Hallo,
ich hoffe darauf hier vielleicht einige Ratschläge zu erhalten.
Ich habe mir letztes Jahr ein Auto beim Händler gekauft, beim Gespräch war nie die Rede davon, dass er einen Unfall hatte bei einem Vorbesitzer.
Der Händler hat folgendes in seinen Vertrag geschrieben: „Vorschäden und Nachlackierung nicht ausgeschlossen" was zählt alles darunter? Oder wie kann, ich den Abschnitt deuten??
Vorschäden und Nachlackierung nicht ausgeschlossen (Kaufvertrag)
23. März 2025
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Frage vom 23. März 2025 | 15:40
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorschäden und Nachlackierung nicht ausgeschlossen (Kaufvertrag)
#1
Antwort vom 23. März 2025 | 15:53
Von
Status: Unbeschreiblich (129791 Beiträge, 41390x hilfreich)
Zitat :was zählt alles darunter
Vorschaden = Schaden der vor den Abschluss des Kaufvertrage aufgetreten ist bzw. reguliert wurde. Dies kann alles umfassen, von kleinen Unfällen bis hin zu größeren Schäden.
Nachlackierung = erneutes Auftragen von Lack auf eine Oberfläche, unter Berücksichtigung der aktuellen nuace das vorhandenen Altlacks.
#2
Antwort vom 23. März 2025 | 21:37
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Weil in meinem Kauf Vertrag steht das so drin und jetzt frage ich mich, der Wagen hatte früher einen Unfallschaden, dies wurde mir nicht mitgeteilt…
Kann ich da vom Kaufvertrag zurücktreten ?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 23. März 2025 | 21:37
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Weil in meinem Kauf Vertrag steht das so drin und jetzt frage ich mich, der Wagen hatte früher einen Unfallschaden, dies wurde mir nicht mitgeteilt…
Kann ich da vom Kaufvertrag zurücktreten ?
-- Editiert von User am 23. März 2025 21:38
#4
Antwort vom 23. März 2025 | 21:44
Von
Status: Student (2512 Beiträge, 549x hilfreich)
Zitat:Kann ich da vom Kaufvertrag zurücktreten ?
Nein, Sie haben doch einen Vertrag abgeschlossen, bei dem ein Unfallschaden nicht ausgeschlossen werden kann.
Das bedeutet eben, dass es sein kann, dass das Auto einen Unfallschaden gehabt haben kann.
Ich würde sogar behaupten, dass das ein sicheres Zeichen dafür ist, dass es einen Unfallschaden gibt, ansonsten könnte man einen Unfallschaden ja ausschließen und sich eine solche Formulierung sparen.
#5
Antwort vom 24. März 2025 | 01:09
Von
Status: Unbeschreiblich (129791 Beiträge, 41390x hilfreich)
Zitat :Kann ich da vom Kaufvertrag zurücktreten ?
Ich sehe keinen validen Grund.
Die vereinbarte Beschaffenheit war eben nicht "unfallfrei".
Auf arglistige Täuschung sehe ich auch keinen Hinweis, wenn das so im Vertrag stünde. Es sei denn der Satz wäre irgendwie klein geredet / bagatellisiert worden und man könnte das nachweisen.
#6
Antwort vom 24. März 2025 | 09:23
Von
Status: Praktikant (647 Beiträge, 95x hilfreich)
Zitat :der Wagen hatte früher einen Unfallschaden, dies wurde mir nicht mitgeteilt…
Das wissen Sie woher und wie groß war der Unfallschaden genau?
Zitat :Kann ich da vom Kaufvertrag zurücktreten ?
Das könnte durchaus möglich sein.
#7
Antwort vom 4. April 2025 | 08:18
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Als ich Nachforschungen zum Wagen erstellt habe, wurde mir bei der einer vertragswerkstatt mitgeteilt das er in der Vergangenheit einen erheblichen Heckschaden hatte.
#8
Antwort vom 4. April 2025 | 12:12
Von
Status: Unbeschreiblich (129791 Beiträge, 41390x hilfreich)
Zitat :wurde mir bei der einer vertragswerkstatt mitgeteilt das er in der Vergangenheit einen erheblichen Heckschaden hatte.
Gibt es für diese unsubstantiierte Behauptung auch Belege mit Fakten?
#9
Antwort vom 4. April 2025 | 13:40
Von
Status: Legende (18141 Beiträge, 6067x hilfreich)
Der VK wäre hier in der Pflicht gewesen unaufgefordert auf Vorschäden hinzuweisen. Ist nachweisbar, dass er das nicht gemacht hat, dann könnte man den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.Zitat :Kann ich da vom Kaufvertrag zurücktreten ?
Kann der Beweis erbracht werden, dass der VK nicht auf den erheblichen Heckschaden hingewiesen hat?
#10
Antwort vom 4. April 2025 | 14:05
Von
Status: Student (2247 Beiträge, 443x hilfreich)
Dazu müsste man erstmal nachweisen, dass der VK von diesem Schaden Kenntnis hatte.Zitat :Kann der Beweis erbracht werden, dass der VK nicht auf den erheblichen Heckschaden hingewiesen hat?
#11
Antwort vom 4. April 2025 | 14:51
Von
Status: Unbeschreiblich (129791 Beiträge, 41390x hilfreich)
Zitat :Der VK wäre hier in der Pflicht gewesen unaufgefordert auf Vorschäden hinzuweisen.
Nein.
Darüber könnte man höchsten bei Kenntnis seitens des Verkäufer über den selben diskutieren, ob die vertragliche Vereinbarung "Vorschäden und Nachlackierung nicht ausgeschlossen" unzureichend wäre.
Zitat :Ist nachweisbar, dass er das nicht gemacht hat, dann könnte man den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Ja, könnte man, ist halt nur nutzlos wenn man dann die arglistige Täuschung hat nicht beweisen kann.
#12
Antwort vom 4. April 2025 | 14:51
Von
Status: Unbeschreiblich (129791 Beiträge, 41390x hilfreich)
Zitat :Der VK wäre hier in der Pflicht gewesen unaufgefordert auf Vorschäden hinzuweisen.
Nein.
Darüber könnte man höchsten bei Kenntnis seitens des Verkäufer über den selben diskutieren, ob die vertragliche Vereinbarung "Vorschäden und Nachlackierung nicht ausgeschlossen" unzureichend wäre.
Zitat :Ist nachweisbar, dass er das nicht gemacht hat, dann könnte man den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Ja, könnte man, ist halt nur nutzlos wenn man dann die arglistige Täuschung hat nicht beweisen kann.
#13
Antwort vom 4. April 2025 | 16:30
Von
Status: Legende (18141 Beiträge, 6067x hilfreich)
Darüber gibt es nichts zu diskutieren, es ist gängige Rechtsprechung, dass der gewerbliche VK den privaten VK unaufgefordert über Vorschäden zu unterrichten hat. Ausnahme ist nur, wenn dem gewerblichen VK die Vorschäden nicht bekannt waren. Du glaubst aber doch nicht ernsthaft, dass ein gewerblicher Händler nicht nach Vorschäden fragt wenn er einen Wagen ankauft?Zitat :Darüber könnte man höchsten bei Kenntnis seitens des Verkäufer über den selben diskutieren,
Der gewerbliche Verkäufer hat zwar keine Pflicht den Wagen auf Vorschäden zu untersuchen, allerdings muss er dann den privaten Verkäufer darüber aufklären, dass er genau dies nicht getan hat.
Meiner Meinung nach reicht der bisher geschilderte Passus nicht aus um den Verkäufer aus der Haftung zu entlassen. Ich sehe den Käufer hier eigentlich in einer guten Ausgangsposition.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/haendler-verschweigt-unfallschaden-beim-autokauf-was-tun-199002.html
#14
Antwort vom 20. April 2025 | 11:37
Von
Status: Lehrling (1819 Beiträge, 720x hilfreich)
Zitat :Der Händler hat folgendes in seinen Vertrag geschrieben: „Vorschäden und Nachlackierung nicht ausgeschlossen"
Würde dann einem mit Vorschäden/Nachlackierung übergebenen Fahrzeug die vertragsgerechte Beschaffenheit fehlen?
Das hängt davon ab, ob ein Vorschaden oder eine Nachlackierung ausdrücklich vereinbart waren ( dann läge keine Vertragswidrigkeit vor ), oder ob der Käufer ein Gebrauchtfahrzeug ohne Vorschäden/Nachlackierung erwarten darf, § 434 BGB.
"Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
(...)
2. der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer ... , insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden."
Darf ein Käufer "unter Berücksichtigung von Argwohn schürenden öffentlichen Äußerungen des Verkäufers über (s)eine Unkenntnis/Ungewißheit hinsichtlich etwaiger Mängel" berechtigterweise erwarten, dass der angebotene Gebrauchtwagen die bei Gebrauchtwagen übliche Beschaffenheit aufweist, keine Vorschäden oder Nachlackierungen zu haben?
Ja - weil "ich weiß nicht, ob das Gebrauchtfahrzeug mängelfrei ist" keine Vereinbarung über das Vorhandensein von Mängeln darstellt, und auch keinen Grund liefert, weshalb die Erwartung einer gebrauchtwagenüblichen Vorschädenfreiheit nicht berechtigt sein sollte.
Zudem scheint der Verkäufer seine Argwohn erregende Vertragsklausel auch gar nicht in öffentlicher Werbung gemacht zu haben. Dann braucht der Käufer sich noch weniger Sorgen zu machen, dass seine Erwartung einer Mängelfreiheit mit Rücksicht auf öffentliche Verkäuferaussagen nicht (mehr) berechtigt sein könnten.
Wenn also feststünde, dass ein mit Vorschäden und Nachlackierung geliefertes Fahrzeug als (doch) nicht vertragsgerecht = mangelhaft anzusehen wäre, könnte der Verkäufer dem Käufer dann nicht wenigstens vorhalten, dass seine Nacherfüllungsansprüche ausgeschlossen sind, weil er dann "selber schuld" ist, wenn er den Vertrags trotz fehlender Gewißheit einer Vorschädenfreiheit eingegangen war?
§ 442 BGB
"Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat."
Der Verkäufer kann hier mit seiner "Vielleicht kaputt"-Klausel nicht bewirken, dass ein vom Verkäufer als "nicht auszuschließen" benannter Vielleicht-Mangel dem Käufer "grob fahrlässig unbekannt" geblieben sei ( was zur Folge hätte, dass der Käufer dem Verkäufer "Arglistiges Verschweigen" = tatsächliche Mängel-Kenntnis nachweisen müßte. )
RK
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