Verkäufer verlangt höheren Preis oder Rücktritt

2. Februar 2003 Thema abonnieren
 Von 
mreer
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Verkäufer verlangt höheren Preis oder Rücktritt

Hallo,
ich habe auf Grund einer Internetanzeige (5900,00 €) einen Kaufvertrag beim Autohändler vor Ort abgeschlossen. Ich habe eine Anzahlung getätigt (<10%) und den Fahrzeugbrief zur Autoanmeldung erhalten. Nun verlangt der Händler einen höheren Preis bzw. eine Stornierung des Kaufvertrages. Er erklärte dies mit einem Rücktrittsrecht des Verkäufers. Gibt es so etwas, bin ich im Recht und was kann ich tun.

Vielen Dank.

M. Reer

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lars Hiller
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
das Verlangen des Käufers ist üblicherweise nicht gerechtfertigt. Eine Urkunde (Kaufvertrag) über die Einigung von Verkäufer und Käufer, bzgl. Fahrzeug und Preis, liegt vor. Diese ist durch die Anzahlung bestärkt worden.

-> Verträge sind einzuhalten <-

Dem Verkäufer könnte nur ein Rücktrittsrecht zustehen, wenn er dies in seine AGB aufgenommen hat bzw. ein solcher Hinweis im Kaufvertrag selbst veankert wurde.
(AGB=Allgemeine Geschäftsbedingungen)
Dann müßte dort aber ausdrücklich geregelt sein, daß dem Händler noch nach Abschluß des Kaufvertrages ein Rücktrittsrecht (Stornierung) bzw. eine Erhöhung des Preises vorbehalten ist.
(Solch eine Regelung könnte aber durchaus unwirksam sein, da es sich dabei um eine sog. Überraschungsklausel handeln könnte, mit der der Käufer üblicherweise nicht hätte rechnen müssen.)
Also unbedingt in die AGB des Händlers schauen und den Kaufvertrag nochmals aufmerksam lesen.
Wenn Sie das getan haben, melden Sie sich am besten nochmal.

=> Offenbar hat der Händler kalte Füße bekommen und hat Angst, daß er das restliche Geld nicht mehr von Ihnen bekommt.
Denn sobald Sie im Besitz des KfZ-Briefes sind gilt für Sie die Eigentumsvermutung. Damit haben Sie gegen den Händler ein Herausgabeanspruch in Bezug auf das Fahrzeug. Und das obwohl Sie erst <10% Anzahlung geleistet haben.


Gruß ... Lars




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#2
 Von 
mreer
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
danke für die ausführliche Antwort.
Der Händler beruft sich auf die AGBs mit dem Passus:
"Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist (10 Tage) schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt ist".
Innerhalb der Erklärung dieses Absatzes machte der Chef des Autohauses deutlich, das sich die Geschäftsführung die Überprüfung der Verträge vorbehält, um einen evtl. Schaden, zum Beispiel durch Verkauf unter Wert, abwenden zu können. Erst nach der Überprüfung würde es noch eine schriftliche Bestätigung geben und damit der Kaufvertrag erst wirksam werden.

Gruss
Matthias Reer

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lars Hiller
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Reer,
bei der vom Händler verwendeten AGB handelt es sich meiner Ansicht nach , um eine nichtige Klausel.

Zu den Gründen:
Grundsätzlich hat der Händler die Möglichkeit, AGB´s zu verwenden. Diese werden auch Vertragsbestandteil.
Voraussetzung ist dabei, daß es sich um verständliche Klauseln handeln muß. Sie müssen allgemein verständlich und dürfen vorallem nicht mehrdeutig sein.

"Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist (10 Tage) schriftlich bestätigt ...".

Hierbei ist nicht eindeutig erkennbar, ob erst der Käufer den Kaufvertrag unterzeichnet und der Händler über die Annahme des Vertrages innerhalb der 10 Tages- Frist durch seine Unterschrift entscheidet. (würde er keine Unterschrift leisten, wäre ja kein Kaufvertrag zustandegekommen)

oder

Ob erst der Käufer unterzeichnet, dann der Verkäufer und sich dann der Händler vorbehält den Vertrag zu prüfen, um dann mit seiner Unterschrift den rechtlichen Bestand des Vertrages zu bestätigen.
Insofern ist diese AGB-Regelung mehrdeutig.
Sie hatten bereits erwähnt, daß der Händler Ihnen diese Regelung erklären mußte, weil Sie offenbar auch nicht genau wußten wie diese Regelung zu verstehen ist. Mir und einigen anderen Rechtskundigen hat sich die Regelung auch nicht eindeutig erschlossen.
->Unklarheiten bzw. Unverständlichkeiten gehen zu Lasten des Verwenders also des Händlers.
Diese Regelung ist damit nichtig und kein Vertragsbestandteil geworden.

->Weiterhin handelt es sich um eine Klausel mit der Sie nicht hätten rechnen müssen. Sie war in der Form für Sie nicht vorhersehbar.
Üblicherweise behält sich ein Händler kein nachträgliches Überprüfungsrecht der von seinen Verkäufern abgeschlossenen Kaufverträge vor. Dies ist keine gängige Geschäftspraxis.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen etwas helfen - wenn auch mit zeitlicher Verzögerung.
Sollte der Händler nicht mit sich reden lassen, so werden Sie einen Anwalt einschalten müssen, um Ihre Ansprüche notfalls gerichtlich durchzusetzen.

Viel Erfolg!

MfG ... Lars Hiller

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mreer
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Herr Hiller,
vielen Dank für Ihre umfangreichen Ausführungen. Ich werde den Händler nochmals daruaf ansprechen, mal sehen was passiert.

Viele Grüße
Matthias Reer

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