Verjährung der Gewährleistung

25. Juli 2024 Thema abonnieren
 Von 
guennei
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 12x hilfreich)
Verjährung der Gewährleistung

Guten Tag,
natürlich frage ich für einen Freund.
Er hat in der Vergangenheit ein Wohnmobil erworben, das zahlreiche Mängel aufwies. Diese Mängel wurden zur Nachbesserung angezeigt. Es kam aufgrund von Werkstattauslastungen und Problemen bei der Ersatzteilbeschaffung zu Verzögerungen und die Gewährleistungsfrist war zum 31.10.2022 abgelaufen, ohne dass es zu einer Nachbesserung kam (Ausnahme: Die Mängel des Motorfahrzeuges wurden durch die Motorwerkstätten beseitigt). Eine Anfrage diesen Monats beim WoMo-Händler nach dem Sachstand ergab, dass er der Meinung sei, die Ansprüche wären rechtlich verwirkt und das wäre im BGB auch eindeutig formuliert. Ist das so?
LG

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7913 Beiträge, 1625x hilfreich)

Die Mängel lagen auch alle vor Fristablauf dem Händler in gerichtsfester Form vor? Dann muss der Händler aus meiner Sicht nachbessern

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
guennei
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Die Mängel lagen auch alle vor Fristablauf dem Händler in gerichtsfester Form vor?

Meines Erachtens ja. 33 gespeicherte Email-Nachrichten mit Antworten und mehr als 5 Telefonaten mit dem Werkstattleiter. Die per Einschreiben an die Geschäftsführung gesetzte Frist zur Nachbesserung endete am 30.03.2022.
Die Frist hätte laut Händler nicht eingehalten werden können, da die Ersatzteile glaubhaft nicht lieferbar gewesen wären. Es wurde argumentiert, dass man während der Gewährleistungsfrist hätte noch einmal reklamieren müssen, ob denn die bestellten Ersatzteile nun vorrätig wären.
Ich finde im BGB keine Verjährung der Nachbesserungsansprüche.
Danke

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124206 Beiträge, 40338x hilfreich)

Zitat (von guennei):
und die Gewährleistungsfrist war zum 31.10.2022 abgelaufen

Die ist schon länger abgelaufen, denn Gewährleistung wurde vor gut 20 Jahren abgeschafft und durch die „gesetzliche Mängelhaftung" (genauer „Rechte des Käufers bei Mängeln gemäß BGB") ersetzt.



Zitat (von guennei):
Diese Mängel wurden zur Nachbesserung angezeigt.

Wann konkret und wie konkret?



Zitat (von guennei):
dass er der Meinung sei, die Ansprüche wären rechtlich verwirkt

Naja, gut 2 Jahren nach Fristablauf der Mängelhaftung kann das gut möglich sein.

Was konkret hat der Freund denn in den letzten 2 Jahren unternommen, um Verwirkung zu verhindern?



Zitat (von guennei):
das wäre im BGB auch eindeutig formuliert.

Den Optimismus teile ich nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124206 Beiträge, 40338x hilfreich)

Zitat (von guennei):
33 gespeicherte Email-Nachrichten mit Antworten

Zitat (von guennei):
Die per Einschreiben an die Geschäftsführung gesetzte Frist zur Nachbesserung endete am 30.03.2022.

Recht nutzlos wenn der Inhalt nicht gerichtsfest war.



Zitat (von guennei):
mehr als 5 Telefonaten mit dem Werkstattleiter.

Die gab es nicht - das Gegenteil wird man nicht beweisen können. Vom Inhalt ganz zu schweigen.



Zitat (von guennei):
Ich finde im BGB keine Verjährung der Nachbesserungsansprüche.

Die findet sich im § 438 BGB.
2 Jahre, beginnend mit der Ablieferung der Sache, taggenau.
Und nach 6 Monaten bzw. 12 Monaten (je nach Zeitpunkt des Kaufes) endet die Beweislastumkehr.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
guennei
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Recht nutzlos wenn der Inhalt nicht gerichtsfest war.

Ja, aber der Händler hat darauf reagiert und geantwortet.

Zitat (von Harry van Sell):
Die findet sich im § 438 BGB.
2 Jahre, beginnend mit der Ablieferung der Sache, taggenau.
Und nach 6 Monaten bzw. 12 Monaten (je nach Zeitpunkt des Kaufes) endet die Beweislastumkehr.

Die Mängel sind unbestritten, sodass die Beweislast unproblematisch ist. Der Punkt ist, dass einige Mängel wegen Lieferschwierigkeiten von Ersatzteilen nicht beseitigt werden konnten und der Kunde vertröstet wurde, dass man sich melden würde. Nunmehr wird vorgeworfen, dass er vor Ablauf der Nachbesserungsfrist nochmals hätte reklamieren müssen.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124206 Beiträge, 40338x hilfreich)

Wenn die Mängel anerkannt sind, dann geht es tatsächlich nur noch um die Verwirkung.

Da wird es dann wohl nicht ohne Anwalt und Gericht gehen, wenn der Verkäufer nicht willig ist ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
guennei
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn die Mängel anerkannt sind, dann geht es tatsächlich nur noch um die Verwirkung.

Da wird es dann wohl nicht ohne Anwalt und Gericht gehen, wenn der Verkäufer nicht willig ist ...

Vielen lieben herzlichen Dank
LG

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