig verschweigst und den Käufer über den wahren Zustand täuscht.

[color=red]Das Forum hier heißt 123recht.net nicht 123anleitung-zum-betrug.net... [/color] Hier geht es darum dass jedem geholfen wird sein Recht zu bekommen und nicht geholfen wird anderen Ihr Recht zu verweigern!

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"Was spricht dagegen den Verstoß zuzugeben und die Knete zu überweisen?"

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#2
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Rechtlich bist du nicht direkt dazu verpflichtet, ... <hr size=1 noshade>



Das ist nicht falsch, aber es besteht schon eine Offenbarungspflicht, sogar wenn der Schaden "spurlos" beseitigt ist, z.B. Tür, Heckklappe ersetzt o.ä.:

VIII ZR 330/06

Danach muss der Verkäufer eines Gebrauchtwagens einen Schaden oder Unfall, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, grundsätzlich auch ungefragt dem Käufer mitteilen, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will, es sei denn, der Schaden oder Unfall war so geringfügig, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen kann. Die Grenze für nicht mitteilungspflichtige "Bagatellschäden" ist bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen. Als "Bagatellschäden" hat der Senat bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-) Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-) Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering (in einem Falle aus dem Jahre 1961 332, 55 DM) war. Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung. Alleine die Tatsache, dass das Fahrzeug bei einem Unfall einen erheblichen Schaden erlitten hat, stellt einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar. Auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist.

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4059x hilfreich)

Hallo

quote:
Meine Frage: Bin ich rechtlich verpflichtet, den Schaden mitzuteilen oder nur wahrheitsgemäß drauf zu antworten, wenn der potentielle Käufer danach fragt?
Gegenfrage, würdest du so etwas wissen wollen, wenn du ein Fahrzeug kaufst? Solltest du diese Frage mit Ja beantworten können, solltest du sowas dann einem potentiellen Käufer schon rein moralisch mitteilen! Behandle Andere immer so wie du es auch von anderen erwartest...

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