Verkauf als Gewerbetreibender / Gewährleistung umgehen

24. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
nesfron
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)
Verkauf als Gewerbetreibender / Gewährleistung umgehen

Hallo zusammen,

zu folgender Situation hätte ich gerne eure Einschätzung:

Ein Handelsvertreter besitzt ein KfZ was zu seinem Betriebsvermögen gehört. Dieses soll nun aufgrund einer Neuanschaffung veräußert werden.

Der Verkäufer ist somit gewerblich, der Käufer privat. Dadurch hat der Käufer zwei Jahre Gewährleistung, bzw. ein Jahr wenn es explizit festgehalten wird.

Könnte der Handelsvertreter das KfZ, wie oben beschrieben, an ein Familienmitglied verkaufen. Dieses würde den Wagen nach ein oder zwei Monaten als Privat wieder verkaufen unter Ausschluss der Sachmängelhaftung.

Kann der „Endkäufer" im Nachgang noch Ansprüche an den Handelsvertreter stellen, bzw. gibt es zwischen dem ersten und zweiten Verkauf eine Art Karenzzeit?

Vielen Dank vorab.

Freundliche Grüße

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119444 Beiträge, 39726x hilfreich)

Man würde im Falle des Falles ein Gericht davon überzeugen müssen, das hier kein rechtswidriger Umgehungstatbestand vorliegt.

Gericht sind oft da sehr käuferfreundlich.



Wenn das Familienmitglied den Wagen jedoch auf sich anmeldet, versichert und den dann auch nutzt, wirds schon glaubwürdiger. Je länger desto besser.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von nesfron):
Der Verkäufer ist somit gewerblich, der Käufer privat. Dadurch hat der Käufer zwei Jahre Gewährleistung, bzw. ein Jahr wenn es explizit festgehalten wird.
wenn man damit ein Problem hat, verkauft man das Auto an einen Gewerbetreibenden. Der kann dann das Auto mit Sachmängelhaftung an den Käufer weiterverkaufen. Somit hat jeder was er begehrt..

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16918 Beiträge, 5884x hilfreich)

Es gibt zwar keine feste Karenzzeit, aber ich bin fest davon überzeugt, dass ein Gericht, im geschilderten Fall, eine unerlaubte Umgehung der Sachmängelhaftung feststellen würde.

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#4
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Es gibt zwar keine feste Karenzzeit, aber ich bin fest davon überzeugt, dass ein Gericht, im geschilderten Fall, eine unerlaubte Umgehung der Sachmängelhaftung feststellen würde.
Warum? Ich bin der Meinung, dass dies die einzige Möglichkeit ist zu aller Zufriedenheit zu handeln. Der Vk muss dem gewerblichen Zwischenkäufer keine Sachmängelhaftung geben, der Käufer erhält den Wagen mit der gestzlichen Sachmängelhaftung und der Zwischenverkäufer verdient auch was dran. Win-Win-Win....

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#5
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von radfahrer999):
Warum?

Die Aussage von Laie bezieht sich vermutlich auf dieses:

Zitat (von nesfron):
Könnte der Handelsvertreter das KfZ, wie oben beschrieben, an ein Familienmitglied verkaufen. Dieses würde den Wagen nach ein oder zwei Monaten als Privat wieder verkaufen unter Ausschluss der Sachmängelhaftung.


Und ja, dies könnte einen Umgehungstatbestand darstellen.

Zitat (von radfahrer999):
Der Vk muss dem gewerblichen Zwischenkäufer keine Sachmängelhaftung geben, der Käufer erhält den Wagen mit der gestzlichen Sachmängelhaftung und der Zwischenverkäufer verdient auch was dran.


Das ist wohl wahr, aber der Händler wird das beim Ankauf entsprechend einpreisen.

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Meine persönliche Meinung

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#6
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von Osmos):
Das ist wohl wahr, aber der Händler wird das beim Ankauf entsprechend einpreisen.
Natürlich wird er das. Ist doch okay. Der VK kriegt etwas weniger als erhofft, der K zahlt etwas mehr als erhofft, dafür hat jeder sein Problem mit der Gewährleistung beseitigt...

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#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10633 Beiträge, 4199x hilfreich)

Man kann auch als Selbstständiger das Fahrzeug aus dem Betriebsvermögen nehmen und als Privatfahrzeug nutzen und verkaufen, dafür bedarf es nicht des Umweges über Verwandte / Bekannte.
Sowas sollte dann allerdings auch bereits geraume Zeit vor dem Verkauf gemacht werden (es gibt Entscheidungen mit Zeiträumen zwischen 3-6 Monaten), damit das nicht als Umgehung gewertet wird.

Wenn man nicht solange warten möchte, eben an einen Händler verkaufen, man bekommt zwar weniger Geld, hat dafür mit der Sachmängelhaftung aber nichts mehr am Hut

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