Vorschäden und Nachlackierung nicht ausgeschlossen (Kaufvertrag)

23. März 2025 Thema abonnieren
 Von 
Fraeulein_mueh
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorschäden und Nachlackierung nicht ausgeschlossen (Kaufvertrag)

Hallo,

ich hoffe darauf hier vielleicht einige Ratschläge zu erhalten.

Ich habe mir letztes Jahr ein Auto beim Händler gekauft, beim Gespräch war nie die Rede davon, dass er einen Unfall hatte bei einem Vorbesitzer.

Der Händler hat folgendes in seinen Vertrag geschrieben: „Vorschäden und Nachlackierung nicht ausgeschlossen" was zählt alles darunter? Oder wie kann, ich den Abschnitt deuten??

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128545 Beiträge, 41000x hilfreich)

Zitat (von Fraeulein_mueh):
was zählt alles darunter

Vorschaden = Schaden der vor den Abschluss des Kaufvertrage aufgetreten ist bzw. reguliert wurde. Dies kann alles umfassen, von kleinen Unfällen bis hin zu größeren Schäden.

Nachlackierung = erneutes Auftragen von Lack auf eine Oberfläche, unter Berücksichtigung der aktuellen nuace das vorhandenen Altlacks.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Fraeulein_mueh
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Weil in meinem Kauf Vertrag steht das so drin und jetzt frage ich mich, der Wagen hatte früher einen Unfallschaden, dies wurde mir nicht mitgeteilt…

Kann ich da vom Kaufvertrag zurücktreten ?

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#3
 Von 
Fraeulein_mueh
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Weil in meinem Kauf Vertrag steht das so drin und jetzt frage ich mich, der Wagen hatte früher einen Unfallschaden, dies wurde mir nicht mitgeteilt…

Kann ich da vom Kaufvertrag zurücktreten ?

-- Editiert von User am 23. März 2025 21:38

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#4
 Von 
Despi
Status:
Student
(2330 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat:
Kann ich da vom Kaufvertrag zurücktreten ?

Nein, Sie haben doch einen Vertrag abgeschlossen, bei dem ein Unfallschaden nicht ausgeschlossen werden kann.

Das bedeutet eben, dass es sein kann, dass das Auto einen Unfallschaden gehabt haben kann.

Ich würde sogar behaupten, dass das ein sicheres Zeichen dafür ist, dass es einen Unfallschaden gibt, ansonsten könnte man einen Unfallschaden ja ausschließen und sich eine solche Formulierung sparen.

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128545 Beiträge, 41000x hilfreich)

Zitat (von Fraeulein_mueh):
Kann ich da vom Kaufvertrag zurücktreten ?

Ich sehe keinen validen Grund.

Die vereinbarte Beschaffenheit war eben nicht "unfallfrei".

Auf arglistige Täuschung sehe ich auch keinen Hinweis, wenn das so im Vertrag stünde. Es sei denn der Satz wäre irgendwie klein geredet / bagatellisiert worden und man könnte das nachweisen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
9elfer
Status:
Schüler
(356 Beiträge, 43x hilfreich)

Zitat (von Fraeulein_mueh):
der Wagen hatte früher einen Unfallschaden, dies wurde mir nicht mitgeteilt…


Das wissen Sie woher und wie groß war der Unfallschaden genau?

Zitat (von Fraeulein_mueh):
Kann ich da vom Kaufvertrag zurücktreten ?


Das könnte durchaus möglich sein.

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#7
 Von 
Fraeulein_mueh
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Als ich Nachforschungen zum Wagen erstellt habe, wurde mir bei der einer vertragswerkstatt mitgeteilt das er in der Vergangenheit einen erheblichen Heckschaden hatte.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128545 Beiträge, 41000x hilfreich)

Zitat (von Fraeulein_mueh):
wurde mir bei der einer vertragswerkstatt mitgeteilt das er in der Vergangenheit einen erheblichen Heckschaden hatte.

Gibt es für diese unsubstantiierte Behauptung auch Belege mit Fakten?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17787 Beiträge, 6018x hilfreich)

Zitat (von Fraeulein_mueh):
Kann ich da vom Kaufvertrag zurücktreten ?
Der VK wäre hier in der Pflicht gewesen unaufgefordert auf Vorschäden hinzuweisen. Ist nachweisbar, dass er das nicht gemacht hat, dann könnte man den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Kann der Beweis erbracht werden, dass der VK nicht auf den erheblichen Heckschaden hingewiesen hat?

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#10
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1685 Beiträge, 325x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Kann der Beweis erbracht werden, dass der VK nicht auf den erheblichen Heckschaden hingewiesen hat?
Dazu müsste man erstmal nachweisen, dass der VK von diesem Schaden Kenntnis hatte.

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128545 Beiträge, 41000x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Der VK wäre hier in der Pflicht gewesen unaufgefordert auf Vorschäden hinzuweisen.

Nein.
Darüber könnte man höchsten bei Kenntnis seitens des Verkäufer über den selben diskutieren, ob die vertragliche Vereinbarung "Vorschäden und Nachlackierung nicht ausgeschlossen" unzureichend wäre.



Zitat (von -Laie-):
Ist nachweisbar, dass er das nicht gemacht hat, dann könnte man den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.

Ja, könnte man, ist halt nur nutzlos wenn man dann die arglistige Täuschung hat nicht beweisen kann.


Signatur:

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128545 Beiträge, 41000x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Der VK wäre hier in der Pflicht gewesen unaufgefordert auf Vorschäden hinzuweisen.

Nein.
Darüber könnte man höchsten bei Kenntnis seitens des Verkäufer über den selben diskutieren, ob die vertragliche Vereinbarung "Vorschäden und Nachlackierung nicht ausgeschlossen" unzureichend wäre.



Zitat (von -Laie-):
Ist nachweisbar, dass er das nicht gemacht hat, dann könnte man den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.

Ja, könnte man, ist halt nur nutzlos wenn man dann die arglistige Täuschung hat nicht beweisen kann.


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#13
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17787 Beiträge, 6018x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Darüber könnte man höchsten bei Kenntnis seitens des Verkäufer über den selben diskutieren,
Darüber gibt es nichts zu diskutieren, es ist gängige Rechtsprechung, dass der gewerbliche VK den privaten VK unaufgefordert über Vorschäden zu unterrichten hat. Ausnahme ist nur, wenn dem gewerblichen VK die Vorschäden nicht bekannt waren. Du glaubst aber doch nicht ernsthaft, dass ein gewerblicher Händler nicht nach Vorschäden fragt wenn er einen Wagen ankauft?
Der gewerbliche Verkäufer hat zwar keine Pflicht den Wagen auf Vorschäden zu untersuchen, allerdings muss er dann den privaten Verkäufer darüber aufklären, dass er genau dies nicht getan hat.
Meiner Meinung nach reicht der bisher geschilderte Passus nicht aus um den Verkäufer aus der Haftung zu entlassen. Ich sehe den Käufer hier eigentlich in einer guten Ausgangsposition.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/haendler-verschweigt-unfallschaden-beim-autokauf-was-tun-199002.html

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